MARKT UND MANAGEMENTwer<strong>de</strong>n. Neben Urheberrechts- und Persönlichkeitsbeeinträchtigungensind bei unternehmerischenAuftritten insbeson<strong>de</strong>re Verletzungen <strong>de</strong>sMarken- und Wettbewerbsrechts Gegenstand vonAuseinan<strong>de</strong>rsetzungen. Das Bewusstsein für einfrühzeitiges Rechte-Clearing ist ebenso unverzichtbarwie belastbare Nutzungsrechtsvereinbarungenmit Agenturen o<strong>de</strong>r Kreativen. Hier erspart – wieschon <strong>im</strong> herkömmlichen „Offline“-Wirken – einevorausschauen<strong>de</strong> Sorgfalt erhebliche Folgekosten.Oftmals übersehen Unternehmen, dass neben <strong>de</strong>ngesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen noch an<strong>de</strong>re Rahmenbedingungenzu beachten sind. Private Anbieter wieetwa Facebook o<strong>de</strong>r YouTube legen autonom dieSpielregeln für eine unternehmerische Präsenz fest.So ist es bisweilen erstaunlich, mit welcher Selbstverständlichkeitsich Unternehmen einem ausländischenRecht o<strong>de</strong>r einem Gerichtsstand in <strong>de</strong>nUSA unterwerfen. Zwar ist dies in <strong>de</strong>r Praxis kaumzu vermei<strong>de</strong>n, wenn ein Auftritt auf einer solchenPlattform gewünscht ist, doch sollte dieser Aspektzumin<strong>de</strong>st diskutiert wor<strong>de</strong>n sein. In einigen Fällenzeigen sich Plattformanbieter nach Ansprachedurchaus offen für individualvertragliche Abre<strong>de</strong>n,etwa in Form eines „Si<strong>de</strong> Letter“.Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbeson<strong>de</strong>re,ob <strong>de</strong>n eigenen Vorhaben die Spielregeln <strong>de</strong>rAnbieter entgegenstehen. Tatsächlich kennen nurwenige Unternehmen wirklich die Bedingungen fürkommerzielle Präsenzen. Die Veranstaltung vonGewinnspielen bei Facebook unterliegt zum Beispielbeson<strong>de</strong>ren Bedingungen – was ein frühzeitigerBlick in die entsprechen<strong>de</strong>n AGB von Facebookzeigen wür<strong>de</strong>. Missachtet man diese Vorgaben, drohenentsprechen<strong>de</strong> Abmahnungen durch Facebooko<strong>de</strong>r sogar die Löschung <strong>de</strong>s Accounts. Ärgerlich,wenn ein solcher Auftritt mit hohem Kostenaufwandproduziert und beworben wur<strong>de</strong>.Anfor<strong>de</strong>rungen an Anbieterauf frem<strong>de</strong>n PlattformenEine <strong>de</strong>r ältesten Diskussionen um rechtskonformeInternetauftritte rankt sich um das Impressum.Obwohl § 5 Telemediengesetz (TMG) durchausverständlich die inhaltlichen und formalen Anfor<strong>de</strong>rungenan die Anbieterkennzeichnung beschreibt,scheitern Unternehmen an dieser Hür<strong>de</strong>.Vergessen wird vor allem, dass werbliche Auftritteauf Facebook und an<strong>de</strong>ren Plattformen ebenfalls<strong>de</strong>r Impressumspflicht unterliegen (siehe aktuell:LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar <strong>2013</strong>, Az.1 HK O 1884/<strong>12</strong>). Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re auchfür alle mobilen Versionen dieser Angebote, wasaufgrund systemseitig teils nur unzureichend vorgegebenerGestaltungsmöglichkeiten technischeKreativität erfor<strong>de</strong>rlich macht. In gleicher Weisewie das Impressum sollten auch die nach § 13 TMGerfor<strong>de</strong>rliche Datenschutzbelehrung und etwaigeeigene Nutzungsbedingungen (etwa in Form einerverständlich formulierten „Netiquette“) dort bereitgestelltwer<strong>de</strong>n.Auf frem<strong>de</strong>n Angeboten agieren<strong>de</strong> Unternehmen,die ihren Auftritt teils auch mit Inhalten Dritter o<strong>de</strong>rmit sog. „User Generated Content“ füllen, wer<strong>de</strong>nselbst zum Plattformbetreiber. Dies kann zu einemerhöhten Haftungsrisiko führen. Grundsätzlich gilt,dass