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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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- 23 -<br />

2.2.1.4 Vor-Ort-Überwachung 24<br />

Das Six-Pack führt über die <strong>Kontrolle</strong> des statistischen Datenmaterials hinaus ein<br />

System örtlicher Überprüfungen im Hinblick auf die Ziele <strong>der</strong> multilateralen<br />

Überwachung ein. Dazu wird, ähnlich <strong>der</strong> statistischen Überwachung, ein „ständiger<br />

Dialog“ <strong>der</strong> Kommission mit den zuständigen Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

etabliert.<br />

Im Rahmen des Frühwarnsystems kann die Kommission in den Mitgliedstaaten<br />

vor Ort Missionen verstärkter Überwachung durchführen. 25 Dies gilt, wenn<br />

‣ <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> nationalen Stabilitäts- o<strong>der</strong> Konvergenzprogramme<br />

durch Rat <strong>und</strong> Kommission eine erhebliche Abweichung<br />

vom Anpassungspfad festgestellt,<br />

‣ das Frühwarnsystem mit einer Verwarnung <strong>der</strong> Kommission eingeleitet sowie<br />

‣ Empfehlungen des Rates an den Mitgliedstaat über die erfor<strong>der</strong>lichen politischen<br />

Maßnahmen ergangen sind.<br />

2.2.1.5 Sanktionen 26<br />

Sanktionen werden nur gegen Mitgliedstaaten verhängt, <strong>der</strong>en Währung <strong>der</strong> Euro<br />

ist. 27 Es ist in <strong>der</strong> Regel eine Geldbuße zu zahlen. Sie beträgt 0,2 % des BIP zuzüglich<br />

einer variablen Komponente.<br />

- Schuldenstand<br />

In den korrektiven Arm des SWP – das Verfahren <strong>bei</strong> einem übermäßigen Defizit<br />

– wird sek<strong>und</strong>ärrechtlich erstmals das Schuldenstandkriterium eingeführt. Ein<br />

Defizitverfahren wird nicht aufgr<strong>und</strong> eines Schuldenstands <strong>von</strong> mehr als 60 %<br />

ausgelöst. Übersteigen Defizit <strong>und</strong> Schuldenstand die Maastricht-Grenze, wird eine<br />

positive Entwicklung des Schuldenstands <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entscheidung über die Einleitung<br />

eines Defizitverfahrens entlastend berücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Schuldenstand in<br />

den letzten drei Jahren um einen Schuldenquotenanpassungsrichtwert <strong>von</strong> 1/20<br />

<strong>der</strong> Differenz zum Richtwert rückläufig war. Der Schuldenstand wird im weiteren<br />

Defizitverfahren erschwerend o<strong>der</strong> erleichternd bewertet. Wenn auch <strong>der</strong> Schuldenstand<br />

den Referenzwert übersteigt, wird die variable Komponente <strong>der</strong> Geldbu-<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1175/2011.<br />

Artikel 121 Absatz 4 A<strong>EU</strong>V.<br />

VO (<strong>EU</strong>) 1177/2011 <strong>und</strong> VO (<strong>EU</strong>) 1173/2011.<br />

Artikel 139 Absatz 2 b A<strong>EU</strong>V.

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