Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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waren die fehlende Abstimmung des Fünf-Jahresprüfplans des zahlstelleninternen<br />
Revisionsdienstes mit delegierten Stellen 154 <strong>und</strong> die noch ausstehende Vereinbarung<br />
mit einer Behörde über Revisionstätigkeiten in <strong>der</strong> delegierten Stelle.<br />
Als externe Kontrollinstanz muss die in <strong>der</strong> Finanzbehörde angesiedelte Bescheinigende<br />
Stelle ebenfalls eine Bewertung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Zulassungskriterien<br />
vornehmen <strong>und</strong> hieraus eine Gesamtbewertung des internen Kontrollsystems <strong>der</strong><br />
Zahlstelle ableiten. Auch sie hat die Kontrolltätigkeiten <strong>und</strong> die laufende Überwachung<br />
nur als „ausreichend“ 155 beurteilt.<br />
Die seit Beginn <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode bestehenden Mängel waren zum Abschluss <strong>der</strong><br />
örtlichen Erhebungen des Rechnungshofs noch nicht behoben, obgleich Mängel<br />
dieser Kategorie gemäß einer Kommissionsleitlinie das unverzügliche Tätigwerden<br />
<strong>der</strong> Leitungsebene <strong>der</strong> Zahlstelle <strong>und</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde erfor<strong>der</strong>n. Dies<br />
hat <strong>der</strong> Rechnungshof kritisiert.<br />
Im September 2011 hat die Behörde nunmehr die Vereinbarung über Revisionstätigkeiten<br />
vorgelegt <strong>und</strong> zugesagt, einen abgestimmten Prüfplan bis Ende des Jahres<br />
2011 vorzulegen.<br />
Anwendung des <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong> Kontrollsystems<br />
In einer nach Kommissionsrichtlinien vorgesehenen Stichprobenprüfung hat die<br />
Bescheinigende Stelle <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zahlstelle die <strong>Verwaltung</strong>skontrollen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewilligung<br />
<strong>der</strong> Zahlungen überprüft <strong>und</strong> Fälle festgestellt, in denen aufgr<strong>und</strong> weitgehend<br />
fehlen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> eingeschränkter Dokumentation des Vergabeverfahrens die<br />
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(2) ausreichend (sonstige Mängel, die nicht unter (1) fallen, die aber gemäß Artikel 2 Absatz<br />
1 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 885/2006 weiterbehandelt werden müssen);<br />
(3) zufriedenstellend (geringfügige Probleme, die verbessert werden können, o<strong>der</strong> keine<br />
Probleme). Diese Beurteilung entspricht den Werten „3“, „4“ <strong>und</strong> „5“ <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Leitlinie 2<br />
für die bescheinigenden Stellen („Leitlinien für die Zulassung“) vorgesehenen Matrix.<br />
An<strong>der</strong>e Fachbehörden, die ELER-kofinanzierte Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
durchführen, zum Beispiel „Erhalt kulturhistorischer Bausubstanz“ o<strong>der</strong> „Investiver<br />
Biotopschutz“.<br />
Nach den Leitlinien <strong>der</strong> Kommission für die Bescheinigungsprüfung im Rahmen des ELER<br />
wird die Einhaltung <strong>der</strong> Zulassungskriterien durch die Zahlstelle <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bescheinigenden<br />
Stelle mit den Bewertungsstufen (1) bis (5) bewertet:<br />
(1) eindeutige Nichteinhaltung des Zulassungskriteriums o<strong>der</strong> gravierende Mängel (die<br />
Mängel sind so gravierend, dass die Zahlstelle ihre Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 <strong>der</strong><br />
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht erfüllen kann);<br />
(2) ausreichend (sonstige Mängel, die nicht unter (1) fallen, die aber gemäß Artikel 2 Absatz<br />
1 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 885/2006 überwacht werden müssen);<br />
(3) zufriedenstellend (kleinere Probleme <strong>und</strong> Raum für Verbesserungen);<br />
(4) gut;<br />
(5) vorbildliche Praxis.