je<strong>de</strong>r Nutzer für von ihm eingestellte Inhalteselbst verantwortlich ist. Daher sind alle Veröffentlichungenin sozialen Medien ebenso wie die fürdieses Medium erworbenen Nutzungsrechte vorabsorgfältig zu prüfen. Bietet ein Wohnungsunternehmenetwa Mietern o<strong>de</strong>r „Fans“ die Möglichkeit <strong>de</strong>sEinstellens von Inhalten, besteht das Risiko, dasssolche Einträge Rechte Dritter verletzen. In diesemFalle besteht die Notwendigkeit, ab Kenntnis <strong>de</strong>rSOCIAL MEDIA – WAS IST DAS?Unter „sozialen Medien“ wer<strong>de</strong>n digitaleMedien und Plattformen verstan<strong>de</strong>n, diees <strong>de</strong>n Nutzern ermöglichen, Inhalte zugestalten, zu empfangen, zu kommentiereno<strong>de</strong>r miteinan<strong>de</strong>r auszutauschen. BekanntesteBeispiele sind Plattformen wie Facebook,YouTube, Flickr o<strong>de</strong>r Twitter. EinigeWohnungsunternehmen sind hier bereitspräsent. Aber auch zahlreiche Homepageswer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeit um Elemente „sozialer Medien“ergänzt – sei es um regelmäßige Blogsetwa zur Entwicklung <strong>de</strong>s Wohnungsbestan<strong>de</strong>s,um Diskussionsforen zu beabsichtigtenRenovierungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmeno<strong>de</strong>r um interaktive Fotogalerien,bei <strong>de</strong>nen Nutzer die schönsten Hausgestaltungenprämieren können.Kommuniziert wird vor allem via Text,Bild, Audio o<strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>o. Das nutzerveranlassteErstellen, Bearbeiten und Verteilenvon Inhalten, ergänzt durch interaktiveAnwendungen, ist Kernbestandteil <strong>de</strong>s sog.„Web 2.0“.Quelle: BBU/1892 eGViele Wohnungsunternehmennutzen dasWeb 2.0. Wichtig istdabei, die Zielgruppe <strong>im</strong>Fokus zu haben sowiedie Mitarbeiter mittelsverabre<strong>de</strong>ter KommunikationszielesowieSocial Media Gui<strong>de</strong>lineszu unterstützenrechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu reagieren.Nach <strong>de</strong>rzeitiger Rechtslage sind Forenbetreibernämlich zumin<strong>de</strong>st ab diesem Zeitpunkt verpflichtet,Rechtsverletzungen etwa durch Löschung zuunterbin<strong>de</strong>n. Die gute Nachricht: Lassen Betroffene<strong>de</strong>m Anbieter bis dahin unbekannte RechtsverletzungenDritter abmahnen, sind in diesem Zusammenhangentstan<strong>de</strong>ne Anwaltskosten <strong>im</strong> Regelfallnicht zu erstatten.Vorsicht ist <strong>im</strong> Hinblick auf Fremdinhalte auchbei <strong>de</strong>r <strong>im</strong>pulsiven Nutzung von Social-MediatypischenKommunikationsmitteln wie etwa <strong>de</strong>m„Gefällt mir!“-Button o<strong>de</strong>r einem „Teilen“ geboten.Darin kann <strong>im</strong> Einzelfall ein Zueigenmachen frem<strong>de</strong>rInhalte erblickt wer<strong>de</strong>n, so dass <strong>im</strong> schl<strong>im</strong>mstenFall eine Haftung wie für eigene Inhalte besteht.So haben zum Beispiel Arbeitsrechte bereitsdie mit einem unüberlegten „Like“ versehene Beleidigung<strong>de</strong>s Arbeitgebers durch einen Dritten füreine Kündigung ausreichen lassen.Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist zu empfehlen,sich bereits in <strong>de</strong>n Nutzungsbedingungendas Recht zur Entfernung von Beiträgen vorzubehaltenund <strong>im</strong> Zweifel eher zu löschen, alsdas Risiko einer Auseinan<strong>de</strong>rsetzung in Kauf zunehmen. Für Foren – in <strong>de</strong>nen Mitarbeiter einesWohnungsunternehmens o<strong>de</strong>r die Gepflogenheiten<strong>de</strong>r Nachbarn bewertet wer<strong>de</strong>n können, unddie daher als beson<strong>de</strong>rs gefahrgeneigt gelten –kann es zu<strong>de</strong>m sachgerecht sein, <strong>im</strong> Falle bereitsvorgekommener Rechtsverletzungen bestmöglichdarauf zu achten, dass gleichgelagerte Verletzungenunterbleiben.Facebook als FakebookViele Unternehmen, die über ein Engagement insozialen Medien nach<strong>de</strong>nken, sind dort zu ihrereigenen Überraschung längst präsent. Vor <strong>de</strong>mHintergrund fehlen<strong>de</strong>r allgemeingültiger Vergaberegelungenfür Accounts gilt das Prinzip „Firstcome, first served“. Das heißt: Derjenige, <strong>de</strong>r alsErster einen Account für sich beansprucht, erhältdiesen auch.66 <strong>12</strong> | <strong>2013</strong>
