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Leben im Taut-Denkmal 12 2013 - Haufe.de

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RECHTMIETRECHT§ 546 a BGB; § 55, 86, 87 InsOEntschädigungsanspruch <strong>de</strong>sVermieters bei Insolvenz <strong>de</strong>s MietersDer Entschädigungsanspruch <strong>de</strong>s Vermieters wegen verspäteterRückgabe führt in <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>s Mieters nicht zu einem Ausson<strong>de</strong>rungsrecht.OLG Koblenz, Beschluss vom 25.2.<strong>2013</strong>, 14 W 95/13Be<strong>de</strong>utung für die PraxisStreitgegenstand ist ein Entschädigungsanspruch gemäß § 546 a Abs. 1BGB. Ein solcher Anspruch kann außerhalb <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens überhauptnur dann verfolgt wer<strong>de</strong>n, wenn er – über die Qualität einer bloßenInsolvenzfor<strong>de</strong>rung hinaus – die Eigenschaft einer Massefor<strong>de</strong>rung hat.Das setzt voraus, dass <strong>de</strong>r hiesige Sachverhalt § 55 Abs. 1 InsO unterfällt.Diesbezüglich fehlt es an hinreichen<strong>de</strong>m Tatsachenvortrag. Die Anwendungvon § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO schei<strong>de</strong>t von vornherein aus, weil das Vertragsverhältnis,auf <strong>de</strong>ssen Folgewirkungen die Klage abhebt, bereits vorInsolvenzeröffnung been<strong>de</strong>t war. Auch für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist nachLage <strong>de</strong>r Dinge kein Raum. Die Klägerin leitet die Haftung <strong>de</strong>r Beklagtenwe<strong>de</strong>r aus rechtsgeschäftlichem Han<strong>de</strong>ln noch aus einem unerlaubtenTun noch aus einem sonstigen rechtsverletzen<strong>de</strong>n Akt her. Sie wirft ihrlediglich vor, nichts zur Erfüllung eines bestehen<strong>de</strong>n Räumungsanspruchsunternommen zu haben. Zu erwägen ist daher allein § 55 Abs. 1 Nr. 3InsO. Das verlangt, dass die Beklagte aus <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r streitigenRäume Vorteile für die Masse gezogen hat. Inwieweit eshier zu einer Bereicherung gekommen ist, lässt sich auf <strong>de</strong>rGrundlage <strong>de</strong>s bisherigen Parteivorbringens nicht ersehen.Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, HamburgINHALTMIETRECHT85 § 546 a BGB; § 55, 86, 87 InsOEntschädigungsanspruch <strong>de</strong>s Vermietersbei Insolvenz <strong>de</strong>s Mieters85 § BGB §§ <strong>12</strong>3, 280 ff., 823Vorgetäuschter Eigenbedarf;Räumungsvergleich mit Generalquittung86 BGB §§ 249, 257, 280, 307Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch <strong>de</strong>s Vermietersbei Verlust eines zu einer Schließanlagegehören<strong>de</strong>n Schlüssels86 BGB § 558Mieterhöhung für ein Reihenhaus;EinfamilienhauszuschlagWEG-RECHT87 BGB § 307Abnahme <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumsdurch <strong>de</strong>n Erstverwalter87 BGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 1, 15Vi<strong>de</strong>oüberwachung in einer WEG-Anlage87 WEG § 22; BGB § 1004Rückbauanspruch trotz Verjährung<strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer?87 WEG §§ 10, 13Neuordnung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rnutzungsrechtean Pkw-AbstellflächenBGB §§ <strong>12</strong>3, 280 ff., 823Vorgetäuschter Eigenbedarf; Räumungsvergleichmit Generalquittung1. Ob Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfsentfallen, wenn die Parteien die Beendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisses<strong>im</strong> Wege <strong>de</strong>s Vergleichs vereinbarten, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mieter das Vorliegenvon Eigenbedarfsgrün<strong>de</strong>n – wie hier – ausdrücklich bestrittenhat, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.2. Sofern <strong>de</strong>r Mieter auf eigene Initiative einen Räumungsvergleichabschließt, nach<strong>de</strong>m er Ersatzwohnraum gefun<strong>de</strong>n hat, kann dieGeneralquittung <strong>im</strong> Vergleich in <strong>de</strong>r Regel als Verzicht auch aufScha<strong>de</strong>nsersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehen<strong>de</strong>nEigenbedarfs zugunsten <strong>de</strong>r Bedarfsperson ausgelegt wer<strong>de</strong>n.Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 4.9.<strong>2013</strong>,531 C 351/<strong>12</strong> (n. rkr.)Be<strong>de</strong>utung für die PraxisDer Klägerin stehen keine Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche auf Zahlung an sichselbst o<strong>de</strong>r ihre Rechtschutzversicherung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfszu. Der Vergleich enthält eine wechselseitige Generalquittung für alleAnsprüche aus <strong>de</strong>m vormaligen Mietverhältnis. Im vorliegen<strong>de</strong>n FallMusterRA Heiko OrmanschickMietrechtBlankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 HamburgTelefon: 040 866060-0kanzlei@ormanschick.<strong>de</strong>, www.ormanschick.<strong>de</strong>RiAG Dr. Olaf RieckeWEG-RechtBaumweg 1, 22589 HamburgTelefon: 040 871683olaf@riecke-hamburg.<strong>de</strong>, www.riecke-hamburg.<strong>de</strong>Online:Die Urteile können Sie als Langversion <strong>im</strong> Internetunter www.diewohnungswirtschaft.<strong>de</strong>/urteileeinsehen.Nutzung <strong>de</strong>r QR-Co<strong>de</strong>s:1. La<strong>de</strong>n Sie sich eine QR-Co<strong>de</strong>-App auf Ihr SmartPhone(z. B. barcoo, QuickMark Barco<strong>de</strong> Scanner, i-nigma).2. Scannen Sie <strong>de</strong>n gewünschten QR-Co<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r App.3. Viel Spaß be<strong>im</strong> Lesen!<strong>12</strong> | <strong>2013</strong>85

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