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Geschäftsbericht 2011 - Investor Relations - Peach Property Group

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101<br />

<strong>Peach</strong><strong>Property</strong> <strong>Group</strong><br />

Geschäftsbericht <strong>2011</strong><br />

CorporateGovernance<br />

6. Mitwirkungsrechte derAktionäre<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkungund -vertretung<br />

Die Mitwirkungsrechte ander Generalversammlung kann nur ausüben, wer durch Eintrag im<br />

Aktienbuchausgewiesen ist.<br />

DerVerwaltungsratkann dieEintragungvon Namenaktienverweigern, soweit undsolange die<br />

Anerkennung eines Erwerbers als Aktionär die Gesellschaft gemäss den ihr zur Verfügung<br />

stehenden Informationendaran hindernkönnte,den durch Bundesgesetz gefordertenNachweis<br />

schweizerischerBeherrschungzuerbringen (insbesondereBewG).<br />

Die Aktionäre können sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch<br />

einenBevollmächtigten,der nicht selbst Aktionärseinmuss, einenOrganvertreter, einenvon<br />

der Gesellschaft ernannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter<br />

vertretenlassen.<br />

Die nachstehenden Ausführungen enthalten Auszüge aus den Statuten der <strong>Peach</strong> <strong>Property</strong><br />

<strong>Group</strong>AG. Dievollständigen Versionender Statuten unddes Obligationenreglementssindauf<br />

der Websitewww.peachestates.comunter «<strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong>» verfügbar.<br />

6.2 Statutarische Quoren<br />

Die Statuten der <strong>Peach</strong> <strong>Property</strong> <strong>Group</strong> AG sehen keine speziellen Quoren vor, die über die<br />

gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassung(Art. 703und 704OR) hinausgehen.<br />

6.3 Einberufungder Generalversammlung<br />

Nach schweizerischemRecht mussinnerhalb vonsechs Monaten nach Ende desGeschäftsjahrs<br />

einerGesellschafteineordentliche Generalversammlungstattónden.<br />

Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der zu behandelnden<br />

Gegenstände und der gestellten Anträge an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre<br />

mindestens 20 Tage vordem Datum der Generalversammlung.<br />

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen,<br />

wenn dies an einer Generalversammlung beschlossen, von der Revisionsstelle gefordertoder<br />

schriftlichvon Aktionärenverlangtwird, dieAktienimNennwertvon insgesamtmindestens10%<br />

desAktienkapitalsder Gesellschaftvertreten.<br />

6.4 Traktandierung<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1Million vertreten, können die Traktandierung<br />

vonVerhandlungsgegenständen unddie Abstimmung überdiese an der nächsten<br />

Generalversammlung verlangen, sofern dieses Traktandierungsgesuch mindestens 20 Tage<br />

vorder Generalversammlungbei der Gesellschafteintrifft.

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