und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 61<br />
Neben diesen Gr<strong>und</strong>sätzen trifft das Gesetz Regelungen über die Vollzugsplanung, die Stellung <strong>und</strong><br />
die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Gefangenen sowie der Vollzugsbehörde. Daneben wird auf den Alltag<br />
des Gefangenen hinsichtlich der Ernährung, Religionsausübung, Ges<strong>und</strong>heits<strong>für</strong>sorge, Freizeit sowie<br />
die Aufrechterhaltung von Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung eingewirkt.<br />
Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform vom B<strong>und</strong> auf die Länder<br />
übergegangen ist, werden die jeweiligen Landesgesetze das Strafvollzugsgesetz des B<strong>und</strong>es sukzessive<br />
ablösen.<br />
Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können Rechtsschutz<br />
bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht) suchen.<br />
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Strafvollzugsgesetz_(Deutschland)<br />
08.4 Besuch<br />
Besuch besitzt vor allem <strong>für</strong> die Behandlung der Gefangenen sowie deren Wiedereingliederung in die<br />
Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung, da hierdurch der persönliche Kontakt zu Menschen des früheren<br />
<strong>und</strong> künftigen Lebensbereichs aufrechterhalten <strong>und</strong> gefestigt werden kann.<br />
Besondere Förderung erhalten Besuchskontakte zwischen den Gefangenen <strong>und</strong> ihren Kindern <strong>und</strong><br />
Besuchskontakte minderjähriger Gefangener zu ihren Eltern.<br />
Um einen reibungslosen <strong>und</strong> harmonischen Besuchsablauf zu gewährleisten, müssen von den Besuchern<br />
jedoch einige Verhaltensvorschriften beachtet werden, die im Wesentlichen <strong>für</strong> alle Justizvollzugsanstalten<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gleich sind <strong>und</strong> bei deren Missachtung der Besuch im Zweifel<br />
sofort abgebrochen werden muss oder gar nicht erst zustande kommt.<br />
Beachten <strong>und</strong> befolgen Sie daher unbedingt folgende Regelungen:<br />
Besuchszeiten<br />
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene monatliche Mindestbesuchsdauer beträgt<br />
� <strong>für</strong> Strafgefangene eine St<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
� <strong>für</strong> Untersuchungsgefangene zweimal 30 Minuten.<br />
Die Justizvollzugsanstalten des Landes haben unterschiedliche Besuchszeiten.<br />
Sie finden Sie ab Seite 138.<br />
Diese können jedoch innerhalb der Anstalt <strong>für</strong> bestimmte Bereiche oder Besuchsarten<br />
variieren. In Zweifelsfällen setzen Sie sich vorher in allseitigem Interesse<br />
mit dem jeweiligen Besuchsdienst in Verbindung.