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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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Ansprechpartner<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 41<br />

Haftentlassenen steht, wenn sie Arbeitslosengeld II oder andere Leistungen nach dem SGB II beantragen,<br />

ein persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Diese Ansprechpartner finden sie bei Ihrem<br />

zuständigen SGB II – Leistungsträger.<br />

Bedarfsgemeinschaften<br />

Leben Personen mit einem (Ehe-)Partner <strong>und</strong>/oder mit Kindern zusammen, dann bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.<br />

Ist der/die Partner/in ebenfalls erwerbsfähig <strong>und</strong> hilfebedürftig, hat er/sie einen<br />

eigenen Anspruch auf ALG II. In diesem Fall werden bei beiden (Ehe-)Partnern jeweils 90 Prozent der<br />

Regelleistung bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.<br />

Leben Personen mit Ihren Kindern oder den Kindern Ihres/r Partners/in zusammen, haben die Kinder<br />

einen Anspruch auf Sozialgeld, sofern sie nicht einen eigenen Anspruch auf ALG II haben.<br />

Auch nicht erwerbsfähige (Ehe-)Partner erhalten Sozialgeld.<br />

Bei der Berechnung des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem ALG II werden<br />

wie bei der Sozialhilfeberechnung die Bedarfe aller Angehörigen addiert <strong>und</strong> um das anzurechnende<br />

Einkommen (z.B. Gehalt, Kindergeld, Unterhalt) bereinigt. Der verbleibende Betrag wird dann<br />

ausgezahlt.<br />

Für die Anrechnung von Erwerbseinkommen wird das Nettoeinkommen zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Hierbei<br />

bleibt eine Pauschale von 100 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich können (in Abhängigkeit von der<br />

Höhe des Einkommens) weitere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit abgesetzt werden.<br />

Vermögensanrechnung<br />

Auch Vermögen wird bei der Berechnung des ALG II (unter Berücksichtigung verschiedener<br />

Freibeträge) angerechnet. Die Freibeträge liegen allerdings sehr hoch, so dass diese Anrechnung bei<br />

den meisten Haftentlassenen keine Bedeutung haben dürfte (150 Euro pro Lebensjahr Gr<strong>und</strong>freibetrag<br />

(mindestens 3.100 Euro) <strong>für</strong> Volljährige, 3.100 Euro <strong>für</strong> Minderjährige plus 750 Euro <strong>für</strong> notwendige<br />

Anschaffungen <strong>für</strong> jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft).<br />

Für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, wird ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr<br />

eingeräumt, maximal 33.800 Euro.<br />

Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt nicht als Vermögen, ebenfalls ausgenommen ist angemessenes<br />

Wohneigentum. Für Vermögen, das der Altersvorsorge dient, gelten zusätzlich gesonderte Freibeträge.<br />

Wir empfehlen Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch mit Ihrer AnsprechpartnerIn<br />

in der <strong>für</strong> Sie zuständigen ARGE oder dem Sozialamt. Sie wird Ihnen<br />

in Ihrem konkreten Anliegen Auskunft erteilen.

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