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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>. Die Verwendung <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Mittel erfolgt nach dem Prinzip <strong>der</strong><br />

Kofinanzierung. Da<strong>bei</strong> bezuschusst die <strong>EU</strong> die nationalen Strukturmaßnahmen.<br />

Die nationalen Mittel stammen aus dem B<strong>und</strong>es- bzw. dem jeweiligen Landeshaushalt;<br />

auch eine Beteiligung Dritter ist möglich. Der B<strong>und</strong> beantragt „seine“<br />

<strong>EU</strong>-Mittel direkt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kommission. Die Län<strong>der</strong> leiten ihre Anträge über den<br />

B<strong>und</strong> an die Kommission.<br />

8.1.1 Finanzielle Abwicklung <strong>bei</strong> geteilter Mittelverwaltung<br />

In <strong>der</strong> Regel treten die Mitgliedstaaten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> geteilten Mittelverwaltung mit <strong>der</strong><br />

Zahlung an den Begünstigten in Vorleistung. Anschließend beantragen sie die Erstattung<br />

dieser Beträge <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kommission. Bei Zweifeln an <strong>der</strong> Rechtskonformität<br />

einer Zahlung entscheidet die Kommission nach Anhörung des betreffenden<br />

Mitgliedstaates, welche Beträge <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Finanzierung auszuschließen sind.<br />

Bei nicht unionsrechtskonform geleisteten Agrarausgaben ist <strong>der</strong> Mitgliedstaat<br />

verpflichtet, die betreffenden Beträge wie<strong>der</strong> einzuziehen. Gelingt dies aus <strong>von</strong><br />

ihm zu vertretenden Gründen nicht, so kann die Kommission den nicht wie<strong>der</strong><br />

eingezogenen Betrag dem Mitgliedstaat anlasten. 123 Unabhängig vom Ausgang<br />

des Wie<strong>der</strong>einziehungsverfahren hat <strong>der</strong> Mitgliedstaat 50 % <strong>der</strong> nicht wie<strong>der</strong> eingezogenen<br />

Beträge dem <strong>EU</strong>-Haushalt zu erstatten, wenn die Wie<strong>der</strong>einziehung<br />

nicht innerhalb bestimmter Fristen gelingt (z. B. weil noch Gerichtsverfahren laufen).<br />

124<br />

Stellt <strong>der</strong> Mitgliedstaat <strong>bei</strong> den Strukturfonds fest, dass vom Begünstigten erklärte<br />

<strong>Ausgaben</strong> nicht för<strong>der</strong>fähig sind, zieht er die finanzielle Beteiligung wie<strong>der</strong><br />

ein. Bei nicht erfolgter Wie<strong>der</strong>einziehung streicht die <strong>EU</strong> ihre finanzielle Beteiligung<br />

zumindest anteilig. 125 Zudem kann die Kommission den Beitrag <strong>der</strong> <strong>EU</strong> zu<br />

einem geför<strong>der</strong>ten Programm unter bestimmten Voraussetzungen ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

aussetzen o<strong>der</strong> streichen, wenn das mitgliedstaatliche <strong>Verwaltung</strong>s- <strong>und</strong><br />

Kontrollsystem schwerwiegende Mängel aufweist o<strong>der</strong> die geltend gemachten<br />

<strong>Ausgaben</strong> zu Unrecht geleistet wurden. 126<br />

123<br />

124<br />

125<br />

126<br />

Artikel 32 Absatz 4, 33 Absatz 5 VO (EG) Nr. 1290/2005.<br />

Artikel 32 Absatz 5, 33 Absatz 8 VO (EG) Nr. 1290/2005.<br />

Artikel 98 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen<br />

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds<br />

<strong>und</strong> den Kohäsionsfonds.<br />

Artikel 92, 98, 99 VO (EG) Nr. 1083/2006.

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