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was Recht ist 27.09.2013

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58durchsetzbar sein. Dies wäre er bei richtiger Vorgehensweise des Unternehmers wegender insoweit bestehenden Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers nicht gewesen.Diese Fälle, insbesondere Fälle von Sowiesokosten, sind außerordentlich häufig inBauverfahren. Die Ursachen hierfür können außerordentlich unterschiedlich sein, häufigliegen die Ursachen in Planungsfehlern des Architekten, die sich der Bauherr zurechnenlassen muss. Da ein Unternehmer nicht planen muss, <strong>ist</strong> es erforderlich, dass derBauherr bzw. Auftraggeber bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung beachtet, dassSowiesokosten anfallen können oder von ihm weitere Le<strong>ist</strong>ungen erbracht werdenmüssen. Nur dann, wenn er zusammen mit der Mängelbeseitigung dem Auftragnehmerdie Mitwirkung insoweit anbietet, wirkt seine Mängelbeseitigungsaufforderungandernfalls <strong>ist</strong> sie wirkungslos. Dies hat der BGH in der bereits zitierten Entscheidungvom 08.11.2007 ausdrücklich entschieden, indem er ausgeführt hat: "Dabei kann nichtallein darauf abgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin unter Fr<strong>ist</strong>setzung zurMängelbeseitigung aufgefordert hat. Denn eine solche Aufforderung <strong>ist</strong> wirkungslos,wenn der Beklagte diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oderjedenfalls angeboten hat, die einen funktionierenden Anschluss ermöglichen."Wie das geschehen soll, hat das das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom18.06.2008 (Baurecht 2008 Seite 2046 ff.) entschieden. Hier waren vomVorunternehmer bzw. vom Architekten Leerrohre geplant worden, deren Umfang sich imNachhinein als zu klein herausgestellt hatte. Das hätte die Klägerin dieses Verfahrens,die wiederum restlichen Werklohn geltend macht, erkennen können und sie warverpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Da das Folgegewerk derKlägerin damit nicht funktionstauglich <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong> der Mangel ihr anzulasten nach Auffassungdes OLG Celle, im Prinzip nichts Neues. Allerdings muss, so das OLG, der Auftraggeberseine Mitwirkungspflicht erfüllen, dass bedeutet nach Auffassung desOberlandesgerichts, dass die Beklagte als Auftraggeberin ihrerseits die Herstellunggeeigneter Leerrohre veranlassen oder jedenfalls konkret anbieten muss, weil sie dieseKosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Eine Kostenbeteiligung des Unternehmers,der seine Hinweispflicht verletzt hat, kommt nur insoweit in Betracht, als es sich um die

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