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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Der Schaden für das Land aus den entgangenen <strong>EU</strong>-Mitteln ist eine Folge dessen,<br />

dass das Ministerium ab dem Jahr 2003 in umfänglicher Kenntnis <strong>der</strong> haushalts<strong>und</strong><br />

<strong>bei</strong>hilferechtlichen Probleme eine För<strong>der</strong>praxis entgegen den jeweiligen<br />

Haushaltsplänen <strong>und</strong> <strong>der</strong> entsprechenden Richtlinie zugelassen <strong>und</strong> die Investitionsbank<br />

diese bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hat. Die Institute haben unzulässiger<br />

Weise weiter eine „Gr<strong>und</strong>för<strong>der</strong>ung“ entsprechend einer institutionellen För<strong>der</strong>ung<br />

erhalten. Dies hält <strong>der</strong> Rechnungshof für beson<strong>der</strong>s bedenklich.<br />

Die Investitionsbank hatte mit <strong>der</strong> Bewilligung <strong>von</strong> För<strong>der</strong>mitteln als „Gr<strong>und</strong>för<strong>der</strong>ung“<br />

an zwei Institute <strong>der</strong> wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in den<br />

Jahren 2003 bis 2009 die geltende Richtlinie des Landes in diesen Fällen nicht<br />

umgesetzt. Die Prüfung ergab, dass dies zwar nach Bestätigung durch das Ministerium,<br />

aber auch in eigener Kenntnis <strong>der</strong> fehlerhaften Auslegung <strong>der</strong> umzusetzenden<br />

Richtlinie erfolgt ist.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e hatte die Investitionsbank Projektför<strong>der</strong>ungen bewilligt, ohne auf<br />

die Benennung konkreter Projekte zu bestehen. Dadurch sollte eine jährliche<br />

Gr<strong>und</strong>för<strong>der</strong>ung ähnlich einer institutionellen För<strong>der</strong>ung her<strong>bei</strong>geführt werden,<br />

obwohl diese we<strong>der</strong> im Haushaltsplan noch in <strong>der</strong> Richtlinie vorgesehen war.<br />

Außerdem hat die Investitionsbank im Rahmen <strong>der</strong> Antragsprüfung <strong>und</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Verwendungsnachweisprüfung die ihr vorliegenden Unternehmensunterlagen<br />

nicht ausreichend <strong>und</strong> kritisch geprüft. Sie hat die finanzielle Ausstattung <strong>der</strong> Institute<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nicht entsprechend berücksichtigt.<br />

Nach Auffassung des Rechnungshofes wäre die För<strong>der</strong>ung – unabhängig da<strong>von</strong>,<br />

dass sie unzulässig war – in <strong>der</strong> gewährten Höhe nicht erfor<strong>der</strong>lich gewesen.<br />

Zusammenfassend stellt <strong>der</strong> Rechnungshof fest, dass die Investitionsbank die mit<br />

<strong>der</strong> Übertragung des För<strong>der</strong>verfahrens verb<strong>und</strong>enen Pflichten <strong>bei</strong> den <strong>bei</strong>den Instituten<br />

nicht erfüllt hat. Mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>von</strong> För<strong>der</strong>programmen übernimmt<br />

die Investitionsbank hoheitliche Aufgaben. Sie muss die Gewähr dafür bieten,<br />

dass sie diese auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> geltenden Rechtsvorschriften erfüllt. Obwohl das<br />

Ministerium letztlich die Genehmigung zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Institute aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>von</strong> Vorlagen <strong>der</strong> Investitionsbank erteilt hat, entbindet dies diese nicht da<strong>von</strong>,<br />

die Unterlagen u. a. hinsichtlich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften, <strong>der</strong><br />

Notwendigkeit <strong>und</strong> des Mittelbedarfs zur För<strong>der</strong>ung sorgfältig zu prüfen.

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