was Recht ist 27.09.2013
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9vereinbarten Zeitpunkten Abschlagszahlungen gewährt werden können in Höhe desWertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Le<strong>ist</strong>ung und die Le<strong>ist</strong>ung danndurch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen wird. Letzteres <strong>ist</strong> auch beim § 632aBGB Voraussetzung, wobei abweichend von der VOB die Aufstellung im § 632a BGBnicht prüfbar sein muss, aber gleichwohl eine rasche und sichere Beurteilung derLe<strong>ist</strong>ungen ermöglichen muss.Wie der Wertzuwachs nach der Regelung in § 632a BGB zu beurteilen <strong>ist</strong>, steht nochnicht endgültig fest, denn es muss ja ein Wertzuwachs sein, der dem Besteller und nichtdem Grundstück beispielsweise zukommt. Ein Besteller hat häufig an Teille<strong>ist</strong>ungen keinInteresse, sondern ein Interesse nur an der fertigen Le<strong>ist</strong>ung oder an einem in sichabgeschlossenen Teil der Le<strong>ist</strong>ung. (Palandt-Sprau § 632 A Randnummer 9).Man stelle sich in diesem Zusammenhang vor, dass ein Dach zu einem Vierteleingedeckt wird und muss sich dann die Frage stellen, welchen Vorteil der Besteller andieser Teille<strong>ist</strong>ung hat bzw. welchen Wertzuwachs der Besteller durch diese Teille<strong>ist</strong>unghat. Geht man vom Vertragswert aus und erwirbt der Besteller Eigentum durch Einbau,erfährt er so einen Wertzuwachs. Beim Nachunternehmer entsteht Wertzuwachsdadurch, dass der Hauptunternehmer einen fälligen Anspruch gegen den Bauherrnerlangt. (Kniffka, § 632a Rdn. 11). Bei lediglich angelieferten Bauteilen <strong>ist</strong> gemäß § 632aAbs. 2 BGB darüber hinaus eine Sicherstellung erforderlich. Diese Sicherstellung kannerfolgen durch Eigentumsübertragung oder durch eine andere Sicherheit. Zu beachten<strong>ist</strong> hier in beiden Fällen das Wahlrecht des Bestellers gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 2bzw. § 632a Abs. 1 Satz 3 BGB, das heißt wiederum der Besteller entscheidet zwischenSicherheit oder Eigentumsübertragung.Beim Verbraucher, dem die Errichtung eines Hauses oder dessen Umbau geschuldetwird, muss eine Sicherheit von 5% der Auftragssumme gestellt werden für dierechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel, § 632a Abs. 3 BGB.Übereinstimmend gilt, dass bei unwesentlichen Mängeln an der Le<strong>ist</strong>ungAbschlagszahlungen nicht zurückgehalten werden dürfen, jedoch bleibt dasZurückbehaltungsrecht, denn eine mangelhafte Le<strong>ist</strong>ung <strong>ist</strong> kein Wertzuwachs. DerBesteller hat das <strong>Recht</strong>, den zweifachen Betrag, der für die Mängelbeseitigungerforderlich <strong>ist</strong>, zurückzuhalten, § 641 Abs. 3 BGB.