Wirkstoffe Effekte
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8 Chemikaliengesetz<br />
Chemie Bützer<br />
102<br />
§ 1 Zweck des Gesetzes<br />
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen<br />
Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie<br />
erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.<br />
Sorgfaltspflicht:<br />
Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften<br />
beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen<br />
treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.<br />
In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen<br />
Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für<br />
Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden<br />
die erforderlichen Auskünfte erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen<br />
Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen<br />
Vollzugsbehörde mitzuteilen.<br />
Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind:<br />
1. explosionsgefährlich,<br />
2. brandfördernd,<br />
3. hochentzündlich,<br />
4. leichtentzündlich,<br />
5. entzündlich,<br />
6. sehr giftig,<br />
7. giftig,<br />
8. gesundheitsschädlich,<br />
9. ätzend,<br />
10. reizend,<br />
11. sensibilisierend,<br />
12. krebserzeugend,<br />
13. fortpflanzungsgefährdend,<br />
14. erbgutverändernd oder<br />
15. umweltgefährlich sind;<br />
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen (� separat<br />
geregelt)<br />
Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit<br />
durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.<br />
8.1 Sicherheitsdatenblatt<br />
Sicherheit vor Handel, "No data - no market", "Keine Daten - kein Markt": Das ist das<br />
Motto, unter dem das neue Chemikalienrichtlinie steht.<br />
Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, den beruflichen Verwendern die beim<br />
Umgang mit gefährlichen Stoffen und Erzeugnissen notwendigen physikalischchemischen,<br />
sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten und<br />
Umgangsempfehlungen zu vermitteln. Diese werden benötigt, um die erforderlichen<br />
Massnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den