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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Bei dieser Argumentation wurde nach Auffassung des Rechnungshofes übersehen,<br />

dass mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen auch gesetzliche<br />

Leistungen des gleichen Zuwendungszwecks sind, auf die je<strong>der</strong> Erbauer<br />

einer Fotovoltaikanlage einen Rechtsanspruch hat. Damit stellt die <strong>von</strong> allen<br />

Strombeziehern mitfinanzierte, für einen Zeitraum <strong>von</strong> 20 Jahren gesetzlich zugesicherte<br />

Einspeisevergütung eine mit den <strong>EU</strong>- <strong>und</strong> Landesför<strong>der</strong>mitteln kumulierende<br />

För<strong>der</strong>ung dar, die im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittelfestsetzung mit zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

(4) Um <strong>bei</strong> künftigen Bewilligungsverfahren fehlerhafte Bescheide zum Nachteil<br />

des Landes zu vermeiden, hat <strong>der</strong> Rechnungshof nachfolgende Empfehlungen<br />

ausgesprochen:<br />

‣ Um Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche <strong>der</strong> <strong>EU</strong> <strong>und</strong> nachträgliche Korrekturen fehlerhafter<br />

Bewilligungsbescheide zu vermeiden, sind unklare Regelungen in<br />

<strong>EU</strong>-Verordnungen frühzeitig abzuklären.<br />

‣ Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips <strong>und</strong> zur Vermeidung <strong>von</strong> ungerechtfertigten<br />

Voll- <strong>und</strong> Überfinanzierungen sind alle gesetzlich zugesicherten<br />

kumulierenden Einnahmen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>von</strong> Zuwendungsbeträgen<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

‣ Um künftig <strong>bei</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Einnahmen schaffenden Investitionen<br />

Umsetzungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt <strong>der</strong> Rechnungshof eindeutige<br />

<strong>und</strong> klare Regelungen für die <strong>Verwaltung</strong> (z. B. in den <strong>Verwaltung</strong>svorschriften<br />

zu § 44 LHO).<br />

Rechnungshof des Saarlandes<br />

Prüfung <strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong> Kontrollsysteme <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Fonds<br />

(0) Das Saarland verfügte für das operationelle Programm EFRE Saarland „Regionale<br />

Wettbewerbsfähigkeit <strong>und</strong> Beschäftigung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />

<strong>der</strong> Prüfung <strong>und</strong> damit dreieinhalb Jahre nach seiner Genehmigung über kein <strong>von</strong><br />

<strong>der</strong> Kommission anerkanntes <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong> Kontrollsystem (VKS). Die erhebliche<br />

zeitliche Verzögerung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Umsetzung zwingen<strong>der</strong> unionsrechtlicher<br />

Vorgaben ist aus Sicht des Rechnungshofes nicht akzeptabel.

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