was Recht ist 27.09.2013
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61Ablauf der Fr<strong>ist</strong> bekommt nämlich der Auftraggeber das <strong>Recht</strong>, nunmehr selbstMängelbeseitigungsmaßnahmen zu treffen.Hierzu ein kurzes Beispiel: Der Auftraggeber fordert den Unternehmer auf, der alsGeneralunternehmer ein Bauwerk errichtet hat, unter Vorlage eines PrivatgutachtensMängel zu beseitigen und setzt hierfür eine Fr<strong>ist</strong>. Die Fr<strong>ist</strong> läuft ab, nach Fr<strong>ist</strong>ablaufbietet der Unternehmer Mängelbeseitigung an und will mit denMängelbeseitigungsarbeiten beginnen. Der Auftraggeber verwe<strong>ist</strong> ihn von der Baustelleund fordert stattdessen den Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten in Höhe vonmehreren 100.000,00 €. Zu <strong>Recht</strong>, so der BGH in seiner Entscheidung vom 27.02.2003(VII ZR 338/01). Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zurNachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Fr<strong>ist</strong> <strong>ist</strong> der Auftraggeber nämlich nichtmehr verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigunganzunehmen. Er wird jetzt Herr des Mängelbeseitigungsverfahrens.Es bedarf deswegen hier nicht mehr, wie früher, einer Fr<strong>ist</strong>setzung und der Setzungeiner Nachfr<strong>ist</strong> mit Androhung der Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung derNachfr<strong>ist</strong>, es genügt vielmehr eine qualifizierte Fr<strong>ist</strong>setzung, in der dieMangelerscheinung unter Beachtung der Symptomtheorie des BGH benannt wird. Auchdiese <strong>Recht</strong>sfolge, dass der Unternehmer sein <strong>Recht</strong> zur Mangelbeseitigung verliert,wird oft übersehen bzw. nicht ernst genommen, weil häufig darauf vertraut wird, dassnoch eine Nachfr<strong>ist</strong> gesetzt wird oder nach Fr<strong>ist</strong>ablauf Mängel noch beseitigt werdendürfen. Es reicht nicht aus, die Mängelbeseitigung schriftlich anzubieten, Es musstatsächlich mit der Mängelbeseitigung begonnen werden. Das unter bestimmtenVoraussetzungen nicht einmal eine Fr<strong>ist</strong>setzung erforderlich <strong>ist</strong>, z.B. dann, wenn derUnternehmer die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, will ich hier nicht vertiefen.7.) Umfang des ErsatzanspruchsDer Umfang des Aufwendungsersatzanspruches <strong>ist</strong> erheblich. Er umfasst alle Kosteneinschließlich Nebenarbeiten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem derUnternehmer Isolierungsarbeiten nachzubessern hatte, auch die Aufwendungen für die