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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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- 21 -<br />

- Offenlegung <strong>von</strong> Risiken 15<br />

Das nationale Stabilitäts- o<strong>der</strong> Konvergenzprogramm muss neben den Angaben<br />

zum mittelfristigen Haushaltsziel <strong>und</strong> den dazu vorgesehenen haushalts- <strong>und</strong> wirtschaftspolitischen<br />

Maßnahmen nunmehr Informationen über implizite Verbindlichkeiten<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bevölkerungsalterung <strong>und</strong> Eventualverbindlichkeiten<br />

bieten, wie staatliche Bürgschaften mit möglicherweise erheblichen<br />

Auswirkungen auf den gesamtstaatlichen Haushalt.<br />

- Wachstumsprognosen 16<br />

Für die dem nationalen Stabilitäts- o<strong>der</strong> Konvergenzprogramm <strong>und</strong> <strong>der</strong> mitgliedstaatlichen<br />

Haushaltsplanung zugr<strong>und</strong>eliegenden Wachstumsannahmen gelten engere<br />

Vorgaben als bisher: die Prognosen müssen auf dem wahrscheinlichsten<br />

makrobudgetären o<strong>der</strong> einem vorsichtigeren Szenario beruhen <strong>und</strong> werden mit<br />

den aktuellsten Prognosen <strong>der</strong> Kommission <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er, unabhängiger Gremien<br />

verglichen. Gegebenenfalls muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat größere Abweichungen des<br />

vorgelegten Szenarios <strong>von</strong> den Prognosen <strong>der</strong> Kommission begründen.<br />

- Numerische Haushaltsregeln 17<br />

Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat muss für ihn spezifische numerische Haushaltsregeln erlassen,<br />

die wirksam zur Einhaltung <strong>der</strong> sich aus dem A<strong>EU</strong>V ergebenden haushaltspolitischen<br />

Verpflichtungen des Gesamtstaates, insbeson<strong>der</strong>e des Defizit- <strong>und</strong> des<br />

Schuldenstandkriteriums <strong>und</strong> seines mittelfristigen Haushaltsziels <strong>bei</strong>tragen. 18<br />

Diese Regeln müssen auf Analysen aufbauen, die unabhängige Einrichtungen haben.<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> Haushaltsregeln ist vom Mitgliedstaat zeitnah zu überwachen.<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011 <strong>und</strong> Richtlinie 2011/85.<br />

Richtlinie 2011/85.<br />

Richtlinie 2011/85, Artikel 5 zu NUMERISCHE HAUSHALTSREGELN:<br />

Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat verfügt über numerische Haushaltsregeln, die für ihn spezifisch sind<br />

<strong>und</strong> die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem A<strong>EU</strong>V im Bereich <strong>der</strong> Haushaltspolitik<br />

erwachsenden Verpflichtungen über einem Zeithorizont <strong>von</strong> mehreren Jahren<br />

durch den Staat als Ganzes <strong>bei</strong>tragen. Diese Regeln dienen insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> im Einklang mit dem A<strong>EU</strong>V festgelegten Referenzwerte für das Defizit<br />

<strong>und</strong> den Schuldenstand;<br />

b) <strong>der</strong> Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, <strong>der</strong> die mittelfristigen<br />

Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.

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