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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Nach § 94 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) bestimmt <strong>der</strong> Rechnungshof<br />

die Art <strong>und</strong> die Zeit <strong>der</strong> Prüfung. Nach § 95 LHO sind ihm die Unterlagen, die er<br />

zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält, auf Verlangen <strong>und</strong> innerhalb<br />

einer bestimmten Frist zu übersenden o<strong>der</strong> seinen Beauftragten vorzulegen. Auch<br />

die erbetenen Auskünfte sind zu erteilen. Das Ministerium hat dem Rechnungshof<br />

zu keinem Zeitpunkt den angefor<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> abgeschlossenen vollständigen Vorgang<br />

vorgelegt. Zu zwei im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung bedeutsamen Teilvorgängen erhielt<br />

<strong>der</strong> Rechnungshof nachweisbar nicht alle vom Prüfungsauftrag umfassten<br />

Unterlagen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> pädagogischen Konzepte wurde ihm<br />

zum Ende des Prüfungsverfahrens zugestanden, Auskünfte <strong>der</strong> Beurteiler <strong>der</strong> pädagogischen<br />

Konzepte im Einzelfall auf schriftliche Anfrage <strong>bei</strong>m Ministerium<br />

einzuholen. Insgesamt kam es zu erheblichen Verzögerungen <strong>der</strong> Prüfung.<br />

(2) Ob die Kommission <strong>bei</strong> ihrer Genehmigung des OP EFRE aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> eingereichten<br />

Unterlagen <strong>von</strong> einer bestimmten Bedeutung <strong>der</strong> Formulierung „beson<strong>der</strong>s<br />

herausgehoben“ <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> pädagogischen Konzepte<br />

ausging, konnte <strong>der</strong> Rechnungshof wegen fehlen<strong>der</strong> Prüfungsunterlagen nicht beurteilen.<br />

Der Rechnungshof sieht in einem vollständigen Verzicht auf eine Dokumentation<br />

<strong>der</strong> Entscheidungsgründe einen Verstoß gegen das Dokumentationsgebot. Da<strong>bei</strong><br />

ist zu berücksichtigen, dass das Land För<strong>der</strong>mittel <strong>der</strong> <strong>EU</strong> in erheblicher Höhe<br />

ausreicht. Umso notwendiger ist es zu dokumentieren, dass die Entscheidungen<br />

zur Beurteilung <strong>der</strong> pädagogischen Konzepte ausschließlich auf sachlicher <strong>und</strong><br />

fachlicher Basis gefallen sind. Des Weiteren ist die Notwendigkeit <strong>der</strong> Dokumentation<br />

auch unter dem Aspekt <strong>der</strong> Lückenlosigkeit <strong>der</strong> Finanzkontrolle <strong>und</strong> <strong>der</strong> für<br />

je<strong>der</strong>mann bestehenden Ansprüche nach dem Informationszugangsgesetz des<br />

Landes Sachsen-Anhalt zu sehen.<br />

Die Beurteiler <strong>der</strong> pädagogischen Konzepte hätten die Gewichtung <strong>der</strong> Kriterien<br />

kennen müssen, um <strong>bei</strong>m Ausüben ihres Beurteilungsspielraumes korrekte fehlerfreie<br />

Entscheidungen treffen zu können. Das gilt für die Antragsteller entsprechend.<br />

Im OP EFRE ist geregelt, dass die Qualität <strong>der</strong> pädagogischen Konzepte das wesentliche<br />

För<strong>der</strong>kriterium sein sollte. Bei Gleichstand hätte also das wesentliche

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