und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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08.5 Jugendanstalt (JA) Raßnitz<br />
Verwaltungsgebäude<br />
<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 64<br />
Die Jugendanstalt (JA) Raßnitz ist eine Haftanstalt <strong>für</strong> männliche Jugendliche<br />
<strong>und</strong> Heranwachsende (Straf- <strong>und</strong> Untersuchungsgefangene).<br />
Sie verfügt über 398 Haftplätze, davon 20 Haftplätze im offenen Vollzug.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Der Jugendstrafvollzug wird in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> durch das Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe<br />
(JStVollzG LSA) vom 7.12.2007 (GVBl. LSA S. 368) geregelt. Das Gesetz trat am 1.Januar 2008 in<br />
Kraft. Seit der Föderalismusreform vom September 2006 ist die Gesetzgebung zum Strafvollzug Ländersache.<br />
Das neue Gesetz geht mit einem differenzierten Behandlungskonzept (Sucht, Gewalt, sonstiges abweichendes<br />
Verhalten) <strong>und</strong> einem gestuften System schulischer <strong>und</strong> beruflicher Ausbildung auf die jungen<br />
Gefangenen ein.<br />
Ihnen werden Grenzen aufgezeigt, aber auch Raum zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit gegeben.<br />
Diesen Vorgaben wird die Praxis schon heute gerecht.<br />
Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können Rechtsschutz<br />
bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht) suchen.<br />
Vollzugsziel<br />
Der gesetzliche Auftrag <strong>für</strong> den Jugendstrafvollzug ist in § 91 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) formuliert:<br />
„Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen<br />
rechtschaffenden <strong>und</strong> verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.“ Mit der Jugendanstalt<br />
Raßnitz sind alle Voraussetzungen geschaffen worden, um dem Erziehungsauftrag des Jugendgerichtsgesetzes<br />
<strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen gerecht zu werden.<br />
Schulische <strong>und</strong> berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />
Schulische <strong>und</strong> berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung ist wesentlicher Kernbereich eines erzieherisch<br />
ausgerichteten Jugendstrafvollzuges. Von daher haben sie Vorrang gegenüber einer aufzunehmenden<br />
Arbeit, arbeitstherapeutischen oder sonstigen Beschäftigung nach § 44 JStVollzG LSA.<br />
Für Ihr späteres Leben in Freiheit ist es von größtem Nutzen, wenn Sie zum<br />
Zeitpunkt Ihrer Entlassung in der Lage sind, Ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit<br />
selbst zu sichern.<br />
Wir empfehlen Ihnen daher, sofort bei Antritt Ihrer Haftstrafe einen Antrag<br />
<strong>für</strong> Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung bei der Leitung der Jugendanstalt bzw. bei der <strong>für</strong><br />
Sie zuständigen SozialarbeiterIn abzugeben.