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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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23.4 Krankenversicherung<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 103<br />

Mit der Entlassung aus der Haft endet die Ges<strong>und</strong>heits<strong>für</strong>sorge durch die Justizvollzugsanstalt. Deshalb<br />

sollten Inhaftierte schon während der Haft <strong>für</strong> den Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung<br />

sorgen.<br />

Seit der Ges<strong>und</strong>heitsreform 2007 besteht gr<strong>und</strong>sätzlich eine Versicherungspflicht.<br />

Alle Haftentlassenen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen <strong>und</strong> denen<br />

bisher wegen fehlender Voraussetzungen die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verweigert wurde, müssen jetzt von der gesetzlichen Krankenversicherung wieder aufgenommen werden.<br />

Die Beiträge trägt im Bedarfsfall das Sozialamt.<br />

Versicherungspflicht besteht weiterhin nicht <strong>für</strong> Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

vom Sozialamt erhalten. Bei diesen Personen ist das Sozialamt auch weiterhin <strong>für</strong> die Krankenversorgung<br />

zuständig. In der Regel übernimmt in diesen Fällen eine gesetzliche Krankenkasse die<br />

Krankenbehandlung. Die Kosten werden der Krankenkasse vom Sozialamt erstattet (§ 264 SGB V).<br />

Für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I <strong>und</strong> Arbeitslosengeld II werden die Beiträge zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung übernommen. Privat Versicherten wird ein, der Höhe nach begrenzter Zuschuss<br />

zu den Versicherungsbeiträgen gewährt.<br />

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf Seite 68.<br />

23.5 Lohnsteuerkarte<br />

Um nach der Inhaftierung eine Arbeit aufnehmen zu können, benötigen Haftentlassene unbedingt eine<br />

Lohnsteuerkarte.<br />

Zuständig ist das Einwohnermeldeamt, bei dem die Betroffenen am 20. September des Vorjahres gemeldet<br />

waren.<br />

Wenn Sie ohne festen Wohnsitz sind, ist das Einwohnermeldeamt des Ortes<br />

zuständig, an dem Sie inhaftiert sind.<br />

Zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes geben Ihnen die<br />

MitarbeiterInnen Ihres zuständigen Bürgerbüros, Gemeindeamtes oder<br />

Rathauses gern Auskunft. (Die Adressen <strong>und</strong> Telefonnummern finden Sie ab Seite<br />

124.)<br />

23.6 Personalausweis<br />

Sollte der alte Personalausweis abgelaufen sein, so ist ein neuer Ausweis zu beantragen.<br />

Wenn Betroffene den neuen Personalausweis im Rahmen einer Beurlaubung bei der zuständigen Behörde<br />

beantragen, sind dort vorzulegen:

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