Antragsheft 4 - Die Linke
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Gesamtzahl der zu wählenden Delegierten ausmacht. Ist<br />
eine ungerade Zahl von Delegierten zu wählen,<br />
entscheidet die Versammlung mit Mehrheit, bei welchem<br />
Wahlgang die Wahlberechtigten über eine zusätzliche<br />
Stimme verfügen. Ist es nicht möglich, beide Listen<br />
ausgewogen zu füllen, gilt Satz 2 sinngemäß.<br />
(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und<br />
Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale<br />
Vertretungskörperschaften ist eine gleiche Anzahl von<br />
Frauen und Männernin der Fraktion bzw. der<br />
Abgeordnetengruppe anzustreben. Wahlvorschlagslisten<br />
sind abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen<br />
("Reißverschlussliste"). Aus wichtigem Grund kann die<br />
aufstellende Versammlung beschließen, dass davon<br />
abgewichen wird.<br />
Begründung: Es ist offensichtlich, dass der bisherige §<br />
10 im Widerspruch zum Geist des Artikels 2 der<br />
Deklaration der Menschenrechte (UNO, 1948) und des<br />
Art. 3 des Grundgesetzes (Parlamentarischer Rat, 1949)<br />
steht.<br />
Eine formale Verfassungswidrigkeit der bisher geltenden<br />
Fassung ist nur deshalb nicht gegeben, weil Begriffe<br />
verwendet werden, deren juristische Interpretation vom<br />
Alltagsverständnis abweicht (insbesondere<br />
"grundsätzlich").<br />
<strong>Die</strong> Politik einer Partei wird aber nicht durch<br />
formaljuristische Kniffe erfolgreich gestaltet, sondern<br />
durch Aufgreifen der Lebensprobleme der Menschen und<br />
durch Werben um die Wählerstimmen dieser Menschen,<br />
mit Lösungskonzepten, die allen Menschen verständlich<br />
sind.<br />
<strong>Die</strong> große Mehrheit der Menschen in Deutschland bejaht<br />
und unterstützt die beiden oben genannten Artikel.<br />
Offenbar taten dies auch die GenossInnen, welche die<br />
Satzung der Partei ausgearbeitet haben. Der § 9 Abs. (1)<br />
der Satzung steht nämlich im Widerspruch zum § 10 und<br />
argumentiert im Sinne der beiden oben genannten<br />
Artikel.<br />
Wenn die bisherige Formulierung des § 10 längere Zeit<br />
bestehen bleibt und praktisch angewendet wird, dann<br />
führt das zu Konflikten innerhalb der Partei und<br />
schließlich zu einem Wegbrechen bzw. Einschlafen<br />
wesentlicher Ressourcen der Parteiarbeit. <strong>Die</strong>s lehrt die<br />
Erfahrung aus entsprechenden Praktiken, die es früher in<br />
der SPD gab, die dort heute aber nicht mehr angewendet<br />
werden.<br />
Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom<br />
20.09.2011.<br />
107<br />
Änderungsantrag: S.30.<br />
Antragsteller: Martin Schliemann<br />
Änderungsanträge zum<br />
Leitantrag des Parteivorstandes zu Änderungen<br />
der Bundessatzung<br />
an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />
DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />
Der Parteitag möge beschließen:<br />
Änderungsantrag S.30.1.<br />
§2 Abs.(3)<br />
werden die Worte "die satzungsgemäße Pflicht zur<br />
Beitragszahlung erfüllt ist und" gestrichen und die Worte<br />
"bis dahin" wieder eingefügt.<br />
Änderungsantrag S.30.2.<br />
§4<br />
Hier wird der neu vorgesehene Absatz (3) komplett und<br />
ersatzlos gestrichen.<br />
Begründung: Auch wenn die Entrichtung von<br />
Mitgliedsbeiträgen für die Finanzierung der Partei wichtig<br />
ist, so ist sie im Vergleich zum Recht auf Teilnahme eines<br />
Mitglieds an der demokratischen Willensbildung der<br />
Partei eine Sekundärtugend. Zur Verdeutlichung mag<br />
folgende Analogie dienen: <strong>Die</strong> Koppelung des<br />
allgemeinen Wahlrechts etwa an die korrekte Zahlung<br />
von Steuern. So etwas gab es in vordemokratischen<br />
Zeiten z.B. als "Preussisches Dreiklassen-Wahlrecht" und<br />
wurde aus gutem Grund durch die Idee ersetzt, dass die<br />
Staatsbürgerschaft an sich naturrechtlich das Wahlrecht<br />
begründe.<br />
Ebenso begründet für mich in einer demokratischen<br />
Partei die Mitgliedschaft an sich das Recht auf Teilhabe<br />
an der parteiinternen Willensbildung auch in Form von<br />
Stimm- und Wahlrecht.<br />
Zu allem Übel handelt es sich beim Vorschlag des PVo<br />
um eine Kann-Vorschrift (nicht, dass eine Muss-Vorschrift<br />
viel besser wäre), die durch die Vorstände individuell und<br />
damit auch nach gewünschten Mehrheiten gehandhabt<br />
werden kann.<br />
Für Fälle längerer Nichtzahlung von Beiträgen gibt es - §3<br />
Abs (3) der Satzung - wirksame, die Rechte des<br />
Mitgliedes wahrende Verfahren, durch die der<br />
stillschweigende Austritt eines Mitgliedes festgestellt<br />
werden kann. <strong>Die</strong>se können genau nicht willkürlich<br />
Mitgliedsrechte einschränken, sondern behandeln den<br />
Mitgliedsstatus.<br />
Solange jemand aber Mitglied ist, muss seine volle<br />
Partizipation möglich sein.