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Antragsheft 4 - Die Linke

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Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen der Bundessatzung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei DIE LINKE,<br />

21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Änderungsantrag: S.25.<br />

Antragsteller: Landesvorstand Hamburg<br />

Änderungsantrag zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Bundessatzung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Änderungsantrag S.25.1.<br />

§ 22<br />

soll im Absatz (1) a) durch die unterstrichenen Worte<br />

ergänzt werden:<br />

a) 60 Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände.<br />

<strong>Die</strong>se dürfen kein parlamentarisches Mandat oder eine<br />

Regierungsfunktion ab Landesebene haben.<br />

Änderungsantrag S.25.2.<br />

§ 22<br />

soll im Absatz (1) c) durch die unterstrichenen Worte<br />

ergänzt werden:<br />

c) sechs durch den Parteivorstand aus seiner Mitte<br />

bestimmte Mitglieder, darunter die / der<br />

BundesschatzmeisterIn mit beratender Stimme.<br />

Änderungsantrag S.25.3.<br />

§23<br />

Arbeitsweise des Bundesausschusses<br />

soll im Absatz (1) verändert werden:<br />

Der Bundesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens<br />

halbjährlich vierteljährlich zusammen.<br />

Beschlossen am 22.9.2011.<br />

104<br />

Änderungsantrag: S.26.<br />

Antragsteller: Kreisverband Allgäu-<br />

Memmingen-Unterallgäu<br />

Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Bundessatzung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Einspruch gegen Mitgliedschaft<br />

Änderungsantrag S.26.1.<br />

§ 2 Absatz 3<br />

wird ergänzt um „ein Mitglied des Kreisverbands, “ und<br />

lautet somit:<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang<br />

der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern<br />

die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist<br />

und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch ein<br />

Mitglied des Kreisverbands, den Kreisvorstand oder einen<br />

übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines<br />

Gastmitgliedes.<br />

Änderungsantrag S.26.2.<br />

§ 2 Absatz 4<br />

neu wird ergänzt um: „eines Mitgliedes des<br />

Kreisverbands, „ und lautet somit:<br />

Gegen den Einspruch eines Mitgliedes des Kreisverbands,<br />

des Kreisvorstandes oder des übergeordneten<br />

Vorstandes kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei<br />

der zuständigen Schiedskommission einlegen.<br />

Änderungsantrag S.26.3.<br />

§ 2 Absatz 2<br />

wird ergänzt um den Satz: „Der Kreisvorstand macht den<br />

Eintritt unverzüglich den Mitgliedern des Kreisverbands<br />

bekannt.“<br />

Begründung: Wenn der Anspruch unserer Partei eine<br />

Mitgliederpartei zu sein ernst gemein ist, dann muss auch<br />

jedes Mitglied das Recht des Einspruchs gegen die<br />

Mitgliedschaft haben, nicht nur der Kreisvorstand oder<br />

ein übergeordneter Vorstand.

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