02.12.2012 Aufrufe

und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

04 B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 36<br />

Wenn Inhaftierte aus der JVA entlassen werden <strong>und</strong> arbeitslos oder erwerbsunfähig<br />

sind, stehen ihnen verschiedene finanzielle Unterstützungsleistungen<br />

zu. Auf welche Leistung <strong>und</strong> <strong>für</strong> welche Dauer ein Anspruch besteht, hängt<br />

ab von verschiedenen Bedingungen, die im Folgenden näher beschrieben<br />

werden. Die Reihenfolge der beschriebenen Leistungen orientiert sich an der<br />

jeweiligen „Vorrangigkeit“.<br />

Zunächst prüft die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit, ob bei der AntragstellerIn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

besteht.<br />

Ist dies nicht der Fall, besteht – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

II.<br />

Sollte die AntragstellerIn keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, z.B. weil sie nicht erwerbsfähig<br />

ist, kann die Betreffende einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen.<br />

04.1 Arbeitslosengeld<br />

Durch regelmäßiges Arbeiten während der Haft haben sich die Inhaftierten möglicherweise einen Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld <strong>und</strong> auf eine Finanzierung durch die Agentur <strong>für</strong> Arbeit bei beruflicher<br />

Weiterbildung gesichert.<br />

Zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem erkennbar ist, wann der Inhaftierte mit einer Entlassung<br />

rechnen kann, sollte er sich bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit arbeitsuchend melden<br />

Dies ist im Rahmen der Entlassungsvorbereitung nach § 15 StVollzG möglich.<br />

Sollte der Inhaftierte am Tage der Entlassung keinen Arbeitsplatz haben, muss er sich unverzüglich –<br />

spätestens am nächsten Tag <strong>und</strong> persönlich bei seiner Agentur <strong>für</strong> Arbeit arbeitslos melden.<br />

Die Agentur <strong>für</strong> Arbeit zahlt erst von dem Tag an, an dem er dort persönlich vorgesprochen <strong>und</strong> seinen<br />

Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, keinesfalls jedoch rückwirkend.<br />

Es ist auch möglich, den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits aus der Haft heraus zu stellen. Zuständig<br />

ist die Agentur <strong>für</strong> Arbeit an dem Ort, wo der Betroffene nach der Entlassung wohnen wird.<br />

Wir empfehlen Ihnen, den Sozialdienst in der JVA nach dieser Möglichkeit zu<br />

fragen.<br />

Mit der Meldung <strong>und</strong> Antragstellung des Arbeitslosengeldes wird der Betroffene kraft Gesetzes in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!