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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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- 22 -<br />

2.2.1.2 Wirtschaftspolitische Steuerung <strong>und</strong> Haushaltsplanung 19<br />

In ihre Stabilitäts- <strong>und</strong> Konvergenzprogramme haben die Mitgliedstaaten Informationen<br />

darüber aufzunehmen, wie diese Programme mit den vom Europäischen<br />

Rat beschlossenen Gr<strong>und</strong>zügen <strong>der</strong> Wirtschaftspolitik vereinbar sind. 20<br />

Über diese allgemeinen Leitlinien hinausgehend, richtet <strong>der</strong> Rat in <strong>der</strong> Regel nun<br />

auch an die einzelnen Mitgliedstaaten Leitlinien zu makrofinanzpolitischen <strong>und</strong><br />

makrostrukturpolitischen Vorhaben. Diese haben Mitgliedstaaten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entwicklung<br />

ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- <strong>und</strong> Haushaltspolitik zu berücksichtigen,<br />

ehe sie die Eckwerte ihrer mittelfristigen Haushaltsplanung beschließen. Die<br />

Kommission kontrolliert die entsprechenden Fortschritte bis hin zur Durchführung<br />

<strong>von</strong> Überwachungsmissionen.<br />

2.2.1.3 Transparenz <strong>und</strong> Datenqualität 21<br />

Die haushaltspolitische Überwachung stützt sich auf die <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten<br />

periodisch an die Kommission (<strong>EU</strong>ROSTAT) gelieferten Haushaltsdaten aus <strong>der</strong><br />

Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Um die Qualität <strong>und</strong> Vergleichbarkeit<br />

<strong>der</strong> gelieferten Daten zu sichern, hat die Kommission seit dem Jahr<br />

1994 Überwachungsbefugnisse. Diese Befugnisse sind im Jahr 2010 zu einem<br />

Zugriffsrecht <strong>der</strong> Kommission auf die Haushaltsdaten sämtlicher staatlicher Ebenen<br />

<strong>und</strong> Einheiten, auch außerbudgetärer Einrichtungen, im Rahmen <strong>von</strong> Methodenbesuchen<br />

ausgedehnt worden. Die Kommission kann nun auch Behörden aufsuchen,<br />

die die Daten melden <strong>und</strong> direkt o<strong>der</strong> indirekt mit <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />

Haushaltsdaten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Daten zum öffentlichen Schuldenstand befasst sind. 22<br />

Zur weiteren Sicherung <strong>der</strong> Datenqualität führen die Regelungen des Six-Packs<br />

das Prinzip <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> statistischen Stellen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ein<br />

<strong>und</strong> stellen Mindesterfor<strong>der</strong>nisse für die Finanzierung, Personalpolitik <strong>und</strong> Datenpublizität<br />

auf. 23<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />

Artikel 121 A<strong>EU</strong>V.<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011 <strong>und</strong> Richtlinie 2011/85.<br />

Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität <strong>der</strong> statistischen Daten im Rahmen des<br />

Verfahrens <strong>bei</strong> einem übermäßigen Defizit.<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.

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