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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht legt dar, dass es sich <strong>bei</strong> dem ESM-Vertrag um einen<br />

völkerrechtlichen Vertrag handelt. Die Gründung des ESM soll durch eine<br />

Än<strong>der</strong>ung des A<strong>EU</strong>V ermöglicht <strong>und</strong> abgesichert werden. Wegen dieses qualifizierten<br />

Zusammenhangs mit Unionsrecht handele es sich um eine Angelegenheit<br />

<strong>der</strong> <strong>EU</strong>.<br />

Bei Entscheidungen zu Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>EU</strong> soll das Parlament durch Unterrichtung<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeb<strong>und</strong>en werden.<br />

Dies dient dem Ausgleich <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Europäisierung verb<strong>und</strong>enen Kompetenzverschiebungen<br />

im nationalen Gewaltengefüge zugunsten <strong>der</strong> europäischen<br />

Institutionen. Hieraus ergeben sich Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich Qualität, Quantität<br />

<strong>und</strong> Aktualität <strong>der</strong> Unterrichtung, denen die B<strong>und</strong>esregierung im zu entscheidenden<br />

Fall nicht nachgekommen war.<br />

3.4.4 Entscheidung vom 12. September 2012<br />

Streitgegenstand 54 war, ob die nationalen Zustimmungsgesetze zur Einrichtung<br />

des ESM, zur Umsetzung des Fiskalvertrags sowie zur Än<strong>der</strong>ung des Artikels 136<br />

A<strong>EU</strong>V verfassungsgemäß sind. Dies hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bejaht:<br />

‣ Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag trägt den verfassungsrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Wahrung <strong>der</strong> haushaltspolitischen Gesamtverantwortung<br />

des Deutschen B<strong>und</strong>estages Rechnung.<br />

Die haushaltswirksamen Verpflichtungen Deutschlands im Zusammenhang<br />

mit den Aktivitäten des ESM seien auf 190.024.800.000 Euro begrenzt.<br />

Diese Obergrenze gelte auch für sämtliche Kapitalabrufe <strong>bei</strong> Zahlungsausfall<br />

eines ESM-Mitgliedes. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bezieht sich <strong>bei</strong><br />

dieser Interpretation auch auf die vom Präsidenten des B<strong>und</strong>esrechnungshofes<br />

in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung dargelegten Auslegung des Wortlautes.<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht weist aber darauf hin, es sei eine Interpretation<br />

des ESM-Vertrages nicht vollkommen auszuschließen, dass es zu einer<br />

höheren „Nachschusspflicht“ kommen könne. Daher müsse Deutschland<br />

gegenüber seinen Vertragspartnern klarstellen, dass die o. g. Obergrenze<br />

verbindlich sei.<br />

54<br />

Urteil vom 12 September 2012 – 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR<br />

1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12.

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