und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 62<br />
Besuchstermin<br />
Jeder Besuch setzt die vorherige Vereinbarung eines konkreten Besuchstermins voraus. Die Termine<br />
werden von den jeweiligen Justizvollzugsanstalten vergeben <strong>und</strong> sind direkt mit ihnen zu vereinbaren.<br />
1. Antrag <strong>für</strong> die Strafhaft, Jugendhaft <strong>und</strong> Abschiebungshaft<br />
Beim erstmaligen Besuch muss der Antrag in der Regel schriftlich - möglichst vier Wochen vor dem<br />
geplanten Termin - erfolgen. Der Antrag kann von den Gefangenen oder den Besuchern gestellt werden<br />
<strong>und</strong> ist in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzureichen. Folgebesuche können dann mündlich<br />
direkt mit der Justizvollzugsanstalt vereinbart werden.<br />
2. Antrag <strong>für</strong> die Untersuchungshaft<br />
Im Bereich der Untersuchungshaft entscheidet über Besuchsanträge nicht die Justizvollzugsanstalt,<br />
sondern die zuständige HaftrichterIn oder die Staatsanwältin. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen.<br />
Hier besteht aber gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit, eine Dauerbesuchserlaubnis zu beantragen.<br />
Nach der Genehmigung des Antrages<br />
Legitimation<br />
� Bitte achten Sie darauf, mindestens 15 Minuten vor dem Besuchstermin in<br />
der Anstalt zu erscheinen, damit ausreichend Zeit <strong>für</strong> die Erledigung der<br />
notwendigen Formalitäten verbleibt.<br />
� Bitte achten Sie auch darauf, zu den Besuchen nicht angetrunken oder in berauschtem<br />
Zustand zu erscheinen, da Ihnen in diesen Fällen der Zugang zur<br />
Justizvollzugsanstalt nicht gestattet werden kann.<br />
� Hinsichtlich der Zahl der zugelassenen Begleitpersonen erk<strong>und</strong>igen Sie sich<br />
bitte unbedingt vorher beim Besuchsdienst.<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie sich an der Anstaltspforte mit einem gültigen<br />
Personalausweis oder Reisepass ausweisen müssen. Der Ausweis oder Pass<br />
bleibt <strong>für</strong> die Dauer des Besuchs an der Pforte der Justizvollzugsanstalt <strong>und</strong><br />
wird Ihnen danach selbstverständlich wieder ausgehändigt.<br />
Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen müssen Sie darüber hinaus die<br />
schriftliche Besuchserlaubnis der zuständigen HaftrichterIn oder StaatsanwältIn<br />
vorweisen.