was Recht ist 27.09.2013
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10Ein Problem dabei <strong>ist</strong> allerdings, dass der Unternehmer Mängelfreiheit erst zumZeitpunkt der Abnahme, also der Fertigstellung seiner Le<strong>ist</strong>ung, schuldet. Es wirddeswegen immer wieder zu Streitigkeiten kommen, wenn Abschlagszahlungen gefordertwerden, ob es sich hier um einen Mangel an der Le<strong>ist</strong>ung des Unternehmers handeltoder aber um eine nicht fertige Le<strong>ist</strong>ung. Unfertige Le<strong>ist</strong>ungen und zwar auch unfertigeTeille<strong>ist</strong>ungen geben keinen Wertzuwachs und damit keinen Anspruch aufAbschlagszahlungen, stellen aber andererseits auch keinen Mangel dar undrechtfertigen deshalb keinen Einbehalt. (Kniffka Bauvertragsrecht, § 632a, Rdn. 15).Bei Streit über das Vorliegen von Mängeln und der Höhe der Mängelbeseitigungskostenträgt immer der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast. (BGH Urteil vom06.12.2007 - VII ZR 125/06).Der Besteller kann sich also darauf beschränken, die Erklärung abzugeben, dass ausseiner Sicht Mängelbeseitigungskosten in Höhe von X Euro anfallen. Wenn derUnternehmer damit nicht einverstanden <strong>ist</strong>, muss er darlegen und beweisen, dass dieAuffassung des Bestellers falsch <strong>ist</strong>.Ergebnis: Die VOB/B bietet dem Auftragnehmer schnellere Abschlagszahlungen, weil ererbrachte Le<strong>ist</strong>ungen abrechnen kann, ohne sich mit einem Wertzuwachs befassen zumüssen.5. Kündigung vor Abnahme Regelung in § 8 Abs. 3 VOB/B in Verbindung mit §4 Abs. 7 VOB/B einerseits BGB andererseitsWenn sich bei einem nach der VOB/B abgeschlossenen Vertrag während derBaule<strong>ist</strong>ung herausstellt und zwar vor Abnahme, dass eine Le<strong>ist</strong>ung des Unternehmersmangelhaft <strong>ist</strong>, hat der Besteller die Möglichkeit, nach Setzen der entsprechendenFr<strong>ist</strong>en und Abgabe der entsprechenden Erklärungen dem Unternehmer den Auftragganz oder beschränkt auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Le<strong>ist</strong>ung zu entziehen.Diese Regelung macht in der Praxis häufig nur deswegen Probleme, weil die in § 8vorgegebenen Fr<strong>ist</strong>en und Erklärungen nicht ordnungsgemäß abgegeben werden.Erfahrungsgemäß <strong>ist</strong> es am besten, wenn dreimal geschrieben wird, also einmalAufforderung zur Mängelbeseitigung mit Inverzugsetzung, Nachfr<strong>ist</strong> mit Androhung der