Geschäftsbericht 2011 - Investor Relations - Peach Property Group
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2.5 Beschränkung der Übertragbarkeitund Nominee-Eintragungen<br />
DieBeschränkungder Übertragbarkeitist in Art. 5der Statuten geregelt. Dieser besagt, dass<br />
beider Rechtsausübung gegenüberder Gesellschaftals Aktionär, Nutzniesseroder als Nomineenur<br />
anerkanntwird, werimAktienbucheingetragen ist. Erwerber vonNamenaktien werden<br />
aufGesuch alsAktionäre mitStimmrecht im Aktienbucheingetragen,sofern:<br />
a) sie nachweisen,diese Namenaktienimeigenen Namenund füreigene Rechnungerworbenzuhaben<br />
undzuhalten. Personen,die diesen Nachweis nicht erbringen,werden als<br />
Nominee nur dann mitStimmrecht im Aktienbucheingetragen,wennsie sich schriftlich<br />
bereiterklären, dieNamen, Adressen undAktienbeständederjenigenPersonenoffenzulegen,<br />
fürderen Rechnungsie Aktien halten bzw. wenn sie dieseInformationen auferste<br />
Aufforderunghin unverzüglich schriftlichoffenlegen.<br />
b) dieAnerkennung einesErwerbers alsAktionärdie Gesellschaftgemäss den ihrzur Verfügung<br />
stehenden Informationen nicht daran hindern könnte, gesetzlich geforderte<br />
Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre und/oder der wirtschaftlich<br />
Berechtigten zuerbringen. Insbesondere ist die Gesellschaft berechtigt, die<br />
Eintragung von Personen im Ausland imSinne des Bundesgesetzes über den Erwerb<br />
von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zuverweigern, wenn der Nachweis<br />
derschweizerischen Beherrschungder Gesellschaftund/oder ihrerTochtergesellschaften<br />
infolgeder Eintragunggefährdetseinkönnte.<br />
ZurVerhinderungeiner allfälligen ausländischen BeherrschungimSinne desBewGträgt<br />
der Verwaltungsrat einen ausländischen Aktionär als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch<br />
nur ein, sofern die Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien ausländischer<br />
Aktionäre den Grenzwert von 25% nicht überschreitet und die Anzahl der<br />
vomentsprechenden ausländischen Aktionäralleine oder zusammen mit verbundenen<br />
oder in gemeinsamer Absprache handelnden Aktionären gehaltenen, mit Stimmrecht<br />
eingetragenen Aktien 10%nicht überschreitet.Sinddiese Grenzwerte überschritten,ist<br />
der Verwaltungsratberechtigt, nicht aber verpñichtet,einen solchenausländischen Aktionär<br />
dennoch einzutragen, sofern eine Verfügung der zuständigen Bewilligungsbehörde<br />
beigebracht wird, wonach die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften auch<br />
nach der Eintragung des zusätzlichen ausländischen Aktionärs im Aktienbuch nicht<br />
ausländisch beherrscht werden.<br />
Der Erwerber hat ein Formular fürdie Registrierung der Aktien einzureichen, umimAktienregister<br />
der Gesellschaftals Aktionärmit Stimmrechten registriertzuwerden.Ohneeinesolche<br />
Registrierung darf der Erwerber weder stimmen noch an der Generalversammlung teilnehmen,<br />
istabernachwie vordividendenberechtigtund hatAnrecht aufandereRechtevon ónanziellem<br />
Wert.<br />
Die Gesellschaft kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen<br />
im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese<br />
durch falsche Angaben zustande gekommen sind oder wenn die verlangten Daten nicht<br />
offengelegt werden.<br />
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<strong>Peach</strong><strong>Property</strong> <strong>Group</strong><br />
Geschäftsbericht <strong>2011</strong><br />
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