13.07.2015 Aufrufe

was Recht ist 27.09.2013

was Recht ist 27.09.2013

was Recht ist 27.09.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

33Die Klägerin hat Bauarbeiten an einem Hoch<strong>was</strong>serrückhaltebecken in einem Hafendurchgeführt. Der Bauvertrag wurde nach öffentlicher Ausschreibung aufgrund einesLe<strong>ist</strong>ungsverzeichnisses geschlossen. Im vorliegenden <strong>Recht</strong>sstreit ging es darum, dassdie Klägerin Kosten zusätzlich berechnen wollte in Höhe von 180.000,00 DM für dieWasserhaltung und fehlgeschlagene Versuche, Kies unter Wasser einzubauen. DieKlägerin hat das damit begründet, dass auf Anordnung der Beklagten statt der von derKlägerin beabsichtigten offenen eine aufwendigere, geschlossene Wasserhaltungaußerhalb des Spundwandkastens durchgeführt werden musste. ImLe<strong>ist</strong>ungsverzeichnis war die Wasserhaltung pauschal, also einfach mit „Wasserhaltung“ausgeschrieben, Planungsunterlagen für sie gab es nicht. Die Klägerin, einUnternehmen aus dem Inland ohne Küstenerfahrung, hatte die Wasserhaltungpauschal mit 9.000,00 DM angeboten. Nach ihrer Behauptung konnte aus derAusschreibung und den beigefügten Gründungsempfehlungen nicht entnommenwerden, dass eine einfache Wasserabsenkung nicht ausreichend sein würde, <strong>was</strong> sichjedoch nicht bestätigt hätte, so dass sie die offene Wasserhaltung kalkuliert undangeboten habe. Auf Anordnung des beklagten Landes habe dann die geschlosseneWasserhaltung außerhalb des Spundwandkastens ausgeführt werden müssen.Deswegen stehe ihr die zusätzliche Vergütung zu. Dem folgt, anders als dieVorinstanzen, der BGH nicht.Er we<strong>ist</strong> die Klage ab und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Wasserhaltungpauschal ausgeschrieben worden <strong>ist</strong> und die Klägerin die „Küstenprobleme“ hätteerkennen müssen. Es würde sich hier nicht um eine Anordnung des Auftraggebersgemäß § 2 Nr. 5 VOB/B handeln, weil eine solche erst in Betracht kommt, wenn dervertraglich geschuldete Erfolg nicht ohne die Le<strong>ist</strong>ungsänderung zu erreichen <strong>ist</strong>. Es seiin diesem Fall zu beachten, so der BGH, dass die Klägerin den versprochenen Erfolg„Wasserhaltung“ ohne Planungsunterlagen für die Art der Ausführung pauschalversprochen hätte. Damit sei die Klägerin dem Risiko ausgesetzt gewesen, über die vonihr kalkulierte Ausführung hinaus erhebliche Mehrle<strong>ist</strong>ungen erbringen zu müssen, ohnedafür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen zu können. Dieses Risiko, so der BGH,sei für sie um so höher gewesen als sie ihr Angebot auch ohne Vorliegen der Statik des

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!