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was Recht ist 27.09.2013

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93sollte. Deswegen habe ich im Laufe des Verfahrens der Firma Sakret den Streitverkündet. Der selbe Gutachter, der im Beweissicherungsverfahren tätig war, wurdedann erneut mit der Begutachtung beauftragt, weil der Werkunternehmer natürlichbehauptet hatte, dass dieser Fugenmörtel Ursache für das Ausblühen derKlinkerfassade sei. Im Rahmen des nächsten Gutachtens hat sich dann herausgestellt,dass der Fugenmörtel als solches geeignet <strong>ist</strong>, wenn er vor Ort ordnungsgemäßmaschinell gemischt wird und zudem nach Vorgaben des Herstellers angegebenenRichtlinien, abgedruckt auf der Verpackung, verarbeitet wird. Die Firma Sakret war dem<strong>Recht</strong>sstreit auf Seiten des Bauherren beigetreten und hat ihn unterstützt. Wenn sichtatsächlich herausgestellt hätte, dass der von der Firma Sakret gelieferte Fugenmörtelfür die Verwendung, die auch auf dem Fugensack gestanden hat, ungeeignet gewesenwäre und damit Ursache war für die Ausblühungen, hätte die Haftung der Firma Sakretbestanden, weswegen diese ja auch beigetreten war.Wegen der eingeschränkten Produkthaftung für Sachschäden ausschließlich im privatenBereich gehe ich davon aus, dass für diesen Komplex verlassen können. Ich geheweiter davon aus, dass wir uns mehr mit der Haftung des Baustofflieferantenbeschäftigen.2. BaustofflieferantDer Baustofflieferant <strong>ist</strong> reiner Verkäufer, zwischen Unternehmer und Baustofflieferantenbzw. Bauherr und Baustofflieferanten <strong>ist</strong> grundsätzlich Kaufrecht anwendbar. Es werdenzwischen dem Baustofflieferanten und dem Unternehmer oder Bauherrn lediglichKaufverträge und nicht einmal Werklieferungsverträge abgeschlossen, weil ja lediglichder vor Ort anzuliefernde Gegenstand und nicht die Verarbeitung Gegenstand desVertrages <strong>ist</strong>.Genau wie im Werkvertragsrecht hat sich die Haftung des Verkäufers und damit auchdes Baustofflieferanten deutlich geändert. Die Sachmängelbegriffe des § 434 BGB zumKauf und der Sachmängelbegriff des § 633 BGB haben sich sehr stark angeglichen.Ausgangspunkt diesbezüglich <strong>ist</strong> wieder § 434 Abs. 1 BGB, wonach die Sache frei <strong>ist</strong>

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