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Geschäftsbericht 2011 - Investor Relations - Peach Property Group

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2.5 Beschränkung der Übertragbarkeitund Nominee-Eintragungen<br />

DieBeschränkungder Übertragbarkeitist in Art. 5der Statuten geregelt. Dieser besagt, dass<br />

beider Rechtsausübung gegenüberder Gesellschaftals Aktionär, Nutzniesseroder als Nomineenur<br />

anerkanntwird, werimAktienbucheingetragen ist. Erwerber vonNamenaktien werden<br />

aufGesuch alsAktionäre mitStimmrecht im Aktienbucheingetragen,sofern:<br />

a) sie nachweisen,diese Namenaktienimeigenen Namenund füreigene Rechnungerworbenzuhaben<br />

undzuhalten. Personen,die diesen Nachweis nicht erbringen,werden als<br />

Nominee nur dann mitStimmrecht im Aktienbucheingetragen,wennsie sich schriftlich<br />

bereiterklären, dieNamen, Adressen undAktienbeständederjenigenPersonenoffenzulegen,<br />

fürderen Rechnungsie Aktien halten bzw. wenn sie dieseInformationen auferste<br />

Aufforderunghin unverzüglich schriftlichoffenlegen.<br />

b) dieAnerkennung einesErwerbers alsAktionärdie Gesellschaftgemäss den ihrzur Verfügung<br />

stehenden Informationen nicht daran hindern könnte, gesetzlich geforderte<br />

Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre und/oder der wirtschaftlich<br />

Berechtigten zuerbringen. Insbesondere ist die Gesellschaft berechtigt, die<br />

Eintragung von Personen im Ausland imSinne des Bundesgesetzes über den Erwerb<br />

von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zuverweigern, wenn der Nachweis<br />

derschweizerischen Beherrschungder Gesellschaftund/oder ihrerTochtergesellschaften<br />

infolgeder Eintragunggefährdetseinkönnte.<br />

ZurVerhinderungeiner allfälligen ausländischen BeherrschungimSinne desBewGträgt<br />

der Verwaltungsrat einen ausländischen Aktionär als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch<br />

nur ein, sofern die Gesamtzahl der mit Stimmrecht eingetragenen Aktien ausländischer<br />

Aktionäre den Grenzwert von 25% nicht überschreitet und die Anzahl der<br />

vomentsprechenden ausländischen Aktionäralleine oder zusammen mit verbundenen<br />

oder in gemeinsamer Absprache handelnden Aktionären gehaltenen, mit Stimmrecht<br />

eingetragenen Aktien 10%nicht überschreitet.Sinddiese Grenzwerte überschritten,ist<br />

der Verwaltungsratberechtigt, nicht aber verpñichtet,einen solchenausländischen Aktionär<br />

dennoch einzutragen, sofern eine Verfügung der zuständigen Bewilligungsbehörde<br />

beigebracht wird, wonach die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften auch<br />

nach der Eintragung des zusätzlichen ausländischen Aktionärs im Aktienbuch nicht<br />

ausländisch beherrscht werden.<br />

Der Erwerber hat ein Formular fürdie Registrierung der Aktien einzureichen, umimAktienregister<br />

der Gesellschaftals Aktionärmit Stimmrechten registriertzuwerden.Ohneeinesolche<br />

Registrierung darf der Erwerber weder stimmen noch an der Generalversammlung teilnehmen,<br />

istabernachwie vordividendenberechtigtund hatAnrecht aufandereRechtevon ónanziellem<br />

Wert.<br />

Die Gesellschaft kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen<br />

im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese<br />

durch falsche Angaben zustande gekommen sind oder wenn die verlangten Daten nicht<br />

offengelegt werden.<br />

87<br />

<strong>Peach</strong><strong>Property</strong> <strong>Group</strong><br />

Geschäftsbericht <strong>2011</strong><br />

CorporateGovernance

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