und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt eV - Landesverband für ...
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06 Gerichte<br />
06.1 Oberlandesgericht Naumburg<br />
Das Oberlandesgericht ist zuständig<br />
a) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten <strong>für</strong><br />
<strong>Landesverband</strong> <strong>für</strong> Straffälligen- <strong>und</strong> <strong>Bewährungshilfe</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Seite | 52<br />
� Berufungen <strong>und</strong> Beschwerden gegen Urteile <strong>und</strong> Beschlüsse der Landgerichte (§ 119 GVG),<br />
� Berufungen <strong>und</strong> Beschwerden gegen Urteile <strong>und</strong> Beschlüsse der Amtsgerichte in Kindschaft<strong>und</strong><br />
Familiensachen sowie Landwirtschaftssachen,<br />
� die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Amtsgerichte (§ 574 ZPO, § 28 FGG, § 79 Abs. 1<br />
GBO);<br />
b) in Strafsachen <strong>für</strong><br />
� Revisionen gegen die Berufungsurteile der Landgerichte,<br />
� Sprungrevisionen gegen amtsgerichtliche Urteile,<br />
� Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte (§ 121 GVG);<br />
c) in Bußgeldsachen <strong>für</strong> die Rechtsbeschwerde;<br />
d) im ersten Rechtszug in bestimmten politischen Strafsachen (§ 120 GVG).<br />
06.2 Landgerichte<br />
Die Landgerichte sind einerseits Eingangsgericht (I. Instanz) in Zivil- <strong>und</strong> Strafsachen, aber auch Berufungsgericht.<br />
Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, <strong>und</strong> zwar Zivilkammern,<br />
Kammern <strong>für</strong> Handelssachen <strong>und</strong> Strafkammern (§ 60 GVG), ferner Kammern <strong>für</strong> besondere Rechtsstreitigkeiten<br />
(z.B. <strong>für</strong> Baulandsachen <strong>und</strong> <strong>für</strong> Wertpapierbereinigung).<br />
Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden RichterInnen <strong>und</strong> RichterInnen am Landgericht. Sie entscheiden<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich mit drei BerufsrichterInnen.<br />
Die Kammern <strong>für</strong> Handelssachen sind neben den BerufsrichterInnen mit zwei ehrenamtlichen HandelsrichterInnen,<br />
die kleinen Strafkammern mit einer BerufsrichterIn <strong>und</strong> zwei ehrenamtlichen RichterInnen,<br />
die großen Strafkammern mit drei BerufsrichterInnen <strong>und</strong> zwei ehrenamtlichen RichterInnen<br />
besetzt.<br />
Die Landgerichte sind zuständig<br />
a) in erster Instanz<br />
� in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug <strong>für</strong> alle Streitigkeiten, die nicht den<br />
Amtsgerichten zugewiesen sind,<br />
� <strong>für</strong> Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG),