Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>. Die Verwendung <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Mittel erfolgt nach dem Prinzip <strong>der</strong><br />
Kofinanzierung. Da<strong>bei</strong> bezuschusst die <strong>EU</strong> die nationalen Strukturmaßnahmen.<br />
Die nationalen Mittel stammen aus dem B<strong>und</strong>es- bzw. dem jeweiligen Landeshaushalt;<br />
auch eine Beteiligung Dritter ist möglich. Der B<strong>und</strong> beantragt „seine“<br />
<strong>EU</strong>-Mittel direkt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kommission. Die Län<strong>der</strong> leiten ihre Anträge über den<br />
B<strong>und</strong> an die Kommission.<br />
8.1.1 Finanzielle Abwicklung <strong>bei</strong> geteilter Mittelverwaltung<br />
In <strong>der</strong> Regel treten die Mitgliedstaaten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> geteilten Mittelverwaltung mit <strong>der</strong><br />
Zahlung an den Begünstigten in Vorleistung. Anschließend beantragen sie die Erstattung<br />
dieser Beträge <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kommission. Bei Zweifeln an <strong>der</strong> Rechtskonformität<br />
einer Zahlung entscheidet die Kommission nach Anhörung des betreffenden<br />
Mitgliedstaates, welche Beträge <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Finanzierung auszuschließen sind.<br />
Bei nicht unionsrechtskonform geleisteten Agrarausgaben ist <strong>der</strong> Mitgliedstaat<br />
verpflichtet, die betreffenden Beträge wie<strong>der</strong> einzuziehen. Gelingt dies aus <strong>von</strong><br />
ihm zu vertretenden Gründen nicht, so kann die Kommission den nicht wie<strong>der</strong><br />
eingezogenen Betrag dem Mitgliedstaat anlasten. 123 Unabhängig vom Ausgang<br />
des Wie<strong>der</strong>einziehungsverfahren hat <strong>der</strong> Mitgliedstaat 50 % <strong>der</strong> nicht wie<strong>der</strong> eingezogenen<br />
Beträge dem <strong>EU</strong>-Haushalt zu erstatten, wenn die Wie<strong>der</strong>einziehung<br />
nicht innerhalb bestimmter Fristen gelingt (z. B. weil noch Gerichtsverfahren laufen).<br />
124<br />
Stellt <strong>der</strong> Mitgliedstaat <strong>bei</strong> den Strukturfonds fest, dass vom Begünstigten erklärte<br />
<strong>Ausgaben</strong> nicht för<strong>der</strong>fähig sind, zieht er die finanzielle Beteiligung wie<strong>der</strong><br />
ein. Bei nicht erfolgter Wie<strong>der</strong>einziehung streicht die <strong>EU</strong> ihre finanzielle Beteiligung<br />
zumindest anteilig. 125 Zudem kann die Kommission den Beitrag <strong>der</strong> <strong>EU</strong> zu<br />
einem geför<strong>der</strong>ten Programm unter bestimmten Voraussetzungen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
aussetzen o<strong>der</strong> streichen, wenn das mitgliedstaatliche <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong><br />
Kontrollsystem schwerwiegende Mängel aufweist o<strong>der</strong> die geltend gemachten<br />
<strong>Ausgaben</strong> zu Unrecht geleistet wurden. 126<br />
123<br />
124<br />
125<br />
126<br />
Artikel 32 Absatz 4, 33 Absatz 5 VO (EG) Nr. 1290/2005.<br />
Artikel 32 Absatz 5, 33 Absatz 8 VO (EG) Nr. 1290/2005.<br />
Artikel 98 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen<br />
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds<br />
<strong>und</strong> den Kohäsionsfonds.<br />
Artikel 92, 98, 99 VO (EG) Nr. 1083/2006.