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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 39<br />

Wir empfehlen Ihnen, auch dazu ein Beratungsgespräch in der <strong>für</strong> Sie zuständige<br />

Agentur <strong>für</strong> Arbeit in Anspruch zu nehmen.<br />

Sperrzeiten<br />

Bei pflichtwidrigem Verhalten verhängt die Agentur <strong>für</strong> Arbeit eine Sperrzeit; in dieser Zeit bekommt<br />

man kein Arbeitslosengeld. Neben den schon bestehenden Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung<br />

<strong>und</strong> Ablehnung/Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wurden folgende<br />

weitere Sperrzeiten eingeführt:<br />

1. Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen <strong>und</strong><br />

2. Sperrzeit wegen zu spätem Erscheinen oder Nichterscheinen zu einem Meldetermin.<br />

Die Dauer der Sperrzeit hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab. So beträgt sie bei einem<br />

Meldeversäumnis eine Woche, bei unzureichenden Eigenbemühungen zwei Wochen <strong>und</strong> bei Arbeitsaufgabe<br />

12 Wochen. Man kann aber immer einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit stellen, wenn<br />

sie eine besondere Härte darstellt.<br />

04.2 Arbeitslosengeld II (ALG II)<br />

Wenn Inhaftierte nach ihrer Entlassung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil sie die im<br />

vorherigen Kapitel beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben sie, wenn sie erwerbsfähig<br />

<strong>und</strong> hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende, verkürzt<br />

„Arbeitslosengeld II“ genannt.<br />

Gesetzlich verankert ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Sozialgesetzbuch Zweites Buch<br />

(SGB II).<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten Personen, die:<br />

� das 15.Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

� erwerbsfähig sind,<br />

� hilfebedürftig sind,<br />

� ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.<br />

Als erwerbsfähig gelten Personen, die ges<strong>und</strong>heitlich in der Lage sind, mindestens drei St<strong>und</strong>en täglich<br />

zu arbeiten.<br />

Als hilfebedürftig gelten Personen, die den eigenen Unterhaltsbedarf, die Eingliederung in Arbeit <strong>und</strong><br />

den Unterhaltsbedarf der Personen, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht aus eigenen<br />

Mitteln <strong>und</strong> Kräften sichern können.

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