Oft sind unternehmensbezogene Accounts daherbereits besetzt. Dies führt dann zu <strong>de</strong>r Frage, obetwa namens-, marken- und wettbewerbsrechtlicheAnsprüche gegen einen Accountinhaberbestehen. In <strong>de</strong>r Praxis hat sich als hilfreich erwiesen,<strong>de</strong>n jeweiligen Plattformbetreiber voneiner Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzenund die Löschung <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Accountszu verlangen. Dies empfiehlt sich gera<strong>de</strong> auch <strong>im</strong>Hinblick darauf, dass über Fake-Accounts oft Botschaftenverbreitet wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Communityo<strong>de</strong>r sogar bei Medien <strong>de</strong>m falschen Veranlasserzugerechnet wer<strong>de</strong>n.So wun<strong>de</strong>rt es nicht, dass das Thema „Social MediaMonitoring“ an Be<strong>de</strong>utung gewinnt. Hierbeiversuchen Unternehmen selbst o<strong>de</strong>r spezialisierteDienstleister, das Internet zielgerichtet zu screenen,um zu prüfen, ob und inwieweit Dritte Botschaftenmit Bezug auf ein Unternehmen verbreiten.Die schafft die Voraussetzungen dafür, vonetwaigen Rechtverletzungen zu erfahren und dieerfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen ergreifen zu können.Rechtskonforme Nutzungvon User Generated ContentViele Wohnungsunternehmen haben es als Mittelzur Aufwertung <strong>de</strong>s Social-Media-Auftritts i<strong>de</strong>ntifiziert,ihre Nutzer zur Einsendung von (urheberrechtlichschutzfähigen) Inhalten aufzufor<strong>de</strong>rn.Meist wird dies verbun<strong>de</strong>n mit einem Gewinnspiel.Die Nutzung von „User Generated Content“ kanneine i<strong>de</strong>ntitätsstiften<strong>de</strong> und kreative Möglichkeitsein, Nutzer an ein Angebot zu bin<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseitsbegibt sich das Unternehmen in das Risiko,mit urheberrechtlich geschütztem Material (etwaFotos, Vi<strong>de</strong>os etc.) versorgt zu wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nenNIEMALS OHNE: INFORMATIONSPFLICHTEN AUCH IN SOCIAL MEDIA<strong>de</strong>r Einsen<strong>de</strong>r gar keine Rechte hat. Ob aber RechteDritter verletzt wer<strong>de</strong>n, kann ein Unternehmenkaum feststellen. Um sich zumin<strong>de</strong>st <strong>im</strong> Innenverhältniszu <strong>de</strong>m jeweiligen Einsen<strong>de</strong>r ausreichendabzusichern, ist es in diesen Fällen sachgerecht,ein<strong>de</strong>utige Teilnahmebedingungen zu formulieren.In diesen Bedingungen sollte <strong>de</strong>r Nutzerzusichern, Inhaber <strong>de</strong>s eingesandten MaterialsMo<strong>de</strong>rne Webangebote – ggf. für mobile Endgeräte angepasst – können Kun<strong>de</strong>n an Wohnungsunternehmen bin<strong>de</strong>nund über die vielfältigen Services informieren. Wichtig ist jedoch, die rechtlichen Fallstricke zu beachtenAuf <strong>de</strong>r eigenen Homepage beachtet die rechtliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung mittlerweile(fast) je<strong>de</strong>r, aber auch für Social-Media-Auftritte auf frem<strong>de</strong>n Plattformen gilt: Nach § 5Telemediengesetz haben kommerzielle Anbieter spezifische Unternehmensinformationen aufihrem Facebook-Auftritt o<strong>de</strong>r vergleichbaren Präsenzen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbarund ständig verfügbar zu halten. Gleiches sollte auch für die Datenschutzerklärung nach§ 13 TMG gelten. Keine Pflicht, aber durchaus empfehlenswert: eigene Nutzungsbedingungen,etwa in Form einer „Netiquette“ – das för<strong>de</strong>rt das Verständnis <strong>de</strong>r Nutzer für redaktionelleMaßnahmen wie das Löschen o<strong>de</strong>r Verschieben von Inhalten.zu sein und über die Inhalte verfügen zu können.Er sollte das Unternehmen auch von AnsprüchenDritter freistellen, so dass <strong>im</strong> Verletzungsfalle zumin<strong>de</strong>st<strong>im</strong> Innenverhältnis ein Regress gegen <strong>de</strong>njeweiligen Nutzer möglich wäre. Denn, das solltenDER TREND GEHT ZU SOCIAL MEDIA GUIDELINESQuelle: New T<strong>im</strong>esUnternehmen be<strong>de</strong>nken, <strong>im</strong> Außenverhältnis kannbei einer Urheberrechtsverletzung je<strong>de</strong>r Verletzteunmittelbar auch gegen <strong>de</strong>n Nutzer vorgehen.Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechtengibt es nämlich nicht.Soziale Medien bieten für Unternehmen <strong>de</strong>rWohnungswirtschaft erhebliches Potenzial. Dierechtlichen Themen scheinen komplex, sind abergrundsätzlich mit vorhan<strong>de</strong>nen Bordmittelnund einer gewissen journalistischen Sorgfalt zubewältigen. Erfüllt ein Social Media Auftritt dieAnfor<strong>de</strong>rungen an Informationspflichten, ist eingroßes Hin<strong>de</strong>rnis bereits genommen. Erfolgt vor<strong>de</strong>m Einstellen eigener Inhalte eine Prüfung aufpotenzielle Urheberrechts- o<strong>de</strong>r Persönlichkeitsrechtsverletzungen,können schwerwiegen<strong>de</strong>Konsequenzen vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Zumin<strong>de</strong>stsollte stets frühzeitig gegenüber Nutzern undbeteiligten Agenturen <strong>im</strong> Innenverhältnis dafürgesorgt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>im</strong> Scha<strong>de</strong>nsfall die Haftungnicht allein be<strong>im</strong> Anbieter verbleibt. Soweit <strong>de</strong>rAnbieter Nutzern die Möglichkeit gibt, eigene Inhalteeinzustellen, sollte ein Betrieb organisiertwer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Beanstandungen zeitnah zur Kenntnisn<strong>im</strong>mt und bearbeiten lässt.Viele noch offene Einzelfragen <strong>im</strong> Zusammenhangmit sozialen Medien wird die Rechtsprechungin <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren beantworten.Bis dahin wäre es fatal, aus Rechtsgrün<strong>de</strong>n aufdie unternehmerischen Chancen zu verzichten,die Social Media bietet. Aber eine Kenntnis <strong>de</strong>rSpielregeln ist nicht zuletzt unternehmerisch geboten– und bietet Schutz vor einem vorzeitigenPlatzverweis.Aktivitäten von Mitarbeitern in sozialen Medien können durch die zunehmen<strong>de</strong> Verschmelzungvon beruflicher und privater Nutzung nachhaltige Auswirkungen auf das Unternehmen haben.Teils wer<strong>de</strong>n (zumeist unbewusst) Rechte <strong>de</strong>s Unternehmens geschädigt (etwa durch versehentlichePreisgabe vertraulicher Informationen o<strong>de</strong>r die Veröffentlichung von Aufnahmenaus geschützten Bereichen), teils haben Postings sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen. Alsprobates Mittel <strong>de</strong>r frühzeitigen Aufklärung haben sich sog. „Social Media Gui<strong>de</strong>lines“ erwiesen.Rechtlich können diese je nach gewünschter Regelungsdichte unterschiedlich ausgestaltetwer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Praxis hat sich zumin<strong>de</strong>st bewährt, Mitarbeiter frühzeitig durch nachvollziehbareVerhaltensleitlinien zu sensibilisieren.<strong>12</strong> | <strong>2013</strong>67