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Leben im Taut-Denkmal 12 2013 - Haufe.de

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WEG-RECHTBGB § 307Abnahme <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumsdurch <strong>de</strong>n ErstverwalterEine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungeneines Erwerbsvertrages verwen<strong>de</strong>te Klausel, die die Abnahme <strong>de</strong>sGemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger best<strong>im</strong>mbarenErstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBunwirksam.BGH, Urteil vom <strong>12</strong>.9.<strong>2013</strong>, VII ZR 308/<strong>12</strong>Be<strong>de</strong>utung für die PraxisDie WEG als Verband, vertreten durch ihren Verwalter, ist <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>rsog. Aktivlegit<strong>im</strong>ation befugt, die Rechte <strong>de</strong>r Erwerber wegen Mängelnsowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Son<strong>de</strong>reigentum geltendzu machen. Sieht die Abnahmeklausel vor, dass <strong>de</strong>r Erwerber unwi<strong>de</strong>rruflicheine best<strong>im</strong>mte Person bevollmächtigen muss bzw. bereits tatsächlichbevollmächtigt, ist sie unwirksam. Die vom Bauträger geschul<strong>de</strong>te Leistungentgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befin<strong>de</strong>n,ist allein Sache <strong>de</strong>r Erwerber, <strong>de</strong>nen es überlassen bleiben muss, <strong>de</strong>n zurAbnahme Berechtigten je<strong>de</strong>rzeit selbst frei zu best<strong>im</strong>men.Das kann nicht durch Formularklauseln in allen Erwerbsverträgenumgangen wer<strong>de</strong>n.Dr. Olaf Riecke, HamburgBGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 1, 15Vi<strong>de</strong>oüberwachung in einerWEG-AnlageEine eingeschränkte Vi<strong>de</strong>oüberwachung, bezogen auf <strong>de</strong>n eigenenSon<strong>de</strong>rnutzungsbereich, ist rechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. DasLandgericht Hamburg (ZMR 2011, 288) erlaubt – in Mietsachen – sogar,dass eine Vi<strong>de</strong>okamera auch <strong>de</strong>n von allen Nutzern in Anspruchgenommenen Hausflur erfassen dürfe. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH (ZMR2011, 734) genügt die theoretische Möglichkeit einer manipulativenVerän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anlage nicht. Ein Nachteil liege erst vor, wenneine Manipulation aufgrund <strong>de</strong>r konkreten Umstän<strong>de</strong> hinreichendwahrscheinlich ist.AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 9.1.<strong>2013</strong>, 539 C 7/<strong>12</strong>(n.rkr; Vergleich in 2. Instanz)Be<strong>de</strong>utung für die PraxisSelbst bei <strong>de</strong>m Vorliegen einer über das Maß <strong>de</strong>s § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen<strong>de</strong>nBeeinträchtigung bzw. Verletzung <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechtsan<strong>de</strong>rer Wohnungseigentümer steht es grds. <strong>im</strong> Ermessen <strong>de</strong>s Störers, wieer <strong>de</strong>n rechtswidrigen Zustand been<strong>de</strong>t. Ob ein Wohnungseigentümer eineVi<strong>de</strong>okamera betreiben darf, ist oft auch von Regelungen in <strong>de</strong>r konkretenGemeinschaftsordnung abhängig. In je<strong>de</strong>m Fall bedarf es einerEinzelfallbetrachtung; generelle Lösungen verbieten sich.Dr. Olaf Riecke, HamburgWEG § 22; BGB § 1004Rückbauanspruch trotz Verjährung<strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer?1. Ist ein Rückbauanspruch gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer verjährt,kann <strong>de</strong>r Rechtsnachfolger zur Duldung <strong>de</strong>s Rückbaus auf Kostenaller Eigentümer verpflichtet sein, da sich durch die Verjährung an<strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Baumaßnahme nichts geän<strong>de</strong>rt hat.2. Ein Vertrauensschutz <strong>de</strong>s Erwerbers gegenüber <strong>de</strong>r Gemeinschaftscheitert, wenn kurz nach <strong>de</strong>m Erwerb bereits ein vorbereiten<strong>de</strong>rGrundsatzbeschluss gefasst wur<strong>de</strong>.3. Die Zust<strong>im</strong>mung zu einer baulichen Verän<strong>de</strong>rung kann nicht auchaußerhalb einer förmlichen Beschlussfassung erklärt wer<strong>de</strong>n (vgl.bereits LG Hamburg, DW 3/<strong>2013</strong>, S. 78).LG Hamburg, Urteil vom 6.2.<strong>2013</strong>, 318 S 20/<strong>12</strong>Be<strong>de</strong>utung für die PraxisUmstritten ist noch <strong>im</strong>mer die vom LG Hamburg erneut (vgl. bereits LGHamburg, DW 3/<strong>2013</strong>, S. 78) bejahte Frage, ob bauliche Verän<strong>de</strong>rungenseit 1.7.2007 nur noch durch Beschluss genehmigt wer<strong>de</strong>n können. Imvorigen Verfahren war die Revision zugelassen wor<strong>de</strong>n. Die eingeschränkteWirkung einer Anspruchsverjährung gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer wirdhier vom Gericht herausgestellt und in <strong>de</strong>r Praxis oft übersehen. Aber: Dienicht unter Bestandsschutz stehen<strong>de</strong> stören<strong>de</strong> Baumaßnahme bleibt trotzVerjährung <strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Handlungsstörer rechtswidrig undkann <strong>de</strong>shalb noch beseitigt wer<strong>de</strong>n. Allerdings muss die Gemeinschaftdie Rückbaumaßnahme dann kostenmäßig zulasten aller Eigentümer umsetzen.Wenn <strong>de</strong>r ursprüngliche Störer noch Mitglied <strong>de</strong>rGemeinschaft ist, muss er pro rata nach § 10 Abs. 8 WEGauch mitbezahlen.Dr. Olaf Riecke, HamburgWEG §§ 10, 13Neuordnung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rnutzungsrechtean Pkw-AbstellflächenDer Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, bestehen<strong>de</strong>Son<strong>de</strong>rnutzungsrechte an Pkw-Abstellflächen neu zu ordnen, greiftin <strong>de</strong>n Kernbereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums ein und ist daher mangelsBeschlusskompetenz <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung nichtig.AG Wiesba<strong>de</strong>n, Urteil vom 6.9.<strong>2013</strong>, 92 C 2186/13Be<strong>de</strong>utung für die PraxisSchon die erste Jahrhun<strong>de</strong>rtentscheidung <strong>de</strong>s BGH vom 20.9.2000 zurBeschlusskompetenz (ZMR 2000, 771) betraf Son<strong>de</strong>rnutzungsrechte.Diese können we<strong>de</strong>r durch Beschluss begrün<strong>de</strong>t, aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rtwer<strong>de</strong>n. Ein Verstoß gegen das Best<strong>im</strong>mtheitsgebot ergibt sich – wie hier –oft bereits aus <strong>de</strong>r unpräzisen Formulierung <strong>de</strong>s Beschlusses, <strong>de</strong>r meist aufVorarbeiten <strong>de</strong>r WEG-Verwaltung beruht. Das OLG Ol<strong>de</strong>nburg (ZMR 2005,814) verneinte eine hinreichen<strong>de</strong> Best<strong>im</strong>mtheit für <strong>de</strong>n Begriff „zuordnungsfähigeKosten”. Die Regelung lasse nicht erkennen,welche Kosten <strong>de</strong>nn als zuordnungsfähig gelten sollten.Dr. Olaf Riecke, Hamburg<strong>12</strong> | <strong>2013</strong>87

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