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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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08.5 Jugendanstalt (JA) Raßnitz<br />

Verwaltungsgebäude<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 64<br />

Die Jugendanstalt (JA) Raßnitz ist eine Haftanstalt <strong>für</strong> männliche Jugendliche<br />

<strong>und</strong> Heranwachsende (Straf- <strong>und</strong> Untersuchungsgefangene).<br />

Sie verfügt über 398 Haftplätze, davon 20 Haftplätze im offenen Vollzug.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Der Jugendstrafvollzug wird in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> durch das Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe<br />

(JStVollzG LSA) vom 7.12.2007 (GVBl. LSA S. 368) geregelt. Das Gesetz trat am 1.Januar 2008 in<br />

Kraft. Seit der Föderalismusreform vom September 2006 ist die Gesetzgebung zum Strafvollzug Ländersache.<br />

Das neue Gesetz geht mit einem differenzierten Behandlungskonzept (Sucht, Gewalt, sonstiges abweichendes<br />

Verhalten) <strong>und</strong> einem gestuften System schulischer <strong>und</strong> beruflicher Ausbildung auf die jungen<br />

Gefangenen ein.<br />

Ihnen werden Grenzen aufgezeigt, aber auch Raum zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit gegeben.<br />

Diesen Vorgaben wird die Praxis schon heute gerecht.<br />

Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können Rechtsschutz<br />

bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht) suchen.<br />

Vollzugsziel<br />

Der gesetzliche Auftrag <strong>für</strong> den Jugendstrafvollzug ist in § 91 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) formuliert:<br />

„Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen<br />

rechtschaffenden <strong>und</strong> verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.“ Mit der Jugendanstalt<br />

Raßnitz sind alle Voraussetzungen geschaffen worden, um dem Erziehungsauftrag des Jugendgerichtsgesetzes<br />

<strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen gerecht zu werden.<br />

Schulische <strong>und</strong> berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

Schulische <strong>und</strong> berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung ist wesentlicher Kernbereich eines erzieherisch<br />

ausgerichteten Jugendstrafvollzuges. Von daher haben sie Vorrang gegenüber einer aufzunehmenden<br />

Arbeit, arbeitstherapeutischen oder sonstigen Beschäftigung nach § 44 JStVollzG LSA.<br />

Für Ihr späteres Leben in Freiheit ist es von größtem Nutzen, wenn Sie zum<br />

Zeitpunkt Ihrer Entlassung in der Lage sind, Ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit<br />

selbst zu sichern.<br />

Wir empfehlen Ihnen daher, sofort bei Antritt Ihrer Haftstrafe einen Antrag<br />

<strong>für</strong> Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung bei der Leitung der Jugendanstalt bzw. bei der <strong>für</strong><br />

Sie zuständigen SozialarbeiterIn abzugeben.

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