Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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Der Schaden für das Land aus den entgangenen <strong>EU</strong>-Mitteln ist eine Folge dessen,<br />
dass das Ministerium ab dem Jahr 2003 in umfänglicher Kenntnis <strong>der</strong> haushalts<strong>und</strong><br />
<strong>bei</strong>hilferechtlichen Probleme eine För<strong>der</strong>praxis entgegen den jeweiligen<br />
Haushaltsplänen <strong>und</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Richtlinie zugelassen <strong>und</strong> die Investitionsbank<br />
diese bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hat. Die Institute haben unzulässiger<br />
Weise weiter eine „Gr<strong>und</strong>för<strong>der</strong>ung“ entsprechend einer institutionellen För<strong>der</strong>ung<br />
erhalten. Dies hält <strong>der</strong> Rechnungshof für beson<strong>der</strong>s bedenklich.<br />
Die Investitionsbank hatte mit <strong>der</strong> Bewilligung <strong>von</strong> För<strong>der</strong>mitteln als „Gr<strong>und</strong>för<strong>der</strong>ung“<br />
an zwei Institute <strong>der</strong> wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in den<br />
Jahren 2003 bis 2009 die geltende Richtlinie des Landes in diesen Fällen nicht<br />
umgesetzt. Die Prüfung ergab, dass dies zwar nach Bestätigung durch das Ministerium,<br />
aber auch in eigener Kenntnis <strong>der</strong> fehlerhaften Auslegung <strong>der</strong> umzusetzenden<br />
Richtlinie erfolgt ist.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e hatte die Investitionsbank Projektför<strong>der</strong>ungen bewilligt, ohne auf<br />
die Benennung konkreter Projekte zu bestehen. Dadurch sollte eine jährliche<br />
Gr<strong>und</strong>för<strong>der</strong>ung ähnlich einer institutionellen För<strong>der</strong>ung her<strong>bei</strong>geführt werden,<br />
obwohl diese we<strong>der</strong> im Haushaltsplan noch in <strong>der</strong> Richtlinie vorgesehen war.<br />
Außerdem hat die Investitionsbank im Rahmen <strong>der</strong> Antragsprüfung <strong>und</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Verwendungsnachweisprüfung die ihr vorliegenden Unternehmensunterlagen<br />
nicht ausreichend <strong>und</strong> kritisch geprüft. Sie hat die finanzielle Ausstattung <strong>der</strong> Institute<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nicht entsprechend berücksichtigt.<br />
Nach Auffassung des Rechnungshofes wäre die För<strong>der</strong>ung – unabhängig da<strong>von</strong>,<br />
dass sie unzulässig war – in <strong>der</strong> gewährten Höhe nicht erfor<strong>der</strong>lich gewesen.<br />
Zusammenfassend stellt <strong>der</strong> Rechnungshof fest, dass die Investitionsbank die mit<br />
<strong>der</strong> Übertragung des För<strong>der</strong>verfahrens verb<strong>und</strong>enen Pflichten <strong>bei</strong> den <strong>bei</strong>den Instituten<br />
nicht erfüllt hat. Mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>von</strong> För<strong>der</strong>programmen übernimmt<br />
die Investitionsbank hoheitliche Aufgaben. Sie muss die Gewähr dafür bieten,<br />
dass sie diese auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> geltenden Rechtsvorschriften erfüllt. Obwohl das<br />
Ministerium letztlich die Genehmigung zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Institute aufgr<strong>und</strong><br />
<strong>von</strong> Vorlagen <strong>der</strong> Investitionsbank erteilt hat, entbindet dies diese nicht da<strong>von</strong>,<br />
die Unterlagen u. a. hinsichtlich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften, <strong>der</strong><br />
Notwendigkeit <strong>und</strong> des Mittelbedarfs zur För<strong>der</strong>ung sorgfältig zu prüfen.