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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 98<br />

Während des Hafturlaubs haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem<br />

SGB II, weder in Form von Tagessätzen noch in Form von Leistungen zur Unterkunft.<br />

Die JVA muss die Absicherung von Verpflegungs- <strong>und</strong> Unterkunftskosten sicherstellen.<br />

Sei es durch vorhandenes Eigengeld des Gefangenen, Zusagen von „Dritten“<br />

oder eben Leistungen der Justiz. In der Regel ist es so, dass Sie die Kosten,<br />

die mit Ihrem Hafturlaub verb<strong>und</strong>en sind, von Ihrem eigenen Geld bezahlen<br />

müssen.<br />

22.3 Sozialversicherung der Inhaftierten<br />

Inhaftierte sind <strong>für</strong> den Fall, dass sie in Haft arbeiten können, gegen Arbeitslosigkeit versichert. Sie<br />

haben, wenn sie lange genug gearbeitet haben, nach der Entlassung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

Es werden jedoch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, auch wenn man gearbeitet hat.<br />

Die Haftjahre fehlen später <strong>für</strong> den Rentenanspruch.<br />

Während der Haftzeit ist man nicht krankenversichert. Die ärztliche Versorgung wird entweder in der<br />

JVA übernommen oder aber die Kosten <strong>für</strong> eine Behandlung.<br />

Im offenen Vollzug ist das Beschäftigungsverhältnis der freien ArbeitnehmerInnen - mit allen sozialversicherungspflichtigen<br />

Konsequenzen - gleichgestellt.<br />

22.4 Altersvorsorge <strong>und</strong> Rente <strong>für</strong> Inhaftierte<br />

Eine alte Forderung ist, den Strafgefangenen auch das Recht zuzugestehen, durch Arbeit in der Haft<br />

Rentenansprüche zu erwerben.<br />

Doch das 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Gefangenenentlohnung hat die Rentenversicherung<br />

wieder nicht aufgenommen. Das bedeutet, dass die Haftzeit im Hinblick auf die Altersrente<br />

verlorene Zeit ist.<br />

Je länger die Haft dauert, desto geringer werden die Ansprüche auf ein angemessenes Altersruhegeld.<br />

Erschwerend kommt bei vielen Inhaftierten hinzu, dass sie auch schon vor der Inhaftierung selten in<br />

einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.<br />

Das kann zu einer sehr geringen Rente führen, die nicht <strong>für</strong> den Lebensunterhalt ausreicht.<br />

In diesem Fall springt das Vierte Kapitel des SGB XII „Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung“<br />

(früheres Gr<strong>und</strong>sicherungsgesetz) ein.<br />

Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit, eigenes Einkommen <strong>und</strong> Vermögen (über 2.600 Euro)<br />

werden berücksichtigt.<br />

Antragsberechtigt sind über 65-Jährige <strong>und</strong> aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte<br />

ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben.

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