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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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Justizvollzugsanstalt<br />

JVA Burg<br />

JVA Dessau-Roßlau 176<br />

JVA Dessau-Roßlau/<br />

Außenstelle Magdeburg<br />

JVA Halle<br />

JVA Halle/ Nebenstelle<br />

JVA Volkstedt/<br />

Außenstelle Naumburg<br />

Haftplätze<br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

658<br />

(inkl. 30 Sicherheitsverwahrung)<br />

219<br />

259<br />

Seite | 60<br />

340<br />

(inkl. 116 Sozialtherapeutische Abteilung)<br />

200<br />

JVA Volkstedt 206<br />

JA Raßnitz 398<br />

(inkl. 20 Offener Vollzug)<br />

Quelle: <strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

08.3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG )<br />

Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt in Deutschland den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten<br />

<strong>und</strong> der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung <strong>und</strong> Sicherung (§1<br />

StVollzG-Anwendungsbereich).<br />

Aufgabe des Strafvollzuges nach § 2 StVollzG ist die Resozialisierung des Gefangenen (Vollzugsziel)<br />

<strong>und</strong> der „Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“.<br />

Aufgabe des Strafvollzuges nach § 2 StVollzG ist die Resozialisierung des Gefangenen (Vollzugsziel)<br />

<strong>und</strong> der „Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“.<br />

Des Weiteren soll das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich<br />

angepasst werden, schädlichen Folgen des Strafvollzugs ist entgegenzuwirken. Der Gefangene soll<br />

befähigt werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 StVollzG). Außerdem ist die Bereitschaft<br />

des Gefangenen zu wecken, an seiner Behandlung sowie an der Gestaltung des Vollzugszieles<br />

mitzuarbeiten (§ 4 StVollzG).

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