Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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Ungleichgewichte erwarten lässt. Mitgliedstaaten, die nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission<br />
<strong>von</strong> Ungleichgewichten betroffen o<strong>der</strong> bedroht sind, werden in dem Bericht<br />
genannt. Sie werden einer eingehenden Überprüfung durch die Kommission<br />
unterzogen.<br />
Das weitere Verfahren verläuft in <strong>der</strong> Struktur <strong>und</strong> weitgehend analog zu <strong>der</strong> multilateralen<br />
Überwachung. 28 Der Rat kann auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission als<br />
Präventionsmaßnahme Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten,<br />
er kann das Bestehen eines übermäßigen Ungleichgewichts feststellen <strong>und</strong> Empfehlungen<br />
zu Korrekturmaßnahmen erteilen. Der Mitgliedstaat hat danach einen<br />
Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen, den die Kommission bewertet. Ggf. for<strong>der</strong>t<br />
<strong>der</strong> Rat den Mitgliedstaat auf, einen als unzureichend bewerteten Maßnahmenplan<br />
neu zu erstellen.<br />
Die Kommission überwacht die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans.<br />
Sie kann dazu Missionen verstärkter Überwachung in dem betreffenden Mitgliedstaat<br />
durchführen. Aufgr<strong>und</strong> eines Berichts <strong>der</strong> Kommission bewertet <strong>der</strong> Rat, ob<br />
<strong>der</strong> Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat. Ist dies<br />
<strong>der</strong> Fall, ruht das Verfahren <strong>und</strong> wird eingestellt, sobald Kommission <strong>und</strong> Rat <strong>der</strong><br />
Auffassung sind, dass keine übermäßigen Ungleichgewichte mehr bestehen. Ist<br />
<strong>der</strong> Rat auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Auffassung, dass <strong>der</strong> Mitgliedstaat<br />
die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, fasst er einen entsprechenden<br />
Beschluss, verb<strong>und</strong>en mit einer Empfehlung <strong>und</strong> neuen Fristen für die<br />
Durchführung. Auch für einen <strong>der</strong>artigen Beschluss gilt das Verfahren <strong>der</strong> „umgekehrten<br />
Zustimmung“.<br />
2.2.2.2 Sanktionen 29<br />
Nach einem Beschluss zur Feststellung <strong>der</strong> Nichteinhaltung <strong>der</strong> Korrekturempfehlungen<br />
belegt <strong>der</strong> Rat den Mitgliedstaat auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission mit einer<br />
Geldbuße. Der Mitgliedstaat muss eine verzinsliche Einlage in Höhe <strong>von</strong><br />
0,1 % seines BIP des vorangegangenen Jahres leisten.<br />
Der Mitgliedstaat wird mit einer jährlichen Geldbuße <strong>von</strong> 0,1 % des BIP belegt,<br />
wenn er zwei aufeinan<strong>der</strong>folgenden Empfehlungen zur Verbesserung seines Korrekturmaßnahmenplans<br />
nicht nachgekommen ist o<strong>der</strong> wenn zwei aufeinan<strong>der</strong>fol-<br />
28<br />
29<br />
Artikel 121 A<strong>EU</strong>V.<br />
VO (<strong>EU</strong>) 1174/2011.