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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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16 Sozialer Dienst der Justiz<br />

16.1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen/Landesrechtliche Regelungen<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 82<br />

Der Ausdruck "Sozialer Dienst der Justiz" umfasst die im Rahmen der ambulanten Strafrechtspflege<br />

tätigen Einrichtungen der <strong>Bewährungshilfe</strong>, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, des Täter-Opfer-<br />

Ausgleichs <strong>und</strong> der Opferberatung. Diese sind in den B<strong>und</strong>esländern zum Teil sehr unterschiedlich<br />

organisiert <strong>und</strong> institutionell angeb<strong>und</strong>en.<br />

B<strong>und</strong>eseinheitliche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen zum Sozialen Dienst der Justiz bestehen im Strafgesetzbuch<br />

(§§ 46a, 56, 56a bis d, 57, 57 a, 68 a StGB), der Strafprozessordnung (§ 160 Abs. 3, §§ 153a,<br />

463d StPO) dem Jugendgerichtsgesetz (§§ 24, 25, 88, 89, 113, § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG), sowie dem<br />

Opferentschädigungsgesetz (OEG). Weiterhin gelten die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Gnadenordnung<br />

der einzelnen B<strong>und</strong>esländer (§§ 16, 27 GnO LSA).<br />

Neben diesen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen regeln die von den Ländern erlassenen Verwaltungsvorschriften<br />

die Zuständigkeit, Organisation <strong>und</strong> Befugnisse des Sozialen Dienstes.<br />

16.2 Ziele<br />

Kriminalprävention<br />

Die ProbandIn zu befähigen, ein straffreies Leben zu führen, ist die zentrale Aufgabe des Sozialen<br />

Dienstes der Justiz. Hierzu gehört die Aufarbeitung der Ursachen <strong>und</strong> Wirkungen des straffälligen<br />

Verhaltens. Darüber hinaus treten MitarbeiterInnen des Sozialen Dienstes <strong>für</strong> ProbandInnen sozialanwaltlich<br />

ein, um auf deren Problemlagen aufmerksam zu machen. Sie helfen beim Ausbau des Netzwerkes<br />

der Straffälligenhilfe.<br />

Integration<br />

Mit der Vermeidung <strong>und</strong> Verkürzung von Haft kann Stigmatisierung <strong>und</strong> Ausgrenzung von StraftäterInnen<br />

verhindert oder gemildert werden. Unter anderem wird mittellosen Tätern die Abwendung von<br />

Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit ermöglicht. Strafreste können zur Bewährung ausgesetzt<br />

werden. Die Verbesserung der Lebenslagen der ProbandInnen wird angestrebt. Hierzu gehören<br />

Hilfen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation <strong>und</strong> zur Überwindung individueller Problemlagen,<br />

aber auch die Erfüllung gesellschaftlicher Anforderungen.

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