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was Recht ist 27.09.2013

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985. Zur Verjährung der AnsprücheFür die kaufrechtliche Verjährung gilt § 438 BGB. Die 30-jährige Verjährung für dingliche<strong>Recht</strong>e <strong>ist</strong> hier nicht erheblich.Bei Argl<strong>ist</strong> gilt gem. § 438 Abs. 3 die Fr<strong>ist</strong> von 3 Jahren ab Kenntnis (Regelverjährung),im Übrigen 10 Jahre. Für alle anderen Fälle gilt die Regelfr<strong>ist</strong> von 2 Jahren, fürBauwerke allerdings gilt die Fünf-Jahresfr<strong>ist</strong> und bei Stoffen, die entsprechend ihrerüblichen Verwendungsweise in einem Bauwerk verwendet werden und den Mangelverursacht habenAnders als im Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung nicht mit Abnahme, sondernbereits mit Ablieferung, § 434 Abs. 3 BGB. Das bedeutet, dass die 5-Jahresfr<strong>ist</strong> für dieLieferung durch den Baustofflieferanten wesentlich früher abläuft, als die 5-Jahresfr<strong>ist</strong>des Werkunternehmers, die erst mit der späteren Abnahme nach Errichtung des Bauesbzw. Fertigstellung seiner Arbeiten beginnt. Dieses Risiko des Werkunternehmers,Mängelrechte wegen Verjährung gegenüber seinem Lieferanten nicht mehr durchsetzenzu können bei fortbestehender umfangreicherer eigener Haftung wird vom Gesetzgeberbewusst in Kauf genommen. Diese Folge kann der Unternehmer nur dadurch umgehen,dass er mit dem Lieferanten eine längere Gewährle<strong>ist</strong>ungsfr<strong>ist</strong> vereinbart, dieberücksichtigt, dass möglicherweise der Einbau der Materialien später vorgenommenwird und zwar deutlich später als der Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache.Verwendete Literatur:Kniffka, Bauvertragsrecht, Kommentar zu §§ 531 – 651 BGB, München 2012Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. München, 2008Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. Köln 2011Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 18. Aufl. Köln 2010

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