Antragsheft 4 - Die Linke
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Änderungsantrag: S.28.<br />
Antragstellerin: BAG Hartz IV<br />
Änderungsantrag zum<br />
Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />
der Bundessatzung<br />
an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />
DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />
Der Parteitag möge beschließen:<br />
Ausübung von Parteiämtern und<br />
Delegiertenmandaten<br />
§ 32 (4)<br />
hinter Parteivorstandes einfügen:<br />
,des Geschäftsführenden Parteivorstandes<br />
Begründung: <strong>Die</strong> Regelung, Vorstände nicht mehrheitlich<br />
mit Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der oberen<br />
Ebenen zu besetzen, hat den Sinn, eine mögliche<br />
Verparlamentierung der Partei zu verhindern. <strong>Die</strong>ses Ziel<br />
ist jedoch nur zu erreichen, wenn nicht nur der<br />
Gesamtvorstand, sondern auch der Geschäftsführende<br />
Vorstand dieser Begrenzung unterliegt. Durch die jetzige<br />
Regelung wird durch die Möglichkeit, dass z.B. alle zwölf<br />
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes<br />
Bundestagsabgeordnete sind und somit beim höchsten<br />
politischen Führungsorgan der Sinn dieses Paragraphen<br />
ausgehebelt wird.<br />
Der BundesSprecherInnenRat der BAG Hartz IV hat auf<br />
seiner Klausur vom 30.09. bis 02.10.2011 auf der<br />
Grundlage des Beschlusses M01/2011<br />
(Programmposition) der Gesamtmitgliederversammlung<br />
am 09./10.04.2011 diesen Änderungsantrag<br />
beschlossen.<br />
106<br />
Änderungsantrag: S.29.<br />
Antragsteller: DIE LINKE. Kreisverband<br />
Erlangen-Höchstadt<br />
Änderungsantrag zum<br />
Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />
der Bundessatzung<br />
an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />
DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />
Der Parteitag möge beschließen:<br />
§ 10<br />
wird wie folgt neu gefasst bzw. geändert:<br />
§ 10 Geschlechterdemokratie<br />
Um das in §9 Abs. (1) dieser Satzung beschriebene<br />
Grundprinzip der Gleichstellung auch in Bezug auf das<br />
gleichberechtigte Zusammenwirken beider Geschlechter<br />
bei der Besetzung von Funktionen und der<br />
Verabschiedung von Beschlüssen der Partei zur Geltung<br />
zu bringen, wird folgendes festgelegt:<br />
(1) Es können innerparteiliche Zusammenschlüsse<br />
gemäß § 7 dieser Satzung auch geschlechtsspezifisch<br />
gebildet werden. In Versammlungen und Gremien der<br />
Partei können Frauenplenen und Männerplenen gebildet<br />
werden.<br />
(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei<br />
sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender<br />
Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd.<br />
Redelisten werden getrennt geführt. [unverändert]<br />
(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird<br />
auf Antrag von mindestens einem Viertel der<br />
stimmberechtigten Mitglieder des entsprechenden<br />
Geschlechts ein die Versammlung unterbrechendes<br />
Frauen- oder Männerplenum durchgeführt. Über die<br />
Beschlüsse eines solchen Plenums muss in der gesamten<br />
Versammlung bzw. dem gesamten Gremium diskutiert<br />
und Beschluss gefasst werden, bevor ein entsprechender<br />
Tagesordnungspunkt abgeschlossen werden kann.<br />
Vorherige Beschlüsse auf Ende der Debatte werden<br />
dadurch automatisch aufgehoben.<br />
(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen und<br />
Arbeitsgremien sollen Frauen und Männer grundsätzlich<br />
je zur Hälfte gewählt werden. Kann der Versammlung<br />
kein ausgewogener Wahlvorschlag vorgelegt werden, weil<br />
nicht genügend Frauen oder nicht genügend Männer zur<br />
Verfügung stehen, kann die Versammlung beschließen,<br />
Funktionen, welche eine Überzahl von Frauen oder<br />
Männern verursachen würden, unbesetzt zu lassen. Eine<br />
Nachwahl ist in solchen Fällen jederzeit möglich.<br />
Bei Wahlen von Delegierten sind eine Frauenliste und<br />
eine Männerliste aufzustellen. Es findet je ein Wahlgang<br />
für je eine Liste statt. Dabei haben die<br />
Stimmberechtigten jeweils halb so viele Stimmen wie die