und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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16 Sozialer Dienst der Justiz<br />
16.1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen/Landesrechtliche Regelungen<br />
<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 82<br />
Der Ausdruck "Sozialer Dienst der Justiz" umfasst die im Rahmen der ambulanten Strafrechtspflege<br />
tätigen Einrichtungen der <strong>Bewährungshilfe</strong>, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, des Täter-Opfer-<br />
Ausgleichs <strong>und</strong> der Opferberatung. Diese sind in den B<strong>und</strong>esländern zum Teil sehr unterschiedlich<br />
organisiert <strong>und</strong> institutionell angeb<strong>und</strong>en.<br />
B<strong>und</strong>eseinheitliche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen zum Sozialen Dienst der Justiz bestehen im Strafgesetzbuch<br />
(§§ 46a, 56, 56a bis d, 57, 57 a, 68 a StGB), der Strafprozessordnung (§ 160 Abs. 3, §§ 153a,<br />
463d StPO) dem Jugendgerichtsgesetz (§§ 24, 25, 88, 89, 113, § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG), sowie dem<br />
Opferentschädigungsgesetz (OEG). Weiterhin gelten die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Gnadenordnung<br />
der einzelnen B<strong>und</strong>esländer (§§ 16, 27 GnO LSA).<br />
Neben diesen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen regeln die von den Ländern erlassenen Verwaltungsvorschriften<br />
die Zuständigkeit, Organisation <strong>und</strong> Befugnisse des Sozialen Dienstes.<br />
16.2 Ziele<br />
Kriminalprävention<br />
Die ProbandIn zu befähigen, ein straffreies Leben zu führen, ist die zentrale Aufgabe des Sozialen<br />
Dienstes der Justiz. Hierzu gehört die Aufarbeitung der Ursachen <strong>und</strong> Wirkungen des straffälligen<br />
Verhaltens. Darüber hinaus treten MitarbeiterInnen des Sozialen Dienstes <strong>für</strong> ProbandInnen sozialanwaltlich<br />
ein, um auf deren Problemlagen aufmerksam zu machen. Sie helfen beim Ausbau des Netzwerkes<br />
der Straffälligenhilfe.<br />
Integration<br />
Mit der Vermeidung <strong>und</strong> Verkürzung von Haft kann Stigmatisierung <strong>und</strong> Ausgrenzung von StraftäterInnen<br />
verhindert oder gemildert werden. Unter anderem wird mittellosen Tätern die Abwendung von<br />
Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit ermöglicht. Strafreste können zur Bewährung ausgesetzt<br />
werden. Die Verbesserung der Lebenslagen der ProbandInnen wird angestrebt. Hierzu gehören<br />
Hilfen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation <strong>und</strong> zur Überwindung individueller Problemlagen,<br />
aber auch die Erfüllung gesellschaftlicher Anforderungen.