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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Die Ansiedlung <strong>von</strong> Unternehmen sei durch den Zuwendungsgeber wie auch<br />

durch den Zuwendungsempfänger nur begrenzt steuerbar. Im Rahmen seiner<br />

Möglichkeiten wirke das Ministerium durch Regelungen in den För<strong>der</strong>vorschriften<br />

o<strong>der</strong> qualifizierte Projektbegleitung des Ministeriums auf einen möglichst hohen<br />

Belegungsgrad hin. Dies würde jedoch <strong>bei</strong> den Fällen, in denen die Zweckbindung<br />

ausläuft, nicht o<strong>der</strong> nur bedingt greifen.<br />

Zum Vorwurf <strong>der</strong> unzureichenden Vermarktung hat das Ministerium angeführt,<br />

dass im Standortinformationssystem <strong>der</strong> Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen<br />

mbH nahezu alle vom Rechnungshof geprüften Gewerbegebiete enthalten<br />

seien <strong>und</strong> dadurch am Markt angeboten werden könnten.<br />

Die Vorschläge des Rechnungshofs zur Nutzungsän<strong>der</strong>ung bzw. zum Rückbau <strong>der</strong><br />

leerstehenden Flächen hat das Ministerium als generelle Lösung für problematisch<br />

gehalten.<br />

(4) Der Rechnungshof verkennt nicht die Situation zu Beginn <strong>der</strong> 90er Jahre,<br />

gleichwohl vermögen die Stellungnahmen des Ministeriums nicht zu überzeugen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> in den Jahren bis 1995 geför<strong>der</strong>ten, gering ausgelasteten Gewerbegebiete<br />

weist <strong>der</strong> Rechnungshof noch einmal auf die Verantwortung des Ministeriums<br />

als Zuwendungsgeber hin, die zweckentsprechende Verwendung <strong>der</strong> ausgereichten<br />

Mittel sowie das Erreichen des jeweiligen För<strong>der</strong>zieles zu kontrollieren.<br />

Das Ministerium hat damit auch die Aufgabe, gemeinsam mit den Kommunen<br />

<strong>und</strong> ggf. an<strong>der</strong>en Ministerien die leer stehenden Flächen einer sinnvollen Nutzung<br />

zuzuführen. Soweit das ursprüngliche Ziel nicht mehr zu erreichen ist, sind<br />

an<strong>der</strong>e Nutzungsarten zu prüfen. Aus wirtschaftlichen Gründen kann im Einzelfall<br />

– insbeson<strong>der</strong>e nach Ablauf <strong>der</strong> Zweckbindung – auch ein Rückbau <strong>von</strong> Teilen<br />

<strong>der</strong> Erschließungsanlage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ganzen Anlage in Frage kommen. Die Kommunen<br />

sind da<strong>bei</strong> insbeson<strong>der</strong>e fachlich zu unterstützen. Entsprechend den Feststellungen<br />

aus dieser Prüfung trifft dies insbeson<strong>der</strong>e auf Kommunen in Nord- <strong>und</strong><br />

Ostthüringen zu. Der generelle Verweis des Ministeriums auf den Ablauf <strong>der</strong><br />

Zweckbindefrist ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Größenordnung <strong>der</strong> nicht verwerteten Flächen nicht<br />

akzeptabel.<br />

(5) Der Rechnungshof for<strong>der</strong>t die Landesregierung daher nochmals auf, die<br />

Kommunen <strong>bei</strong>m Abbau des Leerstands dieser Flächen aktiv zu unterstützen.

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