Geschaeftsbericht 2002 (pdf, 1421K) - WestLB
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Finanzreport Lagebericht Bilanz GuV Anhang Aufsichtsrat<br />
Der eigentliche Sachverhalt zur Einbringung der Wohnungsbauförderungsanstalt,<br />
nämlich, ob die Einbringung des Wfa-Kapitals bzw. die darauf gezahlte Vergütung<br />
als unerlaubte Beihilfe zu würdigen ist, wurde vom Europäischen Gericht in der am<br />
6. März 2003 verkündeten Entscheidung beurteilt.<br />
Das Europäische Gericht erklärte die Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr<br />
1999 für nichtig, da die Kommission ihrer Begründungspflicht nicht im erforderlichen<br />
Umfang nachgekommen ist, und zwar sowohl hinsichtlich des für die Vergütung zugrunde<br />
gelegten Grundrenditesatzes von 12% als auch hinsichtlich des anwendbaren Risikoaufschlags<br />
von 1,5%.<br />
Da diese beiden Parameter ausschlaggebend für die ökonomische Bewertung des<br />
Kommissionsansatzes sind, hat das Gericht keine abschließende Beurteilung zur<br />
Angemessenheit des geforderten Wfa-Entgelts vornehmen können.<br />
Das Gericht hat jedoch auch klargestellt, dass es die wirtschaftliche Beurteilung der<br />
Kommission nicht durch eine eigene ersetzen darf. Aus dieser Klarstellung folgt das<br />
Zugeständnis eines weiten Ermessensspielraums der Kommission im Hinblick auf die<br />
ökonomischen Fragestellungen, die damit der richterlichen Beurteilung entzogen sind.<br />
Die Kommission wird voraussichtlich aufgrund der Nichtigkeit ihrer Entscheidung<br />
unter Beachtung der üblichen Verfahrensschritte eine neue Entscheidung erlassen.<br />
Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung<br />
Unabhängig von den beiden Verfahren reichte die Europäische Bankenvereinigung<br />
auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission ein mit dem Ziel, Anstaltslast und<br />
Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als staatliche Beihilfen<br />
und mit dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht vereinbar einzustufen. Die EU-<br />
Kommission schloss sich dieser Auffassung an und forderte von der Bundesrepublik<br />
Deutschland, dass diese Haftungsinstitute abzuschaffen seien.<br />
Um die dauerhafte Belastung durch jahrelange Rechtsstreitigkeiten und eine damit verbundene<br />
Schwächung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Markt zu vermeiden,<br />
wurde eine außergerichtliche Einigung mit der Kommission angestrebt und erzielt. Der<br />
Kompromiss sieht vor, dass die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Finanzinstitute<br />
unangetastet bleibt. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung werden jedoch nach einer bis<br />
zum 18. Juli 2005 geltenden Übergangsphase abgeschafft. Dabei werden die Haftungsstrukturen<br />
dergestalt verändert, dass sie der Beziehung eines privaten Anteilseigners<br />
zu einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft entsprechen.<br />
Die Träger öffentlich-rechtlicher Finanzinstitute können ihren Instituten selbstverständlich<br />
auch weiterhin Kapital zur Verfügung stellen. Entsprechende Maßnahmen müssen<br />
zu marktüblichen Konditionen erfolgen, um mit dem europäischen Beihilferecht in<br />
Einklang zu stehen.<br />
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