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was Recht ist 27.09.2013

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50war, auch wenn die Abdichtung der Wände anders als für den Fußboden nichtausdrücklich vereinbart war.In diesem Verfahren ging es also um die Abdichtung der Wände und das Verhindernvon eindringender Feuchtigkeit dort. Da eine ausdrückliche Vereinbarung für dieAbdichtung der Wände nicht getroffen worden war, mussten die anerkannten Regeln derTechnik als Mindeststandard vom Unternehmer beachtet werden (BGH Urteil vom14.05.1998, BGHZ 139 Seite 16 ff.)Es wurde sodann ein Sachverständigengutachten eingeholt im Rahmen des Verfahrens.Der Sachverständige erklärte, dass aus seiner Sicht nach wie vor hier eine Abdichtungdes Bodens und der Wand im Wannenbereich erforderlich sei, um dieGebrauchstauglichkeit dauerhaft zu erhalten und das Risiko von Feuchtigkeitsschädenauszuschließen. Deswegen hat hier das Oberlandesgericht Nürnberg eine Abweichungvon den anerkannten Regeln der Technik angenommen, obwohl nach Auffassung auchdes gerichtlich bestellten Sachverständigen in Fachkreisen kontrovers diskutiert wird, obbei nicht feuchtigkeitsempfindlichen Untergründen die Notwendigkeit einer Abdichtungbesteht. Der Unternehmer hat sich dann darüber hinaus noch auf Unverhältnismäßigkeitder Mängelbeseitigung berufen hinsichtlich eines weiteren Punktes, dessen Le<strong>ist</strong>ungausdrücklich als geschuldet vereinbart war. Auch das wurde nicht akzeptiert. . Auch hierhat das Oberlandesgericht Nürnberg in der zitierten Entscheidung zu <strong>Recht</strong> festgestellt,dass die geschuldete Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich <strong>ist</strong> für denLe<strong>ist</strong>ungsumfang, andernfalls eine vertragliche Vereinbarung keinen Sinn machenwürde, wenn man dem Unternehmer nicht abfordert, diese Le<strong>ist</strong>ung auch tatsächlich zuerbringen und sich dann auch nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen zu können, wenndie Mängelbeseitigung mit erheblichem Aufwand verbunden <strong>ist</strong>.„Hat sich der Werkunternehmer verpflichtet, das Werk mit einem über den Stand derTechnik hinausgehenden Standard herzustellen, so kann er die Nachbesserung nichtallein deswegen als unverhältnismäßig verweigern, weil nach allgemeinemErfahrungswissen, auf welchem der Stand der Technik beruht, die Gefahr einesmangelbedingten Schadens am Bauwerk gering <strong>ist</strong>. Andernfalls wäre die Ausführungdes vereinbarten höheren Standards regelmäßig nicht durchsetzbar, die Vereinbarung

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