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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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- 25 -<br />

Ungleichgewichte erwarten lässt. Mitgliedstaaten, die nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission<br />

<strong>von</strong> Ungleichgewichten betroffen o<strong>der</strong> bedroht sind, werden in dem Bericht<br />

genannt. Sie werden einer eingehenden Überprüfung durch die Kommission<br />

unterzogen.<br />

Das weitere Verfahren verläuft in <strong>der</strong> Struktur <strong>und</strong> weitgehend analog zu <strong>der</strong> multilateralen<br />

Überwachung. 28 Der Rat kann auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission als<br />

Präventionsmaßnahme Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten,<br />

er kann das Bestehen eines übermäßigen Ungleichgewichts feststellen <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

zu Korrekturmaßnahmen erteilen. Der Mitgliedstaat hat danach einen<br />

Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen, den die Kommission bewertet. Ggf. for<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> Rat den Mitgliedstaat auf, einen als unzureichend bewerteten Maßnahmenplan<br />

neu zu erstellen.<br />

Die Kommission überwacht die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans.<br />

Sie kann dazu Missionen verstärkter Überwachung in dem betreffenden Mitgliedstaat<br />

durchführen. Aufgr<strong>und</strong> eines Berichts <strong>der</strong> Kommission bewertet <strong>der</strong> Rat, ob<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat. Ist dies<br />

<strong>der</strong> Fall, ruht das Verfahren <strong>und</strong> wird eingestellt, sobald Kommission <strong>und</strong> Rat <strong>der</strong><br />

Auffassung sind, dass keine übermäßigen Ungleichgewichte mehr bestehen. Ist<br />

<strong>der</strong> Rat auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Auffassung, dass <strong>der</strong> Mitgliedstaat<br />

die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, fasst er einen entsprechenden<br />

Beschluss, verb<strong>und</strong>en mit einer Empfehlung <strong>und</strong> neuen Fristen für die<br />

Durchführung. Auch für einen <strong>der</strong>artigen Beschluss gilt das Verfahren <strong>der</strong> „umgekehrten<br />

Zustimmung“.<br />

2.2.2.2 Sanktionen 29<br />

Nach einem Beschluss zur Feststellung <strong>der</strong> Nichteinhaltung <strong>der</strong> Korrekturempfehlungen<br />

belegt <strong>der</strong> Rat den Mitgliedstaat auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission mit einer<br />

Geldbuße. Der Mitgliedstaat muss eine verzinsliche Einlage in Höhe <strong>von</strong><br />

0,1 % seines BIP des vorangegangenen Jahres leisten.<br />

Der Mitgliedstaat wird mit einer jährlichen Geldbuße <strong>von</strong> 0,1 % des BIP belegt,<br />

wenn er zwei aufeinan<strong>der</strong>folgenden Empfehlungen zur Verbesserung seines Korrekturmaßnahmenplans<br />

nicht nachgekommen ist o<strong>der</strong> wenn zwei aufeinan<strong>der</strong>fol-<br />

28<br />

29<br />

Artikel 121 A<strong>EU</strong>V.<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1174/2011.

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