RECHTkommt es auf die Auslegung <strong>de</strong>s Räumungsvergleichs und die Würdigungaller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles an. Ob Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche wegenvorgetäuschten Eigenbedarfs entfallen, wenn die Parteien die Beendigung<strong>de</strong>s Mietverhältnisses <strong>im</strong> Wege <strong>de</strong>s Vergleichs vereinbarten, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>rMieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgrün<strong>de</strong>n – wie hier – ausdrücklich bestrittenhat, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Im vorliegen<strong>de</strong>nFall schei<strong>de</strong>n gesetzliche o<strong>de</strong>r vertragliche Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche aus,weil <strong>de</strong>r Streit über die Berechtigung <strong>de</strong>s bestrittenen Eigenbedarfs durch<strong>de</strong>n Vergleich gera<strong>de</strong> beigelegt wer<strong>de</strong>n sollte. Im Übrigen bestätigt die Klägerindies selbst in <strong>de</strong>r Klageschrift, wonach „aufgrund <strong>de</strong>r Unsicherheit <strong>de</strong>rKlägerin, ob die Eigenbedarfskündigung greifen wer<strong>de</strong>” Ersatzwohnraumgesucht und dann <strong>de</strong>r Vergleich abgeschlossen wur<strong>de</strong>. Hier ist je<strong>de</strong>nfallsaufgrund <strong>de</strong>s <strong>im</strong> Vorprozess bestrittenen Eigenbedarfs nicht davon auszugehen,dass die Klägerin in <strong>de</strong>r sicheren Vorstellung die Wohnung geräumthat, materiell hierzu auch verpflichtet zu sein. Sofern die Klägerin – wie hier– auf eigene Initiative einen Räumungsvergleich abschließt, nach<strong>de</strong>m sieErsatzwohnraum gefun<strong>de</strong>n hat, kann die Generalquittung nur als Verzichtauch auf Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehen<strong>de</strong>nEigenbedarfs zugunsten <strong>de</strong>r Tochter <strong>de</strong>r jetzigen Beklagten ausgelegtwer<strong>de</strong>n. Eventuelle nachvertragliche Pflichten sind <strong>im</strong>Übrigen durch die Generalklausel <strong>de</strong>s Vergleichs in Wegfallgekommen.Dieb o<strong>de</strong>r irgen<strong>de</strong>in Dritter Missbrauch mit <strong>de</strong>m entwen<strong>de</strong>ten Schlüsseltreiben. Mietvertragsklauseln, die eine verschul<strong>de</strong>nsunabhängige Ersatzpflichtfür einen Schlüsselverlust vorsehen, benachteiligen <strong>de</strong>n Mieterdaher unangemessen und verstoßen gegen § 307 BGB. Der klagegegenständlicheScha<strong>de</strong>nsersatzanspruch folgt aber aus §§ 280 Abs. 1, 249Abs. 2, 257 BGB. Der Beklagte hat durch die Nichtrückgabe eines <strong>de</strong>r ihmvom Kläger überlassenen Schlüssel seine Obhuts- und Rückgabepflicht(§ 546 Abs. 1 BGB) verletzt, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör<strong>de</strong>r Mietsache erstreckt. Diese Vertragsverletzung ist vom Beklagten auchzu vertreten. Umstän<strong>de</strong>, die die dahingehen<strong>de</strong> gesetzliche Vermutungwi<strong>de</strong>rlegten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind we<strong>de</strong>r vorgetragen nochersichtlich. Die endgültige Vorenthaltung eines <strong>de</strong>m Mieter anvertrautenWohnungsschlüssels geht über <strong>de</strong>n vertragsgemäßen Mietgebrauch, in<strong>de</strong>ssen Rahmen <strong>de</strong>r Mieter Verän<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Verschlechterungen <strong>de</strong>rMietsache nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB), hinaus. Hierbei kommtes nicht darauf an, ob <strong>de</strong>r Vermieter die Schließanlagetatsächlich und zeitnah ausgewechselt hat. Denn soweit erdies unterlässt, han<strong>de</strong>lt er auf eigenes Risiko.Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, HamburgRechtsanwalt Heiko Ormanschick, HamburgBGB §§ 249, 257, 280, 307Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch <strong>de</strong>s Vermietersbei Verlust eines zu einer Schließanlagegehören<strong>de</strong>n SchlüsselsZu ersetzen sind <strong>im</strong> Fall eines zu einer Schließanlage gehören<strong>de</strong>nSchlüssels nicht nur die erfor<strong>de</strong>rlichen Kosten zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<strong>de</strong>s fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels, son<strong>de</strong>rn darüber hinaus auch die erfor<strong>de</strong>rlichenKosten zur Erneuerung <strong>de</strong>r Schließanlage. Dies gilt auch, wenndie Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.LG Hei<strong>de</strong>lberg, Urteil vom 24.6.<strong>2013</strong>, 5 S 52/<strong>12</strong>(Revision zugelassen)Be<strong>de</strong>utung für die PraxisDer vom Kläger verfolgte Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch ergibt sich allerdingsnicht unmittelbar aus § 1 Nr. 2 Abs. 5 Satz 2 <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>n Parteien unterschriebenenschriftlichen Mietvertrags, wonach <strong>de</strong>r Mieter bei Verlusteines Schlüssels verpflichtet ist, auf Verlangen <strong>de</strong>s Vermieters die Kostenfür entsprechen<strong>de</strong> Türschlösser bzw. bei einer Schließanlage <strong>de</strong>ren Kostenund auch die Kosten für <strong>de</strong>n Austausch <strong>de</strong>r Schlüssel zu übernehmen,sofern <strong>de</strong>r Mieter nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossenist. Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies ist <strong>im</strong>Zweifel anzunehmen, wenn eine Best<strong>im</strong>mung mit wesentlichen Grundgedanken<strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung, von <strong>de</strong>r abgewichen wird, nicht zuvereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn die Klausel begrün<strong>de</strong>t einenverschul<strong>de</strong>nsunabhängigen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mieternur abwen<strong>de</strong>n können soll, wenn er <strong>de</strong>n Ausschluss <strong>de</strong>s Missbrauchs <strong>de</strong>sverlorenen Schlüssels nachweist. Kann er hingegen nur nachweisen, dasser <strong>de</strong>n Schlüssel ohne sein Verschul<strong>de</strong>n verloren hat, etwa durch einennicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung <strong>de</strong>s Mieters beruhen<strong>de</strong>n Diebstahl,soll er weiterhin haften, solange er nicht auch ausschließt, dass <strong>de</strong>rBGB § 558Mieterhöhung für ein Reihenhaus;EinfamilienhauszuschlagEin Sachverständigengutachten zur Ortsüblichkeit <strong>de</strong>r Miete mussbei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrumvon Vergleichswohnungen aus <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> berücksichtigen. DerZuschlag für Einfamilienhäuser beruht auf <strong>de</strong>r Einschätzung, dass<strong>de</strong>r Nutzungswert eines solchen Objekts regelmäßig höher ist als<strong>de</strong>rjenige einer Wohnung. Der Zuschlag ist <strong>de</strong>shalb nicht durch <strong>de</strong>noberen Spannenwert begrenzt.BGH, Urteil vom 3.7.<strong>2013</strong>, VIII ZR 359/<strong>12</strong>Be<strong>de</strong>utung für die PraxisDie ortsübliche Vergleichsmiete wird gebil<strong>de</strong>t aus <strong>de</strong>n üblichen Entgelten,die in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren Gemein<strong>de</strong> für Wohnraumvergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in <strong>de</strong>nletzten vier Jahren vereinbart o<strong>de</strong>r, von Erhöhungen nach § 560 BGBabgesehen, geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n sind. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben istein objektiver Maßstab anzulegen, <strong>de</strong>r einen repräsentativen Querschnitt<strong>de</strong>r üblichen Entgelte darstellen soll. Diese Anfor<strong>de</strong>rung ist nicht erfüllt,wenn nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die <strong>im</strong> Eigentumein und <strong>de</strong>sselben Vermieters steht, Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n. Miteinem Zuschlag sollen ersichtlich Umstän<strong>de</strong> berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, die in<strong>de</strong>n ausgewiesenen Spannen selbst keinen Nie<strong>de</strong>rschlag gefun<strong>de</strong>n haben.Der Zuschlag für Einfamilienhäuser beruht auf <strong>de</strong>r Einschätzung, dass <strong>de</strong>rNutzungswert eines solchen Objekts regelmäßig höher ist als <strong>de</strong>rjenigeeiner Wohnung von <strong>im</strong> Übrigen vergleichbarer Größe, Ausstattung undLage, weil zusätzlich das Grundstück (Garage o<strong>de</strong>r Einstellplatz,Garten usw.) zur Verfügung steht. Der Zuschlag ist<strong>de</strong>shalb nicht durch <strong>de</strong>n oberen Spannenwert begrenzt.Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg86 <strong>12</strong> | <strong>2013</strong>
WEG-RECHTBGB § 307Abnahme <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumsdurch <strong>de</strong>n ErstverwalterEine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungeneines Erwerbsvertrages verwen<strong>de</strong>te Klausel, die die Abnahme <strong>de</strong>sGemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger best<strong>im</strong>mbarenErstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBunwirksam.BGH, Urteil vom <strong>12</strong>.9.<strong>2013</strong>, VII ZR 308/<strong>12</strong>Be<strong>de</strong>utung für die PraxisDie WEG als Verband, vertreten durch ihren Verwalter, ist <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>rsog. Aktivlegit<strong>im</strong>ation befugt, die Rechte <strong>de</strong>r Erwerber wegen Mängelnsowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Son<strong>de</strong>reigentum geltendzu machen. Sieht die Abnahmeklausel vor, dass <strong>de</strong>r Erwerber unwi<strong>de</strong>rruflicheine best<strong>im</strong>mte Person bevollmächtigen muss bzw. bereits tatsächlichbevollmächtigt, ist sie unwirksam. Die vom Bauträger geschul<strong>de</strong>te Leistungentgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befin<strong>de</strong>n,ist allein Sache <strong>de</strong>r Erwerber, <strong>de</strong>nen es überlassen bleiben muss, <strong>de</strong>n zurAbnahme Berechtigten je<strong>de</strong>rzeit selbst frei zu best<strong>im</strong>men.Das kann nicht durch Formularklauseln in allen Erwerbsverträgenumgangen wer<strong>de</strong>n.Dr. Olaf Riecke, HamburgBGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 1, 15Vi<strong>de</strong>oüberwachung in einerWEG-AnlageEine eingeschränkte Vi<strong>de</strong>oüberwachung, bezogen auf <strong>de</strong>n eigenenSon<strong>de</strong>rnutzungsbereich, ist rechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. DasLandgericht Hamburg (ZMR 2011, 288) erlaubt – in Mietsachen – sogar,dass eine Vi<strong>de</strong>okamera auch <strong>de</strong>n von allen Nutzern in Anspruchgenommenen Hausflur erfassen dürfe. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH (ZMR2011, 734) genügt die theoretische Möglichkeit einer manipulativenVerän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anlage nicht. Ein Nachteil liege erst vor, wenneine Manipulation aufgrund <strong>de</strong>r konkreten Umstän<strong>de</strong> hinreichendwahrscheinlich ist.AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 9.1.