und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 98<br />
Während des Hafturlaubs haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem<br />
SGB II, weder in Form von Tagessätzen noch in Form von Leistungen zur Unterkunft.<br />
Die JVA muss die Absicherung von Verpflegungs- <strong>und</strong> Unterkunftskosten sicherstellen.<br />
Sei es durch vorhandenes Eigengeld des Gefangenen, Zusagen von „Dritten“<br />
oder eben Leistungen der Justiz. In der Regel ist es so, dass Sie die Kosten,<br />
die mit Ihrem Hafturlaub verb<strong>und</strong>en sind, von Ihrem eigenen Geld bezahlen<br />
müssen.<br />
22.3 Sozialversicherung der Inhaftierten<br />
Inhaftierte sind <strong>für</strong> den Fall, dass sie in Haft arbeiten können, gegen Arbeitslosigkeit versichert. Sie<br />
haben, wenn sie lange genug gearbeitet haben, nach der Entlassung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />
Es werden jedoch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, auch wenn man gearbeitet hat.<br />
Die Haftjahre fehlen später <strong>für</strong> den Rentenanspruch.<br />
Während der Haftzeit ist man nicht krankenversichert. Die ärztliche Versorgung wird entweder in der<br />
JVA übernommen oder aber die Kosten <strong>für</strong> eine Behandlung.<br />
Im offenen Vollzug ist das Beschäftigungsverhältnis der freien ArbeitnehmerInnen - mit allen sozialversicherungspflichtigen<br />
Konsequenzen - gleichgestellt.<br />
22.4 Altersvorsorge <strong>und</strong> Rente <strong>für</strong> Inhaftierte<br />
Eine alte Forderung ist, den Strafgefangenen auch das Recht zuzugestehen, durch Arbeit in der Haft<br />
Rentenansprüche zu erwerben.<br />
Doch das 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Gefangenenentlohnung hat die Rentenversicherung<br />
wieder nicht aufgenommen. Das bedeutet, dass die Haftzeit im Hinblick auf die Altersrente<br />
verlorene Zeit ist.<br />
Je länger die Haft dauert, desto geringer werden die Ansprüche auf ein angemessenes Altersruhegeld.<br />
Erschwerend kommt bei vielen Inhaftierten hinzu, dass sie auch schon vor der Inhaftierung selten in<br />
einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.<br />
Das kann zu einer sehr geringen Rente führen, die nicht <strong>für</strong> den Lebensunterhalt ausreicht.<br />
In diesem Fall springt das Vierte Kapitel des SGB XII „Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung“<br />
(früheres Gr<strong>und</strong>sicherungsgesetz) ein.<br />
Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit, eigenes Einkommen <strong>und</strong> Vermögen (über 2.600 Euro)<br />
werden berücksichtigt.<br />
Antragsberechtigt sind über 65-Jährige <strong>und</strong> aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte<br />
ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben.