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Antragsheft 4 - Die Linke

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Änderungsantrag: S.28.<br />

Antragstellerin: BAG Hartz IV<br />

Änderungsantrag zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Bundessatzung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Ausübung von Parteiämtern und<br />

Delegiertenmandaten<br />

§ 32 (4)<br />

hinter Parteivorstandes einfügen:<br />

,des Geschäftsführenden Parteivorstandes<br />

Begründung: <strong>Die</strong> Regelung, Vorstände nicht mehrheitlich<br />

mit Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der oberen<br />

Ebenen zu besetzen, hat den Sinn, eine mögliche<br />

Verparlamentierung der Partei zu verhindern. <strong>Die</strong>ses Ziel<br />

ist jedoch nur zu erreichen, wenn nicht nur der<br />

Gesamtvorstand, sondern auch der Geschäftsführende<br />

Vorstand dieser Begrenzung unterliegt. Durch die jetzige<br />

Regelung wird durch die Möglichkeit, dass z.B. alle zwölf<br />

Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes<br />

Bundestagsabgeordnete sind und somit beim höchsten<br />

politischen Führungsorgan der Sinn dieses Paragraphen<br />

ausgehebelt wird.<br />

Der BundesSprecherInnenRat der BAG Hartz IV hat auf<br />

seiner Klausur vom 30.09. bis 02.10.2011 auf der<br />

Grundlage des Beschlusses M01/2011<br />

(Programmposition) der Gesamtmitgliederversammlung<br />

am 09./10.04.2011 diesen Änderungsantrag<br />

beschlossen.<br />

106<br />

Änderungsantrag: S.29.<br />

Antragsteller: DIE LINKE. Kreisverband<br />

Erlangen-Höchstadt<br />

Änderungsantrag zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Bundessatzung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

§ 10<br />

wird wie folgt neu gefasst bzw. geändert:<br />

§ 10 Geschlechterdemokratie<br />

Um das in §9 Abs. (1) dieser Satzung beschriebene<br />

Grundprinzip der Gleichstellung auch in Bezug auf das<br />

gleichberechtigte Zusammenwirken beider Geschlechter<br />

bei der Besetzung von Funktionen und der<br />

Verabschiedung von Beschlüssen der Partei zur Geltung<br />

zu bringen, wird folgendes festgelegt:<br />

(1) Es können innerparteiliche Zusammenschlüsse<br />

gemäß § 7 dieser Satzung auch geschlechtsspezifisch<br />

gebildet werden. In Versammlungen und Gremien der<br />

Partei können Frauenplenen und Männerplenen gebildet<br />

werden.<br />

(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei<br />

sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender<br />

Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd.<br />

Redelisten werden getrennt geführt. [unverändert]<br />

(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird<br />

auf Antrag von mindestens einem Viertel der<br />

stimmberechtigten Mitglieder des entsprechenden<br />

Geschlechts ein die Versammlung unterbrechendes<br />

Frauen- oder Männerplenum durchgeführt. Über die<br />

Beschlüsse eines solchen Plenums muss in der gesamten<br />

Versammlung bzw. dem gesamten Gremium diskutiert<br />

und Beschluss gefasst werden, bevor ein entsprechender<br />

Tagesordnungspunkt abgeschlossen werden kann.<br />

Vorherige Beschlüsse auf Ende der Debatte werden<br />

dadurch automatisch aufgehoben.<br />

(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen und<br />

Arbeitsgremien sollen Frauen und Männer grundsätzlich<br />

je zur Hälfte gewählt werden. Kann der Versammlung<br />

kein ausgewogener Wahlvorschlag vorgelegt werden, weil<br />

nicht genügend Frauen oder nicht genügend Männer zur<br />

Verfügung stehen, kann die Versammlung beschließen,<br />

Funktionen, welche eine Überzahl von Frauen oder<br />

Männern verursachen würden, unbesetzt zu lassen. Eine<br />

Nachwahl ist in solchen Fällen jederzeit möglich.<br />

Bei Wahlen von Delegierten sind eine Frauenliste und<br />

eine Männerliste aufzustellen. Es findet je ein Wahlgang<br />

für je eine Liste statt. Dabei haben die<br />

Stimmberechtigten jeweils halb so viele Stimmen wie die

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