und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 39<br />
Wir empfehlen Ihnen, auch dazu ein Beratungsgespräch in der <strong>für</strong> Sie zuständige<br />
Agentur <strong>für</strong> Arbeit in Anspruch zu nehmen.<br />
Sperrzeiten<br />
Bei pflichtwidrigem Verhalten verhängt die Agentur <strong>für</strong> Arbeit eine Sperrzeit; in dieser Zeit bekommt<br />
man kein Arbeitslosengeld. Neben den schon bestehenden Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung<br />
<strong>und</strong> Ablehnung/Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wurden folgende<br />
weitere Sperrzeiten eingeführt:<br />
1. Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen <strong>und</strong><br />
2. Sperrzeit wegen zu spätem Erscheinen oder Nichterscheinen zu einem Meldetermin.<br />
Die Dauer der Sperrzeit hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab. So beträgt sie bei einem<br />
Meldeversäumnis eine Woche, bei unzureichenden Eigenbemühungen zwei Wochen <strong>und</strong> bei Arbeitsaufgabe<br />
12 Wochen. Man kann aber immer einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit stellen, wenn<br />
sie eine besondere Härte darstellt.<br />
04.2 Arbeitslosengeld II (ALG II)<br />
Wenn Inhaftierte nach ihrer Entlassung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil sie die im<br />
vorherigen Kapitel beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben sie, wenn sie erwerbsfähig<br />
<strong>und</strong> hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende, verkürzt<br />
„Arbeitslosengeld II“ genannt.<br />
Gesetzlich verankert ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Sozialgesetzbuch Zweites Buch<br />
(SGB II).<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten Personen, die:<br />
� das 15.Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
� erwerbsfähig sind,<br />
� hilfebedürftig sind,<br />
� ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.<br />
Als erwerbsfähig gelten Personen, die ges<strong>und</strong>heitlich in der Lage sind, mindestens drei St<strong>und</strong>en täglich<br />
zu arbeiten.<br />
Als hilfebedürftig gelten Personen, die den eigenen Unterhaltsbedarf, die Eingliederung in Arbeit <strong>und</strong><br />
den Unterhaltsbedarf der Personen, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht aus eigenen<br />
Mitteln <strong>und</strong> Kräften sichern können.