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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass auch <strong>bei</strong> Vergaben im Rahmen<br />

<strong>von</strong> ESF-Projekten für das öffentliche Beschaffungswesen die bestehenden nationalen<br />

Vorschriften gelten. Er erwartet, dass die Justizbehörde ihren wie<strong>der</strong>holten<br />

Zusagen zur Einhaltung <strong>von</strong> Vergabebestimmungen <strong>und</strong> Haushaltsvorschriften<br />

nunmehr nachkommt.<br />

Titelbewirtschaftung<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde hat <strong>der</strong> Justizbehörde die ESF-Mittel auf einem Personalausgabentitel<br />

zur Verfügung gestellt. Hieraus hat die Justizbehörde überwiegend<br />

Sachausgaben für Dienstleistungen externer Partner bestritten:<br />

<strong>Ausgaben</strong> dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck<br />

geleistet <strong>und</strong> <strong>bei</strong> dem dafür vorgesehenen Titel gebucht werden. <strong>Ausgaben</strong> aus<br />

dem falschen Titel führen auch zu Fehlern in <strong>der</strong> Buchführung <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Haushaltsrechnung.<br />

Der Rechnungshof hat diesen Haushaltsverstoß beanstandet <strong>und</strong> die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, zukünftig den Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> sachlichen Bindung zu beachten.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde hat erklärt, dass aus dem Titel überwiegend Personalausgaben<br />

geleistet worden seien <strong>und</strong> kein Haushaltsverstoß vorliege. Sie will gleichwohl die<br />

Veranschlagungspraxis überprüfen.<br />

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Justizbehörde an einen<br />

<strong>der</strong> Partner vergebenen Leistungen (siehe oben) nach <strong>der</strong> Haushaltssystematik<br />

stets Sachausgaben sind, unabhängig da<strong>von</strong>, ob <strong>der</strong> Partner seinerseits daraus Personal<br />

bezahlt hat.<br />

Zusätzlichkeitsgebot<br />

Bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung aus dem ESF ist das Zusätzlichkeitsgebot zu beachten. Es besagt,<br />

dass sowohl ESF- als auch Kofinanzierungsmittel nicht an die Stelle öffentlicher<br />

Strukturausgaben treten dürfen. 195 Die Zusätzlichkeit bedingt, dass die Justizbehörde<br />

die Qualifizierung Gefangener als ihre Pflichtaufgabe (siehe oben)<br />

auch ohne die Projektmittel (jährlich insgesamt r<strong>und</strong> 3,37 Mio. Euro, siehe oben)<br />

erfüllen <strong>und</strong> sie ihre <strong>Ausgaben</strong> für Pflichtaufgaben <strong>und</strong> für zusätzliche Projekte<br />

<strong>von</strong>einan<strong>der</strong> abgrenzen kann.<br />

195<br />

Artikel 15 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

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