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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 97<br />

Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Personen, die tatsächlich mindestens 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />

erwerbstätig sind (Freigänger im offenen Vollzug) oder weniger als sechs Monate in einem<br />

Krankenhaus untergebracht sind, etwa wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.<br />

Freigänger haben nur einen Leistungsanspruch nach SGB II, wenn sie tatsächlich mindestens 15 St<strong>und</strong>en<br />

in der Woche arbeiten. Dann haben sie auch Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II<br />

wie etwa die Mietschuldenübernahme (§ 22 Abs. 5 SGB II). Verfügt der Freigänger über eine eigene<br />

Wohnung, so sind auch die angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren.<br />

Ist der Freigänger Partner in einer Bedarfsgemeinschaft <strong>und</strong> besteht die Absicht, die Ehe oder die<br />

Partnerschaft trotz der Haft weiter bestehen zu lassen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsgemeinschaft<br />

fortgeführt wird. In diesem Fall haben beide Partner einen Anspruch auf 90 Prozent der<br />

Regelleistung.<br />

Anträge auf Leistungen nach dem SGB II können bei der örtlichen Arbeitsgemeinschaft, der Agentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> dem Sozialamt (ARGE) gestellt werden.<br />

Es gibt allerdings auch einige kreisfreie Städte <strong>und</strong> Landkreise, die allein <strong>für</strong> die Leistungen nach dem<br />

SGB II zuständig sind (so genannte zugelassene kommunale Träger). In diesen Fällen müssen Betroffene<br />

den Antrag bei der dort <strong>für</strong> das SGB II zuständigen Behörde stellen; welche dies ist, kann mit<br />

Hilfe des Sozialdienstes in der JVA festgestellt werden.<br />

Nach der alten Gesetzesregelung, die bis zum 31. Juli 2006 bestand, konnten auch Inhaftierte, deren<br />

Haftstrafe voraussichtlich weniger als sechs Monate umfasste, Leistungen nach dem SGB II beantragen,<br />

etwa eine Übernahme der Kosten der Unterkunft.<br />

Auch dieser Personenkreis ist jetzt von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen.<br />

Ausnahmen bestehen nur, wenn die Strafvollstreckung wegen der Behandlung einer Suchterkrankung<br />

im Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zurückgestellt wird.<br />

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, wenn die stationäre Behandlung voraussichtlich<br />

nicht länger als sechs Monate dauert <strong>und</strong> entweder in eine ambulante Therapie mündet oder die<br />

Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.<br />

„Taschengeld“<br />

Erwachsene U-Häftlinge haben infolge der gesetzlichen Neuregelung keinen Anspruch mehr auf Leistungen<br />

nach dem SGB II. Sollten diese mittellos sein, können sie beim zuständigen Sozialhilfeträger<br />

(in der Regel das Sozialamt des letzten Wohnortes) einen Antrag auf einen zusätzlichen Geldbetrag <strong>für</strong><br />

die Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens wie z.B. Tabak oder Zeitungen (so<br />

genanntes Taschengeld) stellen. Die Höhe dieses Geldbetrages kann das zuständige Sozialamt nennen.<br />

Sollte der Antrag abgelehnt werden, haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung<br />

einzulegen. Dieser Schritt sollte jedoch mit dem Sozialen Dienst in der JVA bzw. Ansprechpersonen<br />

einer Straffälligenhilfeeinrichtung besprochen werden.<br />

Jugendliche U-Häftlinge können bei Bedürftigkeit ein Taschengeld bei der JVA beantragen.

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