Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben
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2.2.1.2 Wirtschaftspolitische Steuerung <strong>und</strong> Haushaltsplanung 19<br />
In ihre Stabilitäts- <strong>und</strong> Konvergenzprogramme haben die Mitgliedstaaten Informationen<br />
darüber aufzunehmen, wie diese Programme mit den vom Europäischen<br />
Rat beschlossenen Gr<strong>und</strong>zügen <strong>der</strong> Wirtschaftspolitik vereinbar sind. 20<br />
Über diese allgemeinen Leitlinien hinausgehend, richtet <strong>der</strong> Rat in <strong>der</strong> Regel nun<br />
auch an die einzelnen Mitgliedstaaten Leitlinien zu makrofinanzpolitischen <strong>und</strong><br />
makrostrukturpolitischen Vorhaben. Diese haben Mitgliedstaaten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entwicklung<br />
ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- <strong>und</strong> Haushaltspolitik zu berücksichtigen,<br />
ehe sie die Eckwerte ihrer mittelfristigen Haushaltsplanung beschließen. Die<br />
Kommission kontrolliert die entsprechenden Fortschritte bis hin zur Durchführung<br />
<strong>von</strong> Überwachungsmissionen.<br />
2.2.1.3 Transparenz <strong>und</strong> Datenqualität 21<br />
Die haushaltspolitische Überwachung stützt sich auf die <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten<br />
periodisch an die Kommission (<strong>EU</strong>ROSTAT) gelieferten Haushaltsdaten aus <strong>der</strong><br />
Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Um die Qualität <strong>und</strong> Vergleichbarkeit<br />
<strong>der</strong> gelieferten Daten zu sichern, hat die Kommission seit dem Jahr<br />
1994 Überwachungsbefugnisse. Diese Befugnisse sind im Jahr 2010 zu einem<br />
Zugriffsrecht <strong>der</strong> Kommission auf die Haushaltsdaten sämtlicher staatlicher Ebenen<br />
<strong>und</strong> Einheiten, auch außerbudgetärer Einrichtungen, im Rahmen <strong>von</strong> Methodenbesuchen<br />
ausgedehnt worden. Die Kommission kann nun auch Behörden aufsuchen,<br />
die die Daten melden <strong>und</strong> direkt o<strong>der</strong> indirekt mit <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />
Haushaltsdaten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Daten zum öffentlichen Schuldenstand befasst sind. 22<br />
Zur weiteren Sicherung <strong>der</strong> Datenqualität führen die Regelungen des Six-Packs<br />
das Prinzip <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> statistischen Stellen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ein<br />
<strong>und</strong> stellen Mindesterfor<strong>der</strong>nisse für die Finanzierung, Personalpolitik <strong>und</strong> Datenpublizität<br />
auf. 23<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />
Artikel 121 A<strong>EU</strong>V.<br />
VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011 <strong>und</strong> Richtlinie 2011/85.<br />
Verordnung (<strong>EU</strong>) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität <strong>der</strong> statistischen Daten im Rahmen des<br />
Verfahrens <strong>bei</strong> einem übermäßigen Defizit.<br />
VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.