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Leben im Taut-Denkmal 12 2013 - Haufe.de

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MARKT UND MANAGEMENTgewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten(Wärmelieferung). Soweit <strong>de</strong>r MieterBetriebskosten für Wärme o<strong>de</strong>r Warmwasser zutragen hat und <strong>de</strong>r Vermieter von <strong>de</strong>r Eigenversorgungauf die Wärmelieferung durch einenDritten umstellt, hat <strong>de</strong>r Mieter die Kosten <strong>de</strong>rWärmelieferung als Betriebskosten grundsätzlichdann zu tragen, wenn mit <strong>de</strong>r Umstellung ein Effizienzgewinnverbun<strong>de</strong>n ist und die Kosten <strong>de</strong>rWärmelieferung die Betriebskosten für die bisherigeEigenversorgung mit Wärme o<strong>de</strong>r Warmwassernicht übersteigen (Kostenneutralität). Die amgleichen Tag in Kraft getretene Verordnung überdie Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferungfür Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung –WärmeLV) konkretisiert die in § 556 c BGB nie<strong>de</strong>rgelegtenVoraussetzungen <strong>de</strong>r Umstellung.In <strong>de</strong>r Verordnung sind technische Einzelheitenzum Kostenvergleich, zum Inhalt <strong>de</strong>s Wärmeliefervertrageso<strong>de</strong>r zur Umstellungsankündigung<strong>de</strong>s Vermieters geregelt.Quelle: Berliner EnergieagenturQuelle: Berliner EnergieagenturVertragsverhältnisse bei Wärme- und Stromlieferung durch <strong>de</strong>n VermieterVertragsverhältnisse bei Übernahme <strong>de</strong>r Wärme- und Stromlieferung durch eineEnergiegenossenschaft/ Mieter-GbRVerträge bei Eigenbetriebvon stromerzeugen<strong>de</strong>n AnlagenNeben <strong>de</strong>n gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen sind auchdie jeweiligen Vertragsverhältnisse zu beachten,wie nebenstehen<strong>de</strong> obere Abbildung ver<strong>de</strong>utlicht.Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn die Wärme-und Stromversorgung durch eine eigenejuristische Person, z. B. eine Energiegenossenschaft,o<strong>de</strong>r durch eine von <strong>de</strong>n Mietern gebil<strong>de</strong>teGesellschaft bürgerlichen Rechts (Mieter-GbR)übernommen wird. Diese regelt in einem Gesellschaftsvertragdie Vertretung <strong>de</strong>r Mieter nach außen,die Kostentragung und <strong>de</strong>n Bei- und Austrittaus <strong>de</strong>r Energiegenossenschaft bzw. Mieter-GbR.Falls das Wohnungsunternehmen Eigentümer <strong>de</strong>rHeizanlage ist, kann vereinbart wer<strong>de</strong>n, dass diesezur Nutzung überlassen wird. Sind Energiegenossenschaftbzw. Mieter-GbR nicht Eigentümer <strong>de</strong>rErzeugungsanlage, entfällt jedoch die Möglichkeit,keine EEG-Umlage auf <strong>de</strong>n erzeugten Stromzu erheben. Die Einsparung <strong>de</strong>r EEG-Umlage bestehtnur, wenn <strong>de</strong>r Stromabnehmer gleichzeitigam Risiko <strong>de</strong>r Stromerzeugung beteiligt ist.Die untenstehen<strong>de</strong> Abbildung ver<strong>de</strong>utlicht dieStruktur <strong>de</strong>r Beziehung zwischen Wohnungsunternehmenund Mieter-GbR o<strong>de</strong>r Energiegenossenschaft.Die Bildung einer Mieter-GbR wird nur beigefestigten und dauerhaften Wohnverhältnissenmöglich sein und nicht <strong>de</strong>n Regelfall eines Versorgungskonzeptesbil<strong>de</strong>n können.Im zweiten Teil <strong>de</strong>r Reihe „Wohnungsunternehmenals Energieerzeuger“ wer<strong>de</strong>n steuerliche und bilanzielleFragen behan<strong>de</strong>lt.Abgaben an die Gemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Landkreise ihrerKun<strong>de</strong>n zu bezahlen. Dabei sind KonzessionsabgabenEntgelte für die Einräumung <strong>de</strong>s Rechts zurBenutzung öffentlicher Verkehrswege, für die Verlegungund <strong>de</strong>n Betrieb von Leitungen, die <strong>de</strong>r unmittelbarenVersorgung von Letztverbrauchern <strong>im</strong>Gemein<strong>de</strong>gebiet mit Strom und Gas dienen (vgl.§ 1 Abs. 2 KAV). Wer ausschließlich nach EEG undKWKG Strom erzeugt und in das Netz einspeistfällt nicht unter das EnWG und ist kein Energieversorger.Gleiches gilt in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rBetrieb allein <strong>de</strong>r Eigenversorgung dient.Wärmelieferverordnung (WärmeLV)Mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2013</strong> sind die mietrechtlichenBest<strong>im</strong>mungen zum sog. Contracting inKraft getreten. § 556 c BGB regelt die Umstellung<strong>de</strong>r Versorgung für Wärme o<strong>de</strong>r Warmwasservon <strong>de</strong>r Eigenversorgung auf die eigenständigGDW-ARBEITSHILFE 71Zu <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenAspekten undFragestellungenrund umdas Thema„Wohnungsunternehmenals Energieerzeuger”hat<strong>de</strong>r GdW diegleichnamige Arbeitshilfe 71 veröffentlicht.Sie ist über <strong>de</strong>n GdW zu beziehen.Weitere Informationen:www.gdw.<strong>de</strong>78 <strong>12</strong> | <strong>2013</strong>

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