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Leben im Taut-Denkmal 12 2013 - Haufe.de

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Oft sind unternehmensbezogene Accounts daherbereits besetzt. Dies führt dann zu <strong>de</strong>r Frage, obetwa namens-, marken- und wettbewerbsrechtlicheAnsprüche gegen einen Accountinhaberbestehen. In <strong>de</strong>r Praxis hat sich als hilfreich erwiesen,<strong>de</strong>n jeweiligen Plattformbetreiber voneiner Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzenund die Löschung <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Accountszu verlangen. Dies empfiehlt sich gera<strong>de</strong> auch <strong>im</strong>Hinblick darauf, dass über Fake-Accounts oft Botschaftenverbreitet wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Communityo<strong>de</strong>r sogar bei Medien <strong>de</strong>m falschen Veranlasserzugerechnet wer<strong>de</strong>n.So wun<strong>de</strong>rt es nicht, dass das Thema „Social MediaMonitoring“ an Be<strong>de</strong>utung gewinnt. Hierbeiversuchen Unternehmen selbst o<strong>de</strong>r spezialisierteDienstleister, das Internet zielgerichtet zu screenen,um zu prüfen, ob und inwieweit Dritte Botschaftenmit Bezug auf ein Unternehmen verbreiten.Die schafft die Voraussetzungen dafür, vonetwaigen Rechtverletzungen zu erfahren und dieerfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen ergreifen zu können.Rechtskonforme Nutzungvon User Generated ContentViele Wohnungsunternehmen haben es als Mittelzur Aufwertung <strong>de</strong>s Social-Media-Auftritts i<strong>de</strong>ntifiziert,ihre Nutzer zur Einsendung von (urheberrechtlichschutzfähigen) Inhalten aufzufor<strong>de</strong>rn.Meist wird dies verbun<strong>de</strong>n mit einem Gewinnspiel.Die Nutzung von „User Generated Content“ kanneine i<strong>de</strong>ntitätsstiften<strong>de</strong> und kreative Möglichkeitsein, Nutzer an ein Angebot zu bin<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseitsbegibt sich das Unternehmen in das Risiko,mit urheberrechtlich geschütztem Material (etwaFotos, Vi<strong>de</strong>os etc.) versorgt zu wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nenNIEMALS OHNE: INFORMATIONSPFLICHTEN AUCH IN SOCIAL MEDIA<strong>de</strong>r Einsen<strong>de</strong>r gar keine Rechte hat. Ob aber RechteDritter verletzt wer<strong>de</strong>n, kann ein Unternehmenkaum feststellen. Um sich zumin<strong>de</strong>st <strong>im</strong> Innenverhältniszu <strong>de</strong>m jeweiligen Einsen<strong>de</strong>r ausreichendabzusichern, ist es in diesen Fällen sachgerecht,ein<strong>de</strong>utige Teilnahmebedingungen zu formulieren.In diesen Bedingungen sollte <strong>de</strong>r Nutzerzusichern, Inhaber <strong>de</strong>s eingesandten MaterialsMo<strong>de</strong>rne Webangebote – ggf. für mobile Endgeräte angepasst – können Kun<strong>de</strong>n an Wohnungsunternehmen bin<strong>de</strong>nund über die vielfältigen Services informieren. Wichtig ist jedoch, die rechtlichen Fallstricke zu beachtenAuf <strong>de</strong>r eigenen Homepage beachtet die rechtliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung mittlerweile(fast) je<strong>de</strong>r, aber auch für Social-Media-Auftritte auf frem<strong>de</strong>n Plattformen gilt: Nach § 5Telemediengesetz haben kommerzielle Anbieter spezifische Unternehmensinformationen aufihrem Facebook-Auftritt o<strong>de</strong>r vergleichbaren Präsenzen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbarund ständig verfügbar zu halten. Gleiches sollte auch für die Datenschutzerklärung nach§ 13 TMG gelten. Keine Pflicht, aber durchaus empfehlenswert: eigene Nutzungsbedingungen,etwa in Form einer „Netiquette“ – das för<strong>de</strong>rt das Verständnis <strong>de</strong>r Nutzer für redaktionelleMaßnahmen wie das Löschen o<strong>de</strong>r Verschieben von Inhalten.zu sein und über die Inhalte verfügen zu können.Er sollte das Unternehmen auch von AnsprüchenDritter freistellen, so dass <strong>im</strong> Verletzungsfalle zumin<strong>de</strong>st<strong>im</strong> Innenverhältnis ein Regress gegen <strong>de</strong>njeweiligen Nutzer möglich wäre. Denn, das solltenDER TREND GEHT ZU SOCIAL MEDIA GUIDELINESQuelle: New T<strong>im</strong>esUnternehmen be<strong>de</strong>nken, <strong>im</strong> Außenverhältnis kannbei einer Urheberrechtsverletzung je<strong>de</strong>r Verletzteunmittelbar auch gegen <strong>de</strong>n Nutzer vorgehen.Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechtengibt es nämlich nicht.Soziale Medien bieten für Unternehmen <strong>de</strong>rWohnungswirtschaft erhebliches Potenzial. Dierechtlichen Themen scheinen komplex, sind abergrundsätzlich mit vorhan<strong>de</strong>nen Bordmittelnund einer gewissen journalistischen Sorgfalt zubewältigen. Erfüllt ein Social Media Auftritt dieAnfor<strong>de</strong>rungen an Informationspflichten, ist eingroßes Hin<strong>de</strong>rnis bereits genommen. Erfolgt vor<strong>de</strong>m Einstellen eigener Inhalte eine Prüfung aufpotenzielle Urheberrechts- o<strong>de</strong>r Persönlichkeitsrechtsverletzungen,können schwerwiegen<strong>de</strong>Konsequenzen vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Zumin<strong>de</strong>stsollte stets frühzeitig gegenüber Nutzern undbeteiligten Agenturen <strong>im</strong> Innenverhältnis dafürgesorgt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>im</strong> Scha<strong>de</strong>nsfall die Haftungnicht allein be<strong>im</strong> Anbieter verbleibt. Soweit <strong>de</strong>rAnbieter Nutzern die Möglichkeit gibt, eigene Inhalteeinzustellen, sollte ein Betrieb organisiertwer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Beanstandungen zeitnah zur Kenntnisn<strong>im</strong>mt und bearbeiten lässt.Viele noch offene Einzelfragen <strong>im</strong> Zusammenhangmit sozialen Medien wird die Rechtsprechungin <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren beantworten.Bis dahin wäre es fatal, aus Rechtsgrün<strong>de</strong>n aufdie unternehmerischen Chancen zu verzichten,die Social Media bietet. Aber eine Kenntnis <strong>de</strong>rSpielregeln ist nicht zuletzt unternehmerisch geboten– und bietet Schutz vor einem vorzeitigenPlatzverweis.Aktivitäten von Mitarbeitern in sozialen Medien können durch die zunehmen<strong>de</strong> Verschmelzungvon beruflicher und privater Nutzung nachhaltige Auswirkungen auf das Unternehmen haben.Teils wer<strong>de</strong>n (zumeist unbewusst) Rechte <strong>de</strong>s Unternehmens geschädigt (etwa durch versehentlichePreisgabe vertraulicher Informationen o<strong>de</strong>r die Veröffentlichung von Aufnahmenaus geschützten Bereichen), teils haben Postings sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen. Alsprobates Mittel <strong>de</strong>r frühzeitigen Aufklärung haben sich sog. „Social Media Gui<strong>de</strong>lines“ erwiesen.Rechtlich können diese je nach gewünschter Regelungsdichte unterschiedlich ausgestaltetwer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Praxis hat sich zumin<strong>de</strong>st bewährt, Mitarbeiter frühzeitig durch nachvollziehbareVerhaltensleitlinien zu sensibilisieren.<strong>12</strong> | <strong>2013</strong>67

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