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Defizite bei der Verwaltung und Kontrolle von EU-Ausgaben

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Eventuelle Verzögerungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Umsetzung des Programms könnten über die<br />

sogenannte „n+2-Regel“ als mittelbare Folge des nicht genehmigten Systems negative<br />

finanzielle Konsequenzen für das Land auslösen.<br />

(2) Der Rechnungshof stellt fest, dass EFRE-<strong>Verwaltung</strong>sbehörde <strong>und</strong> Prüfbehörde<br />

zwar viele Schritte zur Abhilfe <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kommission monierten Mängel getan<br />

haben, diese Maßnahmen in <strong>der</strong> Summe aber nicht zu einem zertifizierungs<strong>und</strong><br />

genehmigungsfähigen System geführt haben. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>Verwaltung</strong>s-<br />

<strong>und</strong> Prüfbehörde als <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung für die Zertifizierung angeführte<br />

Dissens um die Ausgestaltung <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>von</strong> Bauausgaben<br />

erscheint überbrückbar.<br />

Die Vorlage eines zertifizierten <strong>und</strong> genehmigten VKS ist aus Sicht des Rechnungshofes<br />

dringlich.<br />

(3) Sowohl das Ministerium als auch das Finanzministerium haben die erhebliche<br />

Fristüberschreitung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zertifizierung <strong>und</strong> Genehmigung des VKS auf eine<br />

durch verschiedene Umstände bedingte erhöhte Ar<strong>bei</strong>tsbelastung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> EFRE–<br />

<strong>Verwaltung</strong>sbehörde zurückgeführt. Damit einhergehend wird auf die Unterpersonalisierung<br />

<strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong>sbehörde hingewiesen. Auf mögliche Folgen des<br />

nicht genehmigten VKS für das Land gehen die Ressorts nicht ein. Auch haben<br />

sie keine gemeinsame Strategie zur Erlangung eines <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kommission genehmigten<br />

Systems für das operationelle Programm EFRE Saarland dargelegt.<br />

(4) Inwieweit das vom Ministerium ohne detaillierte Erläuterungen vorgetragene<br />

Argument <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsüberlastung bzw. Unterpersonalisierung <strong>der</strong> EFRE–<br />

<strong>Verwaltung</strong>sbehörde als Gr<strong>und</strong> für das bis dato nicht genehmigte VKS herangezogen<br />

werden könnte, kann <strong>der</strong> Rechnungshof nicht beurteilen.<br />

Im Falle seiner Stichhaltigkeit wäre es nach Auffassung des Rechnungshofes jedoch<br />

zwingend notwendig gewesen, durch eine angemessene <strong>und</strong> vor allem zeitnahe<br />

Personalisierung <strong>der</strong> EFRE–<strong>Verwaltung</strong>sbehörde dafür Sorge zu tragen, dass<br />

zwingende unionsrechtliche Vorgaben erfüllt werden können.<br />

Das Saarland war daher gefor<strong>der</strong>t, unverzüglich ein VKS einzurichten, das die für<br />

eine Anerkennung durch die Kommission erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen hinreichend<br />

erfüllt.

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