09.11.2012 Aufrufe

Geschaeftsbericht 2002 (pdf, 1421K) - WestLB

Geschaeftsbericht 2002 (pdf, 1421K) - WestLB

Geschaeftsbericht 2002 (pdf, 1421K) - WestLB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Finanzreport Lagebericht Bilanz GuV Anhang Aufsichtsrat<br />

Der eigentliche Sachverhalt zur Einbringung der Wohnungsbauförderungsanstalt,<br />

nämlich, ob die Einbringung des Wfa-Kapitals bzw. die darauf gezahlte Vergütung<br />

als unerlaubte Beihilfe zu würdigen ist, wurde vom Europäischen Gericht in der am<br />

6. März 2003 verkündeten Entscheidung beurteilt.<br />

Das Europäische Gericht erklärte die Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr<br />

1999 für nichtig, da die Kommission ihrer Begründungspflicht nicht im erforderlichen<br />

Umfang nachgekommen ist, und zwar sowohl hinsichtlich des für die Vergütung zugrunde<br />

gelegten Grundrenditesatzes von 12% als auch hinsichtlich des anwendbaren Risikoaufschlags<br />

von 1,5%.<br />

Da diese beiden Parameter ausschlaggebend für die ökonomische Bewertung des<br />

Kommissionsansatzes sind, hat das Gericht keine abschließende Beurteilung zur<br />

Angemessenheit des geforderten Wfa-Entgelts vornehmen können.<br />

Das Gericht hat jedoch auch klargestellt, dass es die wirtschaftliche Beurteilung der<br />

Kommission nicht durch eine eigene ersetzen darf. Aus dieser Klarstellung folgt das<br />

Zugeständnis eines weiten Ermessensspielraums der Kommission im Hinblick auf die<br />

ökonomischen Fragestellungen, die damit der richterlichen Beurteilung entzogen sind.<br />

Die Kommission wird voraussichtlich aufgrund der Nichtigkeit ihrer Entscheidung<br />

unter Beachtung der üblichen Verfahrensschritte eine neue Entscheidung erlassen.<br />

Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung<br />

Unabhängig von den beiden Verfahren reichte die Europäische Bankenvereinigung<br />

auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission ein mit dem Ziel, Anstaltslast und<br />

Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als staatliche Beihilfen<br />

und mit dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht vereinbar einzustufen. Die EU-<br />

Kommission schloss sich dieser Auffassung an und forderte von der Bundesrepublik<br />

Deutschland, dass diese Haftungsinstitute abzuschaffen seien.<br />

Um die dauerhafte Belastung durch jahrelange Rechtsstreitigkeiten und eine damit verbundene<br />

Schwächung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Markt zu vermeiden,<br />

wurde eine außergerichtliche Einigung mit der Kommission angestrebt und erzielt. Der<br />

Kompromiss sieht vor, dass die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Finanzinstitute<br />

unangetastet bleibt. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung werden jedoch nach einer bis<br />

zum 18. Juli 2005 geltenden Übergangsphase abgeschafft. Dabei werden die Haftungsstrukturen<br />

dergestalt verändert, dass sie der Beziehung eines privaten Anteilseigners<br />

zu einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft entsprechen.<br />

Die Träger öffentlich-rechtlicher Finanzinstitute können ihren Instituten selbstverständlich<br />

auch weiterhin Kapital zur Verfügung stellen. Entsprechende Maßnahmen müssen<br />

zu marktüblichen Konditionen erfolgen, um mit dem europäischen Beihilferecht in<br />

Einklang zu stehen.<br />

57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!