Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht legt dar, dass es sich <strong>bei</strong> dem ESM-Vertrag um einen<br />
völkerrechtlichen Vertrag handelt. Die Gründung des ESM soll durch eine<br />
Än<strong>der</strong>ung des A<strong>EU</strong>V ermöglicht <strong>und</strong> abgesichert werden. Wegen dieses qualifizierten<br />
Zusammenhangs mit Unionsrecht handele es sich um eine Angelegenheit<br />
<strong>der</strong> <strong>EU</strong>.<br />
Bei Entscheidungen zu Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>EU</strong> soll das Parlament durch Unterrichtung<br />
<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeb<strong>und</strong>en werden.<br />
Dies dient dem Ausgleich <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Europäisierung verb<strong>und</strong>enen Kompetenzverschiebungen<br />
im nationalen Gewaltengefüge zugunsten <strong>der</strong> europäischen<br />
Institutionen. Hieraus ergeben sich Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich Qualität, Quantität<br />
<strong>und</strong> Aktualität <strong>der</strong> Unterrichtung, denen die B<strong>und</strong>esregierung im zu entscheidenden<br />
Fall nicht nachgekommen war.<br />
3.4.4 Entscheidung vom 12. September 2012<br />
Streitgegenstand 54 war, ob die nationalen Zustimmungsgesetze zur Einrichtung<br />
des ESM, zur Umsetzung des Fiskalvertrags sowie zur Än<strong>der</strong>ung des Artikels 136<br />
A<strong>EU</strong>V verfassungsgemäß sind. Dies hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bejaht:<br />
‣ Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag trägt den verfassungsrechtlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Wahrung <strong>der</strong> haushaltspolitischen Gesamtverantwortung<br />
des Deutschen B<strong>und</strong>estages Rechnung.<br />
Die haushaltswirksamen Verpflichtungen Deutschlands im Zusammenhang<br />
mit den Aktivitäten des ESM seien auf 190.024.800.000 Euro begrenzt.<br />
Diese Obergrenze gelte auch für sämtliche Kapitalabrufe <strong>bei</strong> Zahlungsausfall<br />
eines ESM-Mitgliedes. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht bezieht sich <strong>bei</strong><br />
dieser Interpretation auch auf die vom Präsidenten des B<strong>und</strong>esrechnungshofes<br />
in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung dargelegten Auslegung des Wortlautes.<br />
Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht weist aber darauf hin, es sei eine Interpretation<br />
des ESM-Vertrages nicht vollkommen auszuschließen, dass es zu einer<br />
höheren „Nachschusspflicht“ kommen könne. Daher müsse Deutschland<br />
gegenüber seinen Vertragspartnern klarstellen, dass die o. g. Obergrenze<br />
verbindlich sei.<br />
54<br />
Urteil vom 12 September 2012 – 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR<br />
1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12.