Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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Bei dieser Argumentation wurde nach Auffassung des Rechnungshofes übersehen,<br />
dass mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen auch gesetzliche<br />
Leistungen des gleichen Zuwendungszwecks sind, auf die je<strong>der</strong> Erbauer<br />
einer Fotovoltaikanlage einen Rechtsanspruch hat. Damit stellt die <strong>von</strong> allen<br />
Strombeziehern mitfinanzierte, für einen Zeitraum <strong>von</strong> 20 Jahren gesetzlich zugesicherte<br />
Einspeisevergütung eine mit den <strong>EU</strong>- <strong>und</strong> Landesför<strong>der</strong>mitteln kumulierende<br />
För<strong>der</strong>ung dar, die im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittelfestsetzung mit zu berücksichtigen<br />
ist.<br />
(4) Um <strong>bei</strong> künftigen Bewilligungsverfahren fehlerhafte Bescheide zum Nachteil<br />
des Landes zu vermeiden, hat <strong>der</strong> Rechnungshof nachfolgende Empfehlungen<br />
ausgesprochen:<br />
‣ Um Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche <strong>der</strong> <strong>EU</strong> <strong>und</strong> nachträgliche Korrekturen fehlerhafter<br />
Bewilligungsbescheide zu vermeiden, sind unklare Regelungen in<br />
<strong>EU</strong>-Verordnungen frühzeitig abzuklären.<br />
‣ Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips <strong>und</strong> zur Vermeidung <strong>von</strong> ungerechtfertigten<br />
Voll- <strong>und</strong> Überfinanzierungen sind alle gesetzlich zugesicherten<br />
kumulierenden Einnahmen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>von</strong> Zuwendungsbeträgen<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
‣ Um künftig <strong>bei</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Einnahmen schaffenden Investitionen<br />
Umsetzungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt <strong>der</strong> Rechnungshof eindeutige<br />
<strong>und</strong> klare Regelungen für die <strong>Verwaltung</strong> (z. B. in den <strong>Verwaltung</strong>svorschriften<br />
zu § 44 LHO).<br />
Rechnungshof des Saarlandes<br />
Prüfung <strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong> Kontrollsysteme <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Fonds<br />
(0) Das Saarland verfügte für das operationelle Programm EFRE Saarland „Regionale<br />
Wettbewerbsfähigkeit <strong>und</strong> Beschäftigung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />
<strong>der</strong> Prüfung <strong>und</strong> damit dreieinhalb Jahre nach seiner Genehmigung über kein <strong>von</strong><br />
<strong>der</strong> Kommission anerkanntes <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong> Kontrollsystem (VKS). Die erhebliche<br />
zeitliche Verzögerung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Umsetzung zwingen<strong>der</strong> unionsrechtlicher<br />
Vorgaben ist aus Sicht des Rechnungshofes nicht akzeptabel.