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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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- 171 -<br />

<strong>der</strong>kriterien den zuständigen Bear<strong>bei</strong>tern <strong>und</strong> den Antragstellern bekannt zu machen,<br />

fasste er keinen Beschluss. Zu den Prüfungsrechten konkretisierte er dessen<br />

Anfor<strong>der</strong>ung dahingehend, dass das Ministerium künftig sämtliche Unterlagen<br />

<strong>von</strong> sich aus zeitnah vorlegt <strong>und</strong> die erbetenen Auskünfte erteilt.<br />

Das Prüfungsverfahren ist abgeschlossen.<br />

Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Forschungsprojekten über das<br />

<strong>EU</strong>-Bonusprogramm<br />

(0) Der Rechnungshof hat im Jahr 2009 die Umsetzung des <strong>EU</strong>-Bonusprogramms<br />

in Sachsen-Anhalt geprüft <strong>und</strong> hier<strong>bei</strong> festgestellt, dass die praktizierte För<strong>der</strong>ung<br />

durch einen Bonus mit dem nationalen Zuwendungsrecht kollidiert. Die Bonuszahlung<br />

wi<strong>der</strong>spricht dem Subsidiaritätsgedanken <strong>von</strong> Zuwendungen <strong>und</strong> ist nach<br />

Auffassung des Rechnungshofes nicht notwendig gewesen, da die Finanzierung<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Projekte auch ohne die Bonuszahlung sichergestellt war.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong> ist diese „zusätzliche“ För<strong>der</strong>ung nicht in den Finanzberichten<br />

<strong>der</strong> einzelnen Projekte (Financial Statement-Form C) eines Projektträgers gegenüber<br />

<strong>der</strong> Kommission ausgewiesen worden.<br />

(1) Das <strong>EU</strong>-Forschungsrahmenprogramm (FP) ist ein wichtiges Instrument <strong>der</strong><br />

<strong>EU</strong> zur Forschungsfinanzierung in Europa. Das sechste FP (FP6) hatte eine Laufzeit<br />

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008.<br />

Eine Beson<strong>der</strong>heit des FP6 bestand <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Beteiligung einer Forschungseinrichtung<br />

aus strukturschwachen Regionen an einem Projekt, für das bereits <strong>der</strong> nach<br />

dem FP6 zulässige Höchstsatz <strong>der</strong> Kofinanzierung o<strong>der</strong> ein Globalzuschuss bewilligt<br />

war. In diesem Falle konnte ein zusätzlicher Beitrag – ein Bonus – aus den<br />

Strukturfonds gewährt werden. 174<br />

Der <strong>von</strong> <strong>der</strong> Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem FP6 herausgegebene<br />

„Guide to Financial Issues“ erläutert diese För<strong>der</strong>ung näher. Für die<br />

Vertragspartner ist danach eine zusätzliche För<strong>der</strong>ung möglich, um einen Teil ih-<br />

174 Vgl. VO (EG) 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 <strong>und</strong> Beschluss Nr. 1513/2002 EG<br />

des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung des FP6, S.<br />

31.

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