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Wirkstoffe Effekte

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8 Chemikaliengesetz<br />

Chemie Bützer<br />

102<br />

§ 1 Zweck des Gesetzes<br />

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen<br />

Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie<br />

erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.<br />

Sorgfaltspflicht:<br />

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften<br />

beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen<br />

treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.<br />

In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen<br />

Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für<br />

Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden<br />

die erforderlichen Auskünfte erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen<br />

Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen<br />

Vollzugsbehörde mitzuteilen.<br />

Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind:<br />

1. explosionsgefährlich,<br />

2. brandfördernd,<br />

3. hochentzündlich,<br />

4. leichtentzündlich,<br />

5. entzündlich,<br />

6. sehr giftig,<br />

7. giftig,<br />

8. gesundheitsschädlich,<br />

9. ätzend,<br />

10. reizend,<br />

11. sensibilisierend,<br />

12. krebserzeugend,<br />

13. fortpflanzungsgefährdend,<br />

14. erbgutverändernd oder<br />

15. umweltgefährlich sind;<br />

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen (� separat<br />

geregelt)<br />

Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit<br />

durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.<br />

8.1 Sicherheitsdatenblatt<br />

Sicherheit vor Handel, "No data - no market", "Keine Daten - kein Markt": Das ist das<br />

Motto, unter dem das neue Chemikalienrichtlinie steht.<br />

Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, den beruflichen Verwendern die beim<br />

Umgang mit gefährlichen Stoffen und Erzeugnissen notwendigen physikalischchemischen,<br />

sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten und<br />

Umgangsempfehlungen zu vermitteln. Diese werden benötigt, um die erforderlichen<br />

Massnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den

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