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was Recht ist 27.09.2013

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36Eine weitere Entscheidung des BGH hat die Überschrift „Alles außer“, Urteil des BGHvom 26.09.1995 VII ZR 318/95, Baurecht 1997 Seite 123.Hier verlangt die Klägerin wiederum von der Beklagten restlichen Werklohn. Sie hattesich als Generalunternehmerin verpflichtet, ein Büro- und Geschäftshaus mit Garagenund Untergeschossen zum Pauschalpreis von rund 34.000.000,00 DM zu errichten.Nach dem Vertrag sollte die Klägerin grundsätzlich sämtliche Le<strong>ist</strong>ungen erbringen, diefür die schlüsselfertige Herstellung des Büro- und Geschäftshauses nebst Garagenerforderlich sind einschließlich Architektenle<strong>ist</strong>ungen und sonstiger Einzelle<strong>ist</strong>ungen bishin zu Anschlüssen für Labor- und Medizintechnik sowie unter UmständenEinbauschränken.Die Beklagte selbst hatte nur einige besonders aufgezählte Beiträge (im Bereich derPlanung) beizusteuern und im Übrigen war die Klägerin zur Le<strong>ist</strong>ungserbringungverpflichtet. Die von der Klägerin, nach Auffassung des BGH, übernommene Le<strong>ist</strong>ungumfasste deswegen auch die nirgends sonst in den Vertragsunterlagen genannteErschließung. Ein zusätzlicher Werklohn wurde der Klägerin dieses Verfahrensdeswegen abgesprochen.Eine weitere Entscheidung des BGH datiert vom 23.01.1997 VII ZR 95/96, Baurecht1997 Seite 464. Sie wird geführt unter dem Stichwort:„Alle Öffnungen schließen“Hier ging es um folgendes:Auch im Rahmen dieses Verfahrens streiten die Parteien über Werklohnansprüche desKlägers nach dessen Schlussrechnung anlässlich des Bauvorhabens „Umbau undAusbau des alten Karrengefängnisses zu einem Hotel“. Ursprünglich war hier einLe<strong>ist</strong>ungsverzeichnis erstellt worden, in dem die vom Kläger zu erbringende Le<strong>ist</strong>ungdetailliert beschrieben worden <strong>ist</strong>. Und dann hat der Kläger beim Vertrag nicht mehr

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