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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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� Sind Ihre Angehörigen auch während Ihrer Inhaftierung krankenversichert?<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 113<br />

Für Familienmitglieder, die nicht selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind <strong>und</strong> bisher über<br />

den Inhaftierten versichert waren, endet die Familienversicherung mit der Inhaftierung. Sie müssen<br />

daher unverzüglich selbst der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten.<br />

Um unnötige Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden, sollten Sie unbedingt folgende Punkte klären:<br />

� Ist die Mietfortzahlung gesichert?<br />

Bei bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug oder einer kurzfristigen Ersatzfreiheitsstrafe sollten Sie versuchen,<br />

Ihre Wohnung zu sichern <strong>und</strong> beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf die Übernahme der<br />

laufenden Mietzahlungen stellen. In Einzelfällen kann es möglich sein, die Wohnung über einen längeren<br />

Zeitraum als sechs Monate zu sichern. Hierzu benötigen Sie die Unterstützung der freien Straffälligenhilfevereine<br />

vor Ort.<br />

� Ist Ihre Wohnung gekündigt?<br />

Besteht keine Möglichkeit, Ihre Wohnung zu erhalten, sollten Sie sie sofort kündigen. Damit ersparen<br />

Sie sich spätere Mietforderungen. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn Sie nach der Entlassung nicht<br />

in Ihre Wohnung zurückkehren wollen.<br />

� Wollen Sie Ihre Wohnung untervermieten?<br />

Sie können mit der Zustimmung der VermieterIn Ihre Wohnung untervermieten. Dies sollte man allerdings<br />

nur tun, wenn man seiner UntermieterIn vertrauen kann. Vorher alle Zähler ablesen (lassen)!<br />

� Müssen Möbel <strong>und</strong> Hausrat untergestellt werden?<br />

Fragen Sie Verwandte <strong>und</strong> Bekannte Ihres Vertrauens, ob diese Ihre Möbel <strong>und</strong> den Hausrat unterstellen<br />

können.<br />

Die Justizvollzugsanstalt oder freien Straffälligenhilfevereine können dies nicht.<br />

� Sind Strom <strong>und</strong> Wasser abgemeldet?<br />

Melden Sie die Kündigung der Wohnung dem Energieversorgungsunternehmen/ den Stadtwerken.<br />

Sie ersparen sich mögliche spätere Forderungen, falls Ihre NachmieterIn die Anmeldung auf den eigenen<br />

Namen „vergessen“ haben sollte.<br />

� Auch das Telefon muss abgemeldet werden.<br />

� Haben Sie Unterhaltsverpflichtungen <strong>für</strong> Kinder?<br />

Wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, informieren Sie Ihre unterhaltsberechtigten<br />

Kinder bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche VertreterInnen, ggf. auch das Jugendamt, an das Sie<br />

Zahlungen leisten, über Ihre Inhaftierung. Sie haben die Möglichkeit, <strong>für</strong> die Dauer der Inhaftierung<br />

eine Herabsetzung des Unterhalts wegen Änderung der Rechtsgr<strong>und</strong>lage nach § 323 ZPO oder eine

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