Geschäftsbericht 2011 - Investor Relations - Peach Property Group
Geschäftsbericht 2011 - Investor Relations - Peach Property Group
Geschäftsbericht 2011 - Investor Relations - Peach Property Group
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
101<br />
<strong>Peach</strong><strong>Property</strong> <strong>Group</strong><br />
Geschäftsbericht <strong>2011</strong><br />
CorporateGovernance<br />
6. Mitwirkungsrechte derAktionäre<br />
6.1 Stimmrechtsbeschränkungund -vertretung<br />
Die Mitwirkungsrechte ander Generalversammlung kann nur ausüben, wer durch Eintrag im<br />
Aktienbuchausgewiesen ist.<br />
DerVerwaltungsratkann dieEintragungvon Namenaktienverweigern, soweit undsolange die<br />
Anerkennung eines Erwerbers als Aktionär die Gesellschaft gemäss den ihr zur Verfügung<br />
stehenden Informationendaran hindernkönnte,den durch Bundesgesetz gefordertenNachweis<br />
schweizerischerBeherrschungzuerbringen (insbesondereBewG).<br />
Die Aktionäre können sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch<br />
einenBevollmächtigten,der nicht selbst Aktionärseinmuss, einenOrganvertreter, einenvon<br />
der Gesellschaft ernannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter<br />
vertretenlassen.<br />
Die nachstehenden Ausführungen enthalten Auszüge aus den Statuten der <strong>Peach</strong> <strong>Property</strong><br />
<strong>Group</strong>AG. Dievollständigen Versionender Statuten unddes Obligationenreglementssindauf<br />
der Websitewww.peachestates.comunter «<strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong>» verfügbar.<br />
6.2 Statutarische Quoren<br />
Die Statuten der <strong>Peach</strong> <strong>Property</strong> <strong>Group</strong> AG sehen keine speziellen Quoren vor, die über die<br />
gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassung(Art. 703und 704OR) hinausgehen.<br />
6.3 Einberufungder Generalversammlung<br />
Nach schweizerischemRecht mussinnerhalb vonsechs Monaten nach Ende desGeschäftsjahrs<br />
einerGesellschafteineordentliche Generalversammlungstattónden.<br />
Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der zu behandelnden<br />
Gegenstände und der gestellten Anträge an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre<br />
mindestens 20 Tage vordem Datum der Generalversammlung.<br />
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen,<br />
wenn dies an einer Generalversammlung beschlossen, von der Revisionsstelle gefordertoder<br />
schriftlichvon Aktionärenverlangtwird, dieAktienimNennwertvon insgesamtmindestens10%<br />
desAktienkapitalsder Gesellschaftvertreten.<br />
6.4 Traktandierung<br />
Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1Million vertreten, können die Traktandierung<br />
vonVerhandlungsgegenständen unddie Abstimmung überdiese an der nächsten<br />
Generalversammlung verlangen, sofern dieses Traktandierungsgesuch mindestens 20 Tage<br />
vorder Generalversammlungbei der Gesellschafteintrifft.