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Antragsheft 4 - Die Linke

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Gesamtzahl der zu wählenden Delegierten ausmacht. Ist<br />

eine ungerade Zahl von Delegierten zu wählen,<br />

entscheidet die Versammlung mit Mehrheit, bei welchem<br />

Wahlgang die Wahlberechtigten über eine zusätzliche<br />

Stimme verfügen. Ist es nicht möglich, beide Listen<br />

ausgewogen zu füllen, gilt Satz 2 sinngemäß.<br />

(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und<br />

Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale<br />

Vertretungskörperschaften ist eine gleiche Anzahl von<br />

Frauen und Männernin der Fraktion bzw. der<br />

Abgeordnetengruppe anzustreben. Wahlvorschlagslisten<br />

sind abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen<br />

("Reißverschlussliste"). Aus wichtigem Grund kann die<br />

aufstellende Versammlung beschließen, dass davon<br />

abgewichen wird.<br />

Begründung: Es ist offensichtlich, dass der bisherige §<br />

10 im Widerspruch zum Geist des Artikels 2 der<br />

Deklaration der Menschenrechte (UNO, 1948) und des<br />

Art. 3 des Grundgesetzes (Parlamentarischer Rat, 1949)<br />

steht.<br />

Eine formale Verfassungswidrigkeit der bisher geltenden<br />

Fassung ist nur deshalb nicht gegeben, weil Begriffe<br />

verwendet werden, deren juristische Interpretation vom<br />

Alltagsverständnis abweicht (insbesondere<br />

"grundsätzlich").<br />

<strong>Die</strong> Politik einer Partei wird aber nicht durch<br />

formaljuristische Kniffe erfolgreich gestaltet, sondern<br />

durch Aufgreifen der Lebensprobleme der Menschen und<br />

durch Werben um die Wählerstimmen dieser Menschen,<br />

mit Lösungskonzepten, die allen Menschen verständlich<br />

sind.<br />

<strong>Die</strong> große Mehrheit der Menschen in Deutschland bejaht<br />

und unterstützt die beiden oben genannten Artikel.<br />

Offenbar taten dies auch die GenossInnen, welche die<br />

Satzung der Partei ausgearbeitet haben. Der § 9 Abs. (1)<br />

der Satzung steht nämlich im Widerspruch zum § 10 und<br />

argumentiert im Sinne der beiden oben genannten<br />

Artikel.<br />

Wenn die bisherige Formulierung des § 10 längere Zeit<br />

bestehen bleibt und praktisch angewendet wird, dann<br />

führt das zu Konflikten innerhalb der Partei und<br />

schließlich zu einem Wegbrechen bzw. Einschlafen<br />

wesentlicher Ressourcen der Parteiarbeit. <strong>Die</strong>s lehrt die<br />

Erfahrung aus entsprechenden Praktiken, die es früher in<br />

der SPD gab, die dort heute aber nicht mehr angewendet<br />

werden.<br />

Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom<br />

20.09.2011.<br />

107<br />

Änderungsantrag: S.30.<br />

Antragsteller: Martin Schliemann<br />

Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />

der Bundessatzung<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Änderungsantrag S.30.1.<br />

§2 Abs.(3)<br />

werden die Worte "die satzungsgemäße Pflicht zur<br />

Beitragszahlung erfüllt ist und" gestrichen und die Worte<br />

"bis dahin" wieder eingefügt.<br />

Änderungsantrag S.30.2.<br />

§4<br />

Hier wird der neu vorgesehene Absatz (3) komplett und<br />

ersatzlos gestrichen.<br />

Begründung: Auch wenn die Entrichtung von<br />

Mitgliedsbeiträgen für die Finanzierung der Partei wichtig<br />

ist, so ist sie im Vergleich zum Recht auf Teilnahme eines<br />

Mitglieds an der demokratischen Willensbildung der<br />

Partei eine Sekundärtugend. Zur Verdeutlichung mag<br />

folgende Analogie dienen: <strong>Die</strong> Koppelung des<br />

allgemeinen Wahlrechts etwa an die korrekte Zahlung<br />

von Steuern. So etwas gab es in vordemokratischen<br />

Zeiten z.B. als "Preussisches Dreiklassen-Wahlrecht" und<br />

wurde aus gutem Grund durch die Idee ersetzt, dass die<br />

Staatsbürgerschaft an sich naturrechtlich das Wahlrecht<br />

begründe.<br />

Ebenso begründet für mich in einer demokratischen<br />

Partei die Mitgliedschaft an sich das Recht auf Teilhabe<br />

an der parteiinternen Willensbildung auch in Form von<br />

Stimm- und Wahlrecht.<br />

Zu allem Übel handelt es sich beim Vorschlag des PVo<br />

um eine Kann-Vorschrift (nicht, dass eine Muss-Vorschrift<br />

viel besser wäre), die durch die Vorstände individuell und<br />

damit auch nach gewünschten Mehrheiten gehandhabt<br />

werden kann.<br />

Für Fälle längerer Nichtzahlung von Beiträgen gibt es - §3<br />

Abs (3) der Satzung - wirksame, die Rechte des<br />

Mitgliedes wahrende Verfahren, durch die der<br />

stillschweigende Austritt eines Mitgliedes festgestellt<br />

werden kann. <strong>Die</strong>se können genau nicht willkürlich<br />

Mitgliedsrechte einschränken, sondern behandeln den<br />

Mitgliedsstatus.<br />

Solange jemand aber Mitglied ist, muss seine volle<br />

Partizipation möglich sein.

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