<strong>2013</strong>, 539 C 7/<strong>12</strong>(n.rkr; Vergleich in 2. Instanz)Be<strong>de</strong>utung für die PraxisSelbst bei <strong>de</strong>m Vorliegen einer über das Maß <strong>de</strong>s § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen<strong>de</strong>nBeeinträchtigung bzw. Verletzung <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechtsan<strong>de</strong>rer Wohnungseigentümer steht es grds. <strong>im</strong> Ermessen <strong>de</strong>s Störers, wieer <strong>de</strong>n rechtswidrigen Zustand been<strong>de</strong>t. Ob ein Wohnungseigentümer eineVi<strong>de</strong>okamera betreiben darf, ist oft auch von Regelungen in <strong>de</strong>r konkretenGemeinschaftsordnung abhängig. In je<strong>de</strong>m Fall bedarf es einerEinzelfallbetrachtung; generelle Lösungen verbieten sich.Dr. Olaf Riecke, HamburgWEG § 22; BGB § 1004Rückbauanspruch trotz Verjährung<strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer?1. Ist ein Rückbauanspruch gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer verjährt,kann <strong>de</strong>r Rechtsnachfolger zur Duldung <strong>de</strong>s Rückbaus auf Kostenaller Eigentümer verpflichtet sein, da sich durch die Verjährung an<strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Baumaßnahme nichts geän<strong>de</strong>rt hat.2. Ein Vertrauensschutz <strong>de</strong>s Erwerbers gegenüber <strong>de</strong>r Gemeinschaftscheitert, wenn kurz nach <strong>de</strong>m Erwerb bereits ein vorbereiten<strong>de</strong>rGrundsatzbeschluss gefasst wur<strong>de</strong>.3. Die Zust<strong>im</strong>mung zu einer baulichen Verän<strong>de</strong>rung kann nicht auchaußerhalb einer förmlichen Beschlussfassung erklärt wer<strong>de</strong>n (vgl.bereits LG Hamburg, DW 3/<strong>2013</strong>, S. 78).LG Hamburg, Urteil vom 6.2.<strong>2013</strong>, 318 S 20/<strong>12</strong>Be<strong>de</strong>utung für die PraxisUmstritten ist noch <strong>im</strong>mer die vom LG Hamburg erneut (vgl. bereits LGHamburg, DW 3/<strong>2013</strong>, S. 78) bejahte Frage, ob bauliche Verän<strong>de</strong>rungenseit 1.7.2007 nur noch durch Beschluss genehmigt wer<strong>de</strong>n können. Imvorigen Verfahren war die Revision zugelassen wor<strong>de</strong>n. Die eingeschränkteWirkung einer Anspruchsverjährung gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer wirdhier vom Gericht herausgestellt und in <strong>de</strong>r Praxis oft übersehen. Aber: Dienicht unter Bestandsschutz stehen<strong>de</strong> stören<strong>de</strong> Baumaßnahme bleibt trotzVerjährung <strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer rechtswidrig undkann <strong>de</strong>shalb noch beseitigt wer<strong>de</strong>n. Allerdings muss die Gemeinschaftdie Rückbaumaßnahme dann kostenmäßig zulasten aller Eigentümer umsetzen.Wenn <strong>de</strong>r ursprüngliche Störer noch Mitglied <strong>de</strong>rGemeinschaft ist, muss er pro rata nach § 10 Abs. 8 WEGauch mitbezahlen.Dr. Olaf Riecke, HamburgWEG §§ 10, 13Neuordnung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rnutzungsrechtean Pkw-AbstellflächenDer Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, bestehen<strong>de</strong>Son<strong>de</strong>rnutzungsrechte an Pkw-Abstellflächen neu zu ordnen, greiftin <strong>de</strong>n Kernbereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums ein und ist daher mangelsBeschlusskompetenz <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung nichtig.AG Wiesba<strong>de</strong>n, Urteil vom 6.9.<strong>2013</strong>, 92 C 2186/13Be<strong>de</strong>utung für die PraxisSchon die erste Jahrhun<strong>de</strong>rtentscheidung <strong>de</strong>s BGH vom 20.9.2000 zurBeschlusskompetenz (ZMR 2000, 771) betraf Son<strong>de</strong>rnutzungsrechte.Diese können we<strong>de</strong>r durch Beschluss begrün<strong>de</strong>t, aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rtwer<strong>de</strong>n. Ein Verstoß gegen das Best<strong>im</strong>mtheitsgebot ergibt sich – wie hier –oft bereits aus <strong>de</strong>r unpräzisen Formulierung <strong>de</strong>s Beschlusses, <strong>de</strong>r meist aufVorarbeiten <strong>de</strong>r WEG-Verwaltung beruht. Das OLG Ol<strong>de</strong>nburg (ZMR 2005,814) verneinte eine hinreichen<strong>de</strong> Best<strong>im</strong>mtheit für <strong>de</strong>n Begriff „zuordnungsfähigeKosten”. Die Regelung lasse nicht erkennen,welche Kosten <strong>de</strong>nn als zuordnungsfähig gelten sollten.Dr. Olaf Riecke, Hamburg<strong>12</strong> | <strong>2013</strong>87