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was Recht ist 27.09.2013

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96richtlinienkonform <strong>ist</strong>, wonach er eben nur die Transportkosten und das neue Material zutragen hat.Der EuGH hat im Verbrauchsgüterkauf in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom16.06.2011 (EuGH NJW 2011 Seite 2269 ff.) sich auf einen anderen Standpunkt gestelltund die Verbrauchsgüterrichtlinie vollständig angewandt. Folgender Sachverhalt lag derEntscheidung zu Grunde:Der Kläger kaufte bei dem beklagten Baustoffhandel polierte Bodenfliesen einesitalienischen Herstellers zum Preis von brutto 1.382,27 € und ließ diese Fliesen inseinem Haus verlegen. Es handelte sich um einen nicht zu beseitigenden Produktfehler.Abhilfe konnte nur durch kompletten Ausbau der Fliesen mit dadurch bedingten Kostenin Höhe von ca. 6.000,00 € geschafft werden. Das OLG hat dem Käufer sowohl dieKosten der Neulieferung zugesprochen wie auch einen Teil der Kosten für Aus- undEinbau. Der BGH hat sodann diese Entscheidung des OLG zur Revision angenommenund im Wege des Beschlusses dem EuGH vorgelegt, der sich dann auf den Standpunktgestellt hat, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB nur in derWeise erfolgen könne, dass der Verbraucher wegen der mangelhaften Lieferung nichtmit zusätzlichen Kosten belastet werden kann, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllunghätte nicht tragen müssen. Deswegen muss der Baustofflieferant auch die gesamtenKosten übernehmen, die ein Werkunternehmer hätte übernehmen müssen, d.h.komplette Kosten für Neulieferung, Transport Ein- und Ausbau. Im gewerblichen Bereichgilt diese Entscheidung nicht, hier bleibt es, da es sich nicht um ein Verbrauchsgüterkaufhandelt bei der gesetzlichen Regelung.Eine Haftung für diese Kosten kommen beim Baustofflieferanten nur unter demGesichtspunkt des Schadensersatzes in Betracht.Das Gesetz gibt dem Käufer und damit dem Werkunternehmer das <strong>Recht</strong>zurückzutreten. Vom Rücktrittsrecht dürfte im Baubereich praktisch nicht Gebrauchgemacht werden, weil durch den Einbau die Sache so verändert <strong>ist</strong>, dass eineRückgabe nicht in Betracht kommt. Es bleibt dann lediglich die Minderung übrig, deren

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