Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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- Offenlegung <strong>von</strong> Risiken 15<br />
Das nationale Stabilitäts- o<strong>der</strong> Konvergenzprogramm muss neben den Angaben<br />
zum mittelfristigen Haushaltsziel <strong>und</strong> den dazu vorgesehenen haushalts- <strong>und</strong> wirtschaftspolitischen<br />
Maßnahmen nunmehr Informationen über implizite Verbindlichkeiten<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bevölkerungsalterung <strong>und</strong> Eventualverbindlichkeiten<br />
bieten, wie staatliche Bürgschaften mit möglicherweise erheblichen<br />
Auswirkungen auf den gesamtstaatlichen Haushalt.<br />
- Wachstumsprognosen 16<br />
Für die dem nationalen Stabilitäts- o<strong>der</strong> Konvergenzprogramm <strong>und</strong> <strong>der</strong> mitgliedstaatlichen<br />
Haushaltsplanung zugr<strong>und</strong>eliegenden Wachstumsannahmen gelten engere<br />
Vorgaben als bisher: die Prognosen müssen auf dem wahrscheinlichsten<br />
makrobudgetären o<strong>der</strong> einem vorsichtigeren Szenario beruhen <strong>und</strong> werden mit<br />
den aktuellsten Prognosen <strong>der</strong> Kommission <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er, unabhängiger Gremien<br />
verglichen. Gegebenenfalls muss <strong>der</strong> Mitgliedstaat größere Abweichungen des<br />
vorgelegten Szenarios <strong>von</strong> den Prognosen <strong>der</strong> Kommission begründen.<br />
- Numerische Haushaltsregeln 17<br />
Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat muss für ihn spezifische numerische Haushaltsregeln erlassen,<br />
die wirksam zur Einhaltung <strong>der</strong> sich aus dem A<strong>EU</strong>V ergebenden haushaltspolitischen<br />
Verpflichtungen des Gesamtstaates, insbeson<strong>der</strong>e des Defizit- <strong>und</strong> des<br />
Schuldenstandkriteriums <strong>und</strong> seines mittelfristigen Haushaltsziels <strong>bei</strong>tragen. 18<br />
Diese Regeln müssen auf Analysen aufbauen, die unabhängige Einrichtungen haben.<br />
Die Einhaltung <strong>der</strong> Haushaltsregeln ist vom Mitgliedstaat zeitnah zu überwachen.<br />
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18<br />
VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />
VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011 <strong>und</strong> Richtlinie 2011/85.<br />
Richtlinie 2011/85.<br />
Richtlinie 2011/85, Artikel 5 zu NUMERISCHE HAUSHALTSREGELN:<br />
Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat verfügt über numerische Haushaltsregeln, die für ihn spezifisch sind<br />
<strong>und</strong> die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem A<strong>EU</strong>V im Bereich <strong>der</strong> Haushaltspolitik<br />
erwachsenden Verpflichtungen über einem Zeithorizont <strong>von</strong> mehreren Jahren<br />
durch den Staat als Ganzes <strong>bei</strong>tragen. Diese Regeln dienen insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> im Einklang mit dem A<strong>EU</strong>V festgelegten Referenzwerte für das Defizit<br />
<strong>und</strong> den Schuldenstand;<br />
b) <strong>der</strong> Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, <strong>der</strong> die mittelfristigen<br />
Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.