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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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20 Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 92<br />

Die Staatsanwaltschaften leiten mit Hilfe der Polizei die Ermittlungsverfahren,<br />

erheben Anklage vor Gericht <strong>und</strong> vertreten diese dort. Zugleich<br />

sind sie zuständig <strong>für</strong> die Strafvollstreckung <strong>und</strong> bearbeiten<br />

Gnadenanträge.<br />

Wenn die Staatsanwaltschaft aufgr<strong>und</strong> angezeigter oder ermittelter<br />

Tatsachen das Vorliegen einer strafbaren Handlung bejaht, ist sie zum<br />

Einschreiten gesetzlich verpflichtet <strong>und</strong> in diesem Rahmen frei von<br />

Weisungen der Aufsichtsbehörden - auch solcher politischer Art. Diese<br />

zwingende Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens, das Legalitätsprinzip, ist eines der wesentlichen<br />

Merkmale der Arbeit der Staatsanwaltschaften in einem demokratischen Rechtsstaat.<br />

An die Annahme des Anfangsverdachts werden keine übertriebenen Anforderungen gestellt, weil die<br />

Erforschung des Sachverhalts gerade Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist. Es muss nach den<br />

kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bloße<br />

Vermutungen reichen nicht aus. Der Anfangsverdacht hat auf konkreten Tatsachen zu beruhen.<br />

Zu den Staatsanwaltschaften des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gehören:<br />

� die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg (Saale) <strong>und</strong><br />

� 4 Staatsanwaltschaften in<br />

Dessau-Roßlau,<br />

Halle (Saale) -mit einer Zweigstelle in Naumburg (Saale)-,<br />

Magdeburg -mit einer Zweigstelle in Halberstadt <strong>und</strong><br />

Stendal.<br />

Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=2639<br />

Die Anschriften finden Sie ab Seite 146.

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