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und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...

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06 Gerichte<br />

06.1 Oberlandesgericht Naumburg<br />

Das Oberlandesgericht ist zuständig<br />

a) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten <strong>für</strong><br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Seite | 52<br />

� Berufungen <strong>und</strong> Beschwerden gegen Urteile <strong>und</strong> Beschlüsse der Landgerichte (§ 119 GVG),<br />

� Berufungen <strong>und</strong> Beschwerden gegen Urteile <strong>und</strong> Beschlüsse der Amtsgerichte in Kindschaft<strong>und</strong><br />

Familiensachen sowie Landwirtschaftssachen,<br />

� die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Amtsgerichte (§ 574 ZPO, § 28 FGG, § 79 Abs. 1<br />

GBO);<br />

b) in Strafsachen <strong>für</strong><br />

� Revisionen gegen die Berufungsurteile der Landgerichte,<br />

� Sprungrevisionen gegen amtsgerichtliche Urteile,<br />

� Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte (§ 121 GVG);<br />

c) in Bußgeldsachen <strong>für</strong> die Rechtsbeschwerde;<br />

d) im ersten Rechtszug in bestimmten politischen Strafsachen (§ 120 GVG).<br />

06.2 Landgerichte<br />

Die Landgerichte sind einerseits Eingangsgericht (I. Instanz) in Zivil- <strong>und</strong> Strafsachen, aber auch Berufungsgericht.<br />

Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, <strong>und</strong> zwar Zivilkammern,<br />

Kammern <strong>für</strong> Handelssachen <strong>und</strong> Strafkammern (§ 60 GVG), ferner Kammern <strong>für</strong> besondere Rechtsstreitigkeiten<br />

(z.B. <strong>für</strong> Baulandsachen <strong>und</strong> <strong>für</strong> Wertpapierbereinigung).<br />

Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden RichterInnen <strong>und</strong> RichterInnen am Landgericht. Sie entscheiden<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich mit drei BerufsrichterInnen.<br />

Die Kammern <strong>für</strong> Handelssachen sind neben den BerufsrichterInnen mit zwei ehrenamtlichen HandelsrichterInnen,<br />

die kleinen Strafkammern mit einer BerufsrichterIn <strong>und</strong> zwei ehrenamtlichen RichterInnen,<br />

die großen Strafkammern mit drei BerufsrichterInnen <strong>und</strong> zwei ehrenamtlichen RichterInnen<br />

besetzt.<br />

Die Landgerichte sind zuständig<br />

a) in erster Instanz<br />

� in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug <strong>für</strong> alle Streitigkeiten, die nicht den<br />

Amtsgerichten zugewiesen sind,<br />

� <strong>für</strong> Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG),

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