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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde hat erklärt, dies sei wegen <strong>der</strong> Kompetenzen <strong>und</strong> Befugnisse<br />

<strong>der</strong> Justizbehörde im Strafvollzug geboten <strong>und</strong> üblich gewesen. Das <strong>EU</strong>-rechtliche<br />

Partnerschaftsprinzip lasse – zur Einbeziehung <strong>der</strong> Fachkompetenz Dritter – eine<br />

solche Beteiligung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausar<strong>bei</strong>tung, Durchführung, Begleitung <strong>und</strong> Bewertung<br />

<strong>der</strong> Operationellen Programme zu.<br />

Jede – auch weit im Vorfeld liegende – Möglichkeit <strong>der</strong> Justizbehörde, den Wettbewerb<br />

als potenziell Begünstigte zu beeinflussen, ist mit den allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>der</strong> Transparenz, Gleichbehandlung <strong>und</strong> Nichtdiskriminierung nicht<br />

vereinbar. Diese gelten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Vergabe <strong>von</strong> ESF-Projekten ausnahmslos. 188 Das<br />

Partnerschaftsprinzip verdrängt diese allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze nicht.<br />

Der Rechnungshof hat die Beteiligung <strong>der</strong> Justizbehörde beanstandet <strong>und</strong> die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, jede mit den Gr<strong>und</strong>sätzen eines fairen <strong>und</strong> transparenten<br />

Wettbewerbs nicht vereinbare Einflussnahme potenziell Begünstigter auf die<br />

Vergabe <strong>von</strong> ESF-Projekten auszuschließen. Zudem erwartet <strong>der</strong> Rechnungshof,<br />

dass die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde künftig entsprechend den <strong>EU</strong>-Vorgaben den – durch eine<br />

solche Einflussnahme erschwerten – Zugang <strong>von</strong> privaten Bewerbern zu ESF-<br />

Projekten im Justizvollzug för<strong>der</strong>t.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde hat die Feststellungen des Rechnungshofs – abgesehen <strong>von</strong><br />

dem Einzelfall <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung <strong>der</strong> Justizbehörde – anerkannt <strong>und</strong><br />

will den For<strong>der</strong>ungen des Rechnungshofs nachkommen.<br />

Finanzierungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Die Justizbehörde ist <strong>bei</strong> mehreren ESF-Projekten ihrer Verpflichtung, die jeweilige<br />

Gesamtfinanzierung bereits zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung zu sichern <strong>und</strong><br />

dies nachzuweisen, nicht nachgekommen. Die Ar<strong>bei</strong>tsbehörde hatte die jeweilige<br />

Projektfinanzierung, die keine zentralen Mittel <strong>der</strong> Finanzbehörde vorsah, antragsgemäß<br />

in <strong>der</strong> Annahme bewilligt, dass die Justizbehörde die Gesamtfinanzierung<br />

gesichert habe. Die Justizbehörde erwirkte jedoch nachträglich Kofinanzierungsmittel<br />

<strong>der</strong> Finanzbehörde (siehe oben) mit <strong>der</strong> Begründung, dass die Projekte<br />

nicht allein aus ESF-Mitteln <strong>und</strong> Mitteln <strong>der</strong> Justizbehörde finanziert werden<br />

könnten.<br />

188<br />

Vgl. <strong>EU</strong>-Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales <strong>und</strong> Chancengleichheit,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsblatt „Sozialpartner als Begünstigte“ vom 1. Januar 2007, S. 7.

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