und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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04 B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />
<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 36<br />
Wenn Inhaftierte aus der JVA entlassen werden <strong>und</strong> arbeitslos oder erwerbsunfähig<br />
sind, stehen ihnen verschiedene finanzielle Unterstützungsleistungen<br />
zu. Auf welche Leistung <strong>und</strong> <strong>für</strong> welche Dauer ein Anspruch besteht, hängt<br />
ab von verschiedenen Bedingungen, die im Folgenden näher beschrieben<br />
werden. Die Reihenfolge der beschriebenen Leistungen orientiert sich an der<br />
jeweiligen „Vorrangigkeit“.<br />
Zunächst prüft die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit, ob bei der AntragstellerIn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
besteht.<br />
Ist dies nicht der Fall, besteht – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
II.<br />
Sollte die AntragstellerIn keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, z.B. weil sie nicht erwerbsfähig<br />
ist, kann die Betreffende einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen.<br />
04.1 Arbeitslosengeld<br />
Durch regelmäßiges Arbeiten während der Haft haben sich die Inhaftierten möglicherweise einen Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld <strong>und</strong> auf eine Finanzierung durch die Agentur <strong>für</strong> Arbeit bei beruflicher<br />
Weiterbildung gesichert.<br />
Zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem erkennbar ist, wann der Inhaftierte mit einer Entlassung<br />
rechnen kann, sollte er sich bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit arbeitsuchend melden<br />
Dies ist im Rahmen der Entlassungsvorbereitung nach § 15 StVollzG möglich.<br />
Sollte der Inhaftierte am Tage der Entlassung keinen Arbeitsplatz haben, muss er sich unverzüglich –<br />
spätestens am nächsten Tag <strong>und</strong> persönlich bei seiner Agentur <strong>für</strong> Arbeit arbeitslos melden.<br />
Die Agentur <strong>für</strong> Arbeit zahlt erst von dem Tag an, an dem er dort persönlich vorgesprochen <strong>und</strong> seinen<br />
Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, keinesfalls jedoch rückwirkend.<br />
Es ist auch möglich, den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits aus der Haft heraus zu stellen. Zuständig<br />
ist die Agentur <strong>für</strong> Arbeit an dem Ort, wo der Betroffene nach der Entlassung wohnen wird.<br />
Wir empfehlen Ihnen, den Sozialdienst in der JVA nach dieser Möglichkeit zu<br />
fragen.<br />
Mit der Meldung <strong>und</strong> Antragstellung des Arbeitslosengeldes wird der Betroffene kraft Gesetzes